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Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte
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Geben zu Stuttgardt den siebenzehenden Monaths-Tag De-■cembris nach Christi unsers Erlösers und Seeligmachers heylwärtigerGeburth im Jahr eintausend sieben hundert drey und dreyssig.

Carl Alexander H. ■/.. W.

Vt. Seheffer 5

Eine neue entsprechende Regelung brachte das Gesetz, betreffend das kirch-liche Gesetz über Ausübung der landesherrlichen Kirchenregimentsrechte imFalle der Zugehörigkeit des Königs zu einer anderen als der evangelischen Kon-fession vom 28. März 1898 (Regierungsblatt für das Königreich Württemberg1898, S. 75). 1°

37. Aus dem Erbvergleich.1770 Februar 27 und März 2.

Nach dem Original im Kgl. Staatsarchive zu Stuttgart. — Abdruck: Reyschcr 2,

550—559, 598-609.

Wir von Gottes Gnaden Carl Herzog zu Württemberg und 1&Teck, Graf zu Mömpelgart, Herr zu Heidenheim und Justingen,Ritter des güldenen Vliesses und des löblichen Schwäbischen CreysesGeneral-Feld-Marschall etc. thun kund und zu wissen männiglich füruns und unsere Nachkommen an der Regierung des HerzogthumsWürttemberg: was massen sich vor einigen Jahren zwischen uns 20und unsern treugehorsamsten Prälaten und Landschaft zerschiedeneIrrungen hervorthun wollen, zu deren gütlichen Beylegung wir einenallgemeinen Landtag zusammen berufen, nachdeme aber hierdurchder erwünschte Endzweck Anfangs nicht zu erhalten gewesen,sondern vielmehr unsere Landschaft sich an kayserliche Majestät 26gewendet und dann hierauf von allerhöchst dencnselben eine reichs-hofräthliche kayserliche Hof-Commission zur Güte allergnädigst an-geordnet und diese von uns und unserer treugehorsamsten Landschaft•durch Abgeordnete an das kayserliche Hoflager eigens beschicktworden, so ist endlichen nach vielen, sowohl hier in Stuttgart 30durch die desshalb niedergesetzte herr- und landschaftliche Depu-tation, als auch zu Wien gepflogenen Verglichsunterhandlungcndurch allerhöchsteigene kayserliche allergnädigste Vermittelung diesesVerglichsgeschäft dahin gediehen, dass über samtliche im Strittbefangene Puncten mit beeder Theile gutem Wissen und Willen in 3&der Güte eine glückliche Uebereinkunfft getroffen, mithin die Sachezu einer gemeinerspriesslichen Endschaft durch Gottes Segen ge-bracht worden.