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evangelischen lutherischen Religionswesen gehörige Specificationesgeschehen, bey deren Corrohorirung es auch sein Verbleiben habensolle, so sollen doch auch alle dahin gehörige Stücke und Annexa,°b sie schon spccifice hierinnen nicht benahmst, dennoch niitbe-5 griffen und bestätiget, hingegen alle andere dem evangelischenReligions- und allem dahin einschlagenden Policey-Wesen unddessen beyderseitigem Exercitio in Essentialibus, Accidentalibus etAnnexis zuwiederlaufende Consilia et Facta, wie die auch immerNahmen haben mögen, durch uns beständig verboten, abgestellet
10 und zu ewigen Zeiten weder durch uns noch unsere SuccessoresBiemahlen vergönnet werden. Wie wir denn zu diesem Ende be-sonders unsere fürstliche Printzen mit allen bestdienlichsten Vor-stellungen, väterlicher Einbindung und Befehl jederzeit dahin an-weisen und angewiesen haben wollen, dass sie gleiehinässige
15 landesväterliche Grundsätze, Sentiments und Oonduite führen undnicht das mindeste vornehmen noch andern verstatten und verhängensollen, welches zum Abbruch, Schmählerung oder Veränderung derevangelischen lutherischen Religions- und Landes-Verfassung undFreyheit gereichen könne, sondern sich vielmehr allenthalben der-
20 gestalten zu erweisen befleissen, dass wie in andern, also auch inReligions-, Kirchen-, Universitaets-, Closter- und andern Sehnl-ichen, auch allen deroselben Annexis und dahin mitgehörigenPoliceysacben nichts verändert, sondern alles nach Maassgab derReichsfridcns- und Religions-Schlüssen, Landes-Compactaten und
0 grossen Kirchenordnung unverletzt erhalten werde; falls auch Prac-foten und Landschaft hierunter ein wiedriges zugemuthet würde,selbige ein solches anzunehmen oder einzugehen nicht verbundenseyn sollen. Dahero auch nach ermeldeten Landes-Compactatensie Praelaten und Landschaft unsers Herzogthumbs keinem Regenten
0 eher die Huldigung zu leisten schuldig und gehalten seyn sollen,bevor er nicht alle diese Puncten steif, fest und unverbrüchlichz 'i halten bey fürstlichen wahren Worten, Treuen und Glaubensich förmlich reserviret habe.
Dessen sowohlen, als auch was wir eingangs bemerekter-
0 'nassen gegen einer ehrbarer Landschaft in Puncto Conh'rmationisPrivilegiorurn gnädigst zugesaget und versprochen, zu so mehrernVersicherung haben Wir dise gegenwärtige unwiederruflicheAssecuration hiermit bekräftigen, aigenhändig unterschreibenUi h1 mittelst Vordrückung unsers fürstlichen Insiegels bestätigen40 wollen.