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dessen Status führenden Principiis derer evangelischen Fürsten undStände des Reichs nur in einige Wege entgegen laufen könnte,so wollen wir auch ein gleiches wegen unserer Stadt Ludwigsburgohservircn, den dortigen catholischen Gottesdienst aber bey denenallda Eingesessenen bloss in die Schrancken einer Privatdevotion, &wie solches das Instrumentum Pacis Articulo V § 34 in dergleichenFällen vorschreibet, und zwar ebenmässig nach denen Principiisderer evangelischen Fürsten und Stände des Reichs setzen lassen.Allermassen nun, umb es kurtz zu fassen, nach dem in diesemunserm Herzogthum und Landen eingeführt und durch oben 10allegirte Reichs-Fridcns-Schlüsse und Oonstitutiones, auch die Lan-des-Compactata corroboriret, nicht minder von allen bisherigenLandesregenten und jedesmaligen römischen Kaysern coniirniirtcnHauptgrundgcsetz kein anderer, denn der evangelische lutherischeGottesdienst oder Exercitium Religionis unter keinerley Vorwand 16oder Schein im ganzen Land zu ewigen Zeiten gestattet oder ge-duldet werden solle, also renunciren wir auch zu dem Ende wohl-bedächtlich und freywillig nach vorhero dissfalls eingenommenengenügsamen Bericht vor uns, unsere Erben und Nachkommen amRegiment in der besten Form Rechtens allen uns etwa disfalls 20competirenden Rechten, Freyheiten und Privilegien, wie sie Nahmenhalten oder genennet werden mögen, wie auch allen canonischenDispositionen, päbstlichen Absolutionen, Dispensationen, Edictenund denen Principiis der catholischen (Jlcrisey und versprechenhiermit nochmahlen bey unsern fürstlichen wahren Worten, Ehren, 2ound Treuen, dass wir oder unsere Nachkommen weder sub Prac-textu Juris territorialis reformandi episcopalis noch weiter unteranderley Vorwand darwieder in keinem Stück thun oder zu thungestatten, ja vielmehr allen widrigen Machinationen und tentirendenEingriffen sogleich unsere fürstliche Authoritaet entgegensetzen, 3°auch wieder alle inn- und äusserlich intendirende Turbationen undEingriffe auf das kräftigste schützen, schirmen und handhaben;herentgegen die Reichs-, Crays- und Land-Compactata, Satzungenund Abschiede, Landrecht, Hofgerichts- und alle andere diesesHerzogthums wohlhergebrachte Ordnungen, wie sie durch der jedes- 3 6mahligen römischen kayserlichen Conlirmationes bestätiget worden,als die einige Norm der fürstlichen Regierung in diesem Herzog-thumh stäth und vest bewahren und nichts dargegen verhängenlassen wollen.
Und obgleich in diesem Assecurationsbrief unterschiedene zum 40