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Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte
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bauet, herentgegen alle und jede Praelaturen, Probsteyen undAbbteycn mit wohl qualilicirten, gottesfürchtigen und der evange-gelischen lutherischen Religion allein zugethanen Subjectis besetzet,als der zweyte Landstand consideriret, auf allen Land- und Aus-5 schusstägen ad Votum et Scssioneni gelassen und auf die in denenKirchenordnungen vorgeschriebene Weise beaydiget, nicht wenigerdie denenselben darinnen verordnete Aufsicht in Spiritualibus etTemporalibus eingeraumet und mithin in vollkommener Würde,Pxistimation, Auctoritaet und Consistcnz erhalten, die in denen10 Staaten vor einigen Jahren aber eingerückte und wieder das Her-kommen und Landstandschaft streitende Clausul Puncto Eecursusad Iniperatorcm ausgelassen, mithin solcher Staat auf die alte Arth•iniformiter eingerichtet werden.

Anbenebst wollen wir all und jede unsere fürstliehe Collegia15 anweisen und hiermit auch angewiesen haben, in Religions- undKirchen-, auch dahin einschlagenden Oeconomie-Saehen nach derObservanz und dem Herkommen unsers Hcrzogthums in denenFällen, wo es nöthig*, jedesmahlen mit gedachter Landschaft behörigzu communiciren und in Sachen von Wichtigkeit vor sich nichts20 einseitig zu verfügen. Anbenebst sollen auch die Communen indem Land bey der Annahme der Bürger gelassen und nicht ge-stattet werden, dass selbigen von einer andern Religion, wenn gleichsolche sonsten ohnverwerflich wären und alle behörige Requisitahätten, jemand aufgedrungen werde.^ Und gleichwie der Westphaelische Friedens-Schluss uns er-

laubet Hofprediger von unserer Religion ohne unserer UnterthanenBesehwchrde und Prac Judiz bey uns und in unserer Residenz zuhaben, also wollen wir allezeit darzu verträgliche Personen nehmen,niebt weniger zu Hebung unsers Privatgottesdienstes in unserm30 fürstlichen Schloss allhier eine besondere Capello von dem unshindschaftlicherseits hierzu unterthänigst otferirten Geldquanto er-bauen und einrichten lassen, keineswegs aber dadurch weder denStatum Anni Regulativi noch das Publicum Exercitium ReligionisEvangelicae immutiren. Gestalten wir dann auch, in diesem Betracht35 denen evangelisch lutberischcn die dermahlig so genandte Hof-u&pelle allhier in Stuttgardt ferner auf beständig lassen und uns,auch unsere Successores am Regiment zugleich verbinden, wederdesswegen noch auch überhaupt in allem etwas zu unternehmenoder unternehmen zu lassen, welches dem Statui dicti Anni Decre-*° torii und denen ratione ohngekränkt durchgängiger Beibehaltung