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nicht änderst, denn zum Besten des Landes und Rettung Land undLeuthe gleichfalls compaetatenmässig gebrauchet und employret,über dieses auch die Pia Corpora, Hospithäler, Lazarethen, Armen-und Siechcn-Ifäuser und besonders das allhiesige Waysenhaus inihrem Esse nach Maassgab der Kirchen- und (Lasten-Ordnung un- 5gekränket gelassen und darwider nichts verhänget, in specie aberauch die Legata Ulrieiana, Ludoviciana et Eberhardina denenAnnen behörig ausgctheilet werden sollen. Und da auch ein Haupt-stück von denen fürstlich Würtembergischen Privilegiis, Fnndamon-talgesetzen und Compactatis ist, dass keine andere, als die evange- 10lische Religion in unserni Hertzogthum eingeführet noch geduldetwerden darf, so solle auch in allen Kirchen und Schulen besagtunsers Herzogthums und aller darzu gehörigen Landen allein er-wehnte evangelische lutherische Religion gelehrct, keine catholischeKirchen, Capellen, Altäre, Bilder etc. weder neu erbauet und auf- 15gerichtet noch etwan alte und ungebrauchte darzu aptiret, auchkeine catholische Processionen, Wahl fahrten, Kirchhöfe in demLand gelitten, das Venerabilc weder bey Providirung der Krankennoch in andern Fällen nicht öffentlich getragen, auch nirgends dasin dem heylichen römischen Reich bishero so viel Unruhe erregte 20Simultaneum Catholicum, und was sonsten darvon folgern zu werdenpfleget, niemahlen in unserni Herzogthum eingeführet und über-haupt der allergeringste Actus eines catholischen Gottesdienstes,ausser was unsern Privatgottesdienst, worvon hierunten besondereMeldung beschiehet, betreffen mag-, in dem ganzen Land nicht 25exerciret werden.
So solle auch nicht weniger bey der Universitaet zu Tübingenund deren sammtlichen Facultaeten, dein Hofgericht, Collegio II-lustri, Stipendio Theologico und andern daselbst befindlichen Sti-pendiis und Stiftungen noch in dem hiesigen Gymnasio in Puncto 30Religionis die geringste Veränderung nicht vorgenommen, auchsothane sämmtliche Collcgia mit keinen andern, als evangelischlutherischen Cancellario, Professoribus, Superattendenten, MagistroDomus, Praeccptoribus, auch übrigen hoch- und niedern Bedienten,welche gleichfalls der Formulae Concordiae zu subscribiren ge- 35halten sind, versehen noch weniger aber neue Professuren, Schulen,Stipendia, Collcgia, Kirchen, Gymnasia, Clöster, Auditoria undOratoria, darinnen die katholische Religion öffentlich oder privatimzu profitiren oder zu dociren, daselbsten und nirgends in demgantzen Lande unter keinem Praetext aufgerichtet, foviret und er- 40