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und Leuten, Lehen und Erbstücken die allermindeste Aenderunggemachet, sondern dieselbe allein gelehret, getrieben und alles inder Religion und Policey immerbin erhalten, auch wieder alle An-fechtungen gesehützet, diesemnach auch in Conformitaet deren vonß Herzog Eberhart dem Illten errichteten Kantzley-Ordnung undTestaments') alle hohe Hof- und Erb- auch andere Aemter, Ge-heime-ßaths-Collcgium und alle übrige in unserer fürstlichen Kanzlerbefindliche Collegia und Balleyen, auch alle dero hohe und geringeMembra, keinen ausgenommen, item alle Reichs- und Kreys-Ge-
10 sandschaften, Kammer-Gerichts-Praesentationen und Deputationen,wie auch alle herrschaftliche Beamtungen, Stadt- und andere Ge-richte mit keinen andern, als der evangelisch lutherischen Religionzugethanon Subjectis nach compactatenmässigem Versprach mitLandeskindern, und wenn solche zeit währendem Amts die evan-
iB gelische lutherische Religion verlassen solten, sodann bey denen ob-gehabten Officiis nicht bleiben, besetzet, anbeuebst diejenige, vondenen ein solches in oftgedachter Herzog Eberhardinisehen Kanzley-ordnung erfordert wird, zu Unterschreibung der Formulae Concordiaeangehalten und besonders die ehemahlige Clausul: die Landes-
20 Compactata, Freyheiten, und Privilegien beständig vor Augen zuhaben, denen Staaten wieder inseriret, auch alle und jede Leutheund Beamte darauf beaydiget, nicht weniger das Consistorium undSynodus in ihrer von Zeiten derer Herzogen Christophs, Ludwigs,Friederichs und Eberhards hergebracht, in der grossen Kirch en-
25 Ordnung fürgeschriben und bestätigten, auch bissanhero exercirtund gelassenen Verfassung, Ansehen, Activitaet und Kräften inallen und jeden Stücken, nichts davon ausgenommen, nicht nurconservirt, sondern auch, so in Ecclesiasticis etwas gemehret undgebessert werden könnte, solches jedesmahlen und allezeit von be-
30 sagtem Consistorio und Synodo in das Werck gerichtet, ingleichemalle in dem Land befindliche Clöster, Closters-Schulen und Semi-naria nach Maassgab der Kirchenordnung und beständigen Ver-fassung unveränderlich gelassen, keiner katholischen geist- oderWeltlichen Persohn niemahlen etwas davon eingeräumet, sondern
5 deren Intraden nach denen in medio liegenden alten Verfassungenund Landtags Abschieden ad Usus destinatos und vornemlich dererKirchen, Clöster und Schulen Reparation und Conservation, Be-soldung derer Geistlichen und Schulbedienten, das Residuum aber
») Reysoher 2, 401.