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Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte
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schaft sub dato Belgrad den 28. Novembr. 1729 *) und Ludwigs-burg d. d. 16. Dec. 1732 2 ) auf den uns über kurz oder lang be-treffenden Successionsfall in diesem unserm nunmehrigen Hertzog-thumb und Landen unter unserer aigenhändigen Unterschriftausgestellte Assecuration besagter Landschaft und nebst deroselbeu 5allen und jeden Inwohnern unserer Landen vor Uns und unserefürstliche Leibes- und Lehens-Erben und all demselben Erbenmit gutem und reifem Vorbedacht und aus freywilligem Herzenund Geinüthe hiermit auf das kräftigst und verbündlichste, als esimmer seyn kann und mag, die fernerweit zuverlässig gnädigste 10Versicherung, dass wir oder dieselbe den Religions- und West-phälischen Frieden sammt allen andern das Religionswesen con-cernirenden Reichs-Grund-Gesetzen und in specie die in unsermHerzogthumb und Landen hergebrachte Rechte, Gerechtigkeiten,Landes-Compactata und Verträge, auch all anderes dieses Herzog- 15thums löbliches Herkommen, vornehmlich den von allen in Gotthochselig ruhenden Herzogen zu Würtemberg confirmirten Tübingi-schen Vertrag sammt der darauf erfolgten Erklährung und andereauf gemeinen Land- und sonderbahren Ausschuss-Tägen gemachteAbschiede, in specie den Landtagsabschied de anno 1565 und den 20in anno 1599 zwischen Kayser Rudolphen und Hertzog Friedrichenin Prag errichteten, und von denen jeweiligen römischen Kaysernund regierenden Herzogen zu Würtemberg bestätigte Verträge undVergleichungen, die testamentliche Verordnungen der weylandHerzogen Christophs, Ludwigs und Eberhards, auch die von 25Herzog Friederich in anno 1593 3 ) ausgestellte Assecuration undall andere in das Religions-Wesen und Administration des geist-lichen Gutlis einschlagende, von Hertzog Christophen errichtete undvon denen Herzogen Ludwig und Eberharden verbesserte Kirchen-ordnung, Landtagsabschiede und Herzog Eberhardinische in anno 301660 publicirte Kanzleyordnung 4 ) zum Grund und Norm unsererund ihrer Erbfolge und ganzen Regierung legen, darüber unver-brüchlich halten und etwas Wiedriges, es habe Nahmen, wie esimmer wolle, durchaus nicht, noch viel weniger aber auch gestattenwollen und sollen, dass in der evangelisch lutherischen Religions- 35Verfassung unsers ganzen Hcrzogthums, in specie aber auch unserergefürsteten Grafschaft Mömpelgardt und allen darzu gehörigen Land

') Württeinbergische Religionsurkunden S. 7(>. — '-) Ebenda S. 78.3 ) Ebenda S. 28.

•>) Reyscher 13, 365.