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Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte
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soll es dem oder denen gegen laidenlicher recompens gefolgt undzu frcmbden banden nit gezogen werden. Was auch wir die ver-ainigten durch contribution, brandschatzung und dergleichen erlangen,solches soll zum gemeinen vertag des kriegs gebraucht und darüberden verainigten stenden gebürende rechnung getan werden. 5

Darbey dan auch zum vierzehenden verglichen, dass dieseverain wehren soll von dato an zehen jar und zwey jar vor aus-gang derselben allerseits wir oder unsere erben zusammen kommenoder ordnen sollen, ob und wie dieselb weiter zu prorogiren undvortzusetzcn, inmassen auch eines jeden Stands hierzu verpflichte 10und verordnete räth alle jähr, die notturft zu bedenkben, sich ver-samblen sollen, und da ein stand vor ausgang diser ainigung dieobberürte hülf gebürlichen erforderte oder bevorstehende wissentlichenoth und Vergewaltigung uf ihm hätte, solle doch diese verainigung,ob sie wohl in mittler zeit zu end laufen würde, nichts destoweniger 15in ihren kreften plciben und sich keiner daraus ziehen, bis solchergevvalt von dem beschwerten und beschädigten stand wiederumbvermög dieser verstendnus abgewendet worden. Da auch nacbendung solcher zeit einer oder mehr in dieser verstendnus nichtsein wollte, dem ist hiemit zugelassen sein in banden habend geld 20nach seiner gelegenbeit zu verwenden. Wann aber auch inmittelsetwas diser union wegen ingemein ufgewendt, soll er dasselbig vonseinem anthail, sovil noch nit besebeben, pro quota heraus zu gebenschuldig sein. Hette er aber aus seinem vorratli zu dem gemainenwesen dieser union mehr als andere ufgewendet, soll ibme dasselbe von 25den übrigen unirten nacb billichen dingen wider gut gemacht werden.

Ferners und fürs fünfzehent, do einer (welches verhoffentlichnicht sein soll) dieser verain zuwider sich seumig erzeigen undvorsetzlieh ohne erhebliche Ursachen, so zu erkantnus der mitver-einten gestellt, mit seiner anlag und hülf aussen bleiben würde, 30soll er fürs erste das seinige zu laisten gebürlich erinnert und ihmsechs woeben termin gelassen werden, würde er aber solchen terminohne die bezablung fürüber gehen lassen, soll er kraft dieses inpoenam dupli gefallen sein, welche von seinen landen und gelegen-sten gütern durch mittel einer Immission die andere vereinigte 35erheben mögen, es were dan sach, das man gegen zimblicheninteresse uf sein des seumigen entgelt solche seine ausstendigequotam sampt verfallener poena dupli bei einem andern ufzubringenwüsste, doch das in allweg der mitlcidenliche fall in guter achtgenohrnen und nach befindung moderirt werde. 40