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schirmen und also sich in allem bezeigen, als ob es dem oderdenen, die öfnung suchen und gebrauchen, selbst eigenthumblichzustünde, deswegen sie auch caution und Versicherung zii thunschuldig sein sollen. Da auch einem durch solche gutwillige ein-5 nahm durch die eingenohme schaden beschehe, in was weis dassein möchte, denen soll von gemeinen stenden oder die, so ein-genohmen worden, nach erkantnuss der gemeinen stend gebürendeerstattung und ergetzung geschehen. Es sollen aber disfalls dievestungen ausgenohmen und hiemit nicht gemeint sein, in dieselbe
10 auch kein vereinigter stand jemands mehr dan die andern stenddiser verainigung in der person und etliche wenig dem fürnehmeund notwendige dienet sambt iren haab und gutem auf derselbencosten und den notfall einzunehmen schuldig seyn.
Und dieweil auch zum ailften wir die vereinigte stend die
15 hülf uf unsern selbst kosten und schaden thun müssen, so sollvon demjenigen, so mit solcher hülf erobert und gewunnen wird,nichts ausgenohmen werden, dann allein fahrende haab, welche zugemeiner beut gehört. Aber die statt, Schlösser, vestungen oderandere liegende guter, grosse geschütz und dergleichen, das soll
20 bis zu unserer Verordnung in handen behalten und, wo nit also-bald, doch nach ausgang des kriegs under den unirten chur-, fürstenund stenden nach höhe eines jeden anlag gleich ausgetheilt werden,darneben auch, da einer von den unsern in unserm dienst von demfeind nidergeworfen und gefangen würde oder wir dem feind leut
5 gefangen nehmen, so sollen dieselben gefangen gegen einander,doch in gleicher mass ledig gelassen oder sonsten gelöst und be-freyet werden.
Da auch fürs zwölft einem aus den stenden in zeit der Ver-einigung statt, Schlösser, vestung oder andere guter, so er entweder
0 vor innen gehabt oder ihme durch succession, erbschaft oder sonstenin andere weg rechtmessiger weis anfallen und zugehörn würden,abgewunnen und volgcnts durch uns wider erobert und eingenohmenwürden, so sollen dieselben ohne fernere Schätzung, minderung undabbrach oder andere beschwerung in dem stand, wie die erobert,dem oder denen sie gewesen oder zugehörig sind, wider eingeraumbtwerden.
Solte aber zum dreyzehenden an vestungen, stetten, schlossern,laud und leuthen oder anderm durch die unirte etwas eingenohmenwerden, so entweder ad familiam eines oder des andern unirten
0 chur- oder fürsten gehörig oder sonsten demselben im land gelegen,