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eylends und unverzüglich fürfielen, auch also beschaffen, das diebetrangnus der verainigten stend offenbar und entweder derselbeneinem allein oder etlichen zugleich kündbare gewalt und unrechtzur ungebür zugefügt würde, so soll dem directori und zugeordnetenriithen zugelassen sein, ohne lengern Verzug die obristen und befelchs- 5haber uf die verglichene bestallung aufzumahnen, zu werben undden betrangten zu hülf zu kommen und irem besten verstand undpflichten gemess, da es die ununibgengliche notturft erfordert, diehülf zu theilen und an die notwendigste ort zu verwenden, nichtsminder aber hernacher solches den andern verainigten chur-, fürsten 10und stenden wisslich machen und nachmals in fernerer Verrichtungder defension ires raths und beistand gebrauchen. Dabey auchfernere verabschidt worden, wofern in so eilender not die unirtestend so bald nit versamblet, die hülf auch so schleunig nit aufund zusamengebracht werden könte, das sich alsdan der beschwerte 15stand nit allein für sich selbsten mit seiner angebür der erkantenhülf vor allen dingen zu ross und fuss mit geschütz, munition undanderm gefasst zu machen, sondern auch kriegsvolk zu ross undfuss auf gemeinen kosten aufzubringen und sich damit zu rettenund seine gegenwehr fürzunehmen macht und gewalt haben soll. 20Wann aber die vorstehende noth und gefahr nit so gar unversehensund geschwind, ist es dahin verglichen, dass dcrsclb stand, so sichubereilens zu befürchten, schuldig sein soll solches dem directorioder inmittcls den andern stenden insgesainbt mit gutem sattengrund und allen unibstenden ausführlich fürzubringen und zu er- 25kennen zu geben. Wann dann seine angezogene beschwerungenalso beschaffen, dass solche durch den directorem neben den zu-geordneten kriegsräthen oder mittler zeit die stend samptlieh durchschreiben, Schickung oder in andere tregliche weeg abgewendetwerden könnten, wie dan solches auf der unirten stend uncosten 30in allweg versucht werden soll, so were fernerer hülf unvonnöten;da es aber durch Schickung und schreiben in der gute nicht zuerhalten und durch den directorem und räth oder die samptlicheunirte stend befunden würde, dass dem beschädigten von demgegentheil billiche kehr und wandel beschehe, so soll in aller eyl, 35was ferner druf zu thun bedacht und was also mit gemeiner be-willigung oder durch das mehrere geschlossen würd, ohne vernernverzug vollzogen und excquirt werden. Do sich auch zutrüge,welches doch gott gnedig abwenden wolle, das die unirte von irenwidervvertigen an vielen underschiedlichen orten zumahl angriffen 40