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und ein jeder mit sich selbs zu tlinn haben würde und daher einerdem andern die liülfliche hand nit bieten könnte, daraus trenungerwachsen und gegentheil obsiegen miiclite, so sollen der directorsampt dein verordneten kriegsrath (welche dan, so lang der zug5 wehret, an einem gewissen ort beysamen sein sollen) uf den fallsieh vergleichen, wie und welcher gestalt der zuschuss zu vermehrenund die hülf olm einigen respect hohes oder nidriges Stands aus-zutheilen, das nach gelegenheit der trangsal der eine sowohl alsder ander gerettet, geschützt und gehandhabt werde. Demnach
10 auch dise verain die executionsordnung nicht ufhebt, sondern alleinm subsidium derselben angesehen, sollen die unirte schuldig seyn,da sie wider den landfriden betrangt oder besehwehrt würden beyden craissen vermög gedachter Ordnung umb die verordnete hülfsuecurs und assistenz anzusuchen, bevorab wan es die zeit leiden
15 mag und man ihm solcher hülf halber einige hofthung machen kan.Die hülf mag der theil, dem solcher zuschuss zuerkant, ganz oderzum theil annehmen, doch das die uncosten gleichmessig getragenwerden.
AVürde sich dan zum siebenden zutragen, das der verainigten
■* stend einer oder mehr dem verfasten landfriden zuwider ohne ge-gebene Ursachen von jemanden, wer der oder die auch weren oders ein möchten, überzogen, vergewaltigt und also getrungen undgenötigt würden, dass er dieser verstendnuss hülf nit erwarten nochfür sich selbsten, wie obstehet, uf kommen möchte, sondern sich
0 Kit dem feind, mehr schaden zu verhüten, vertragen müsste, — inWas gestalt das geschehe, so soll doch solcher ufgerichtcr vertragden verainigten nit im weeg stehen, sondern der director samptdem ausschuss oder inmittelst die stend samptlich für sich selbsten,So bald sie das erfahren, auch unersucht der beschedigten, mit dernülf und gegenwehr, auch allem andern vermög dieser verainigunggegen dem beschediger handien und verfahren in allermassen, alsWere die sach unvertragen. Dazu sollen wir uns alsdan mit dem' e »id auch nit vergleichen, es sey dan dem beschedigten dasjhenigeWider eingeraumbt und erstattet, so ihme genohmen oder er sonsten
0 Glitten, daran er billich unsers erachtens ein genügen haben, wiedann auch der angefochtene thail ingemein mit niemanden ohneder samptlichen oder mehrer interessirten verwilligcn mit den an-gi'eitenden ohne eusserste not keineswegs sich in vergleichung ein-lassen solle.
So vil das directorium betrifft, ist fürs achte verabschiedet,