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zuwider, zu nachteil und bcschwerung, viel weniger aber des heyligenreichs Constitutionen zu abbrach, sondern vielmehr zu besterkungderselben und besserer erhaltung fridens und einigkeit im reich,inmassen dergleichen verstendnuss hiebevor im reich auch nacherhaschender notturft ufgericht, als liebhaber und gehorsame stend 5des reichs teutscher nation, unsers geliebten Vaterlands, zu be-förderung gemeiner wohlfarth und unsern landen und leuthen, auchdenen stenden, so sich mit uns künftig vereinigen werden, zu frid,ruhe, schütz und schirm im namen gottes des allmechtigen gegen-wertiger, freundlicher und vertreulicher verstendtnuss uns sampt 10und sonderlich mit und undereinander wohlbedächtlich verglichen,thun das auch itzo hiemit und in kraft dises briefs, wie solchesam bestendigsten geschehen kan oder mag, wie hernach volgt.
Und erstlichen, dass einer den andern und alle dessen erben,bind und leuth treulich meinen und kein theil wider den andern 1&oder dessen erben, land und leuth in einige bündtnuss sich ein-lassen, also auch keiner den andern, dessen stand, freyheit, landund leuth wider des reichs Constitutionen beschweren, befehden,bekriegen oder in einige weeg belaidigen noch, das solches beschche,fürschub oder hülf thun soll, sondern fürs ander wir die ver- 20einte und alle unsere erben zeit wehrender dieser verain ver-trauliche correspondenz haben und halten und so einer etwaswidrigs, gefahr oder anschlug, die den andern, dessen erben,land und leuth angethröhet, erfahren würde, solches den anderndessen förderlich avisieren und warnen, auch desswegen ein jeder 2&gute kundschaft zu erlangen sich befleissen soll.
Wir und unsere erben sollen auch fürs dritte die zeit diserverain in wichtigen fürfallenden Sachen, die belangen gleich dasgemeine wesen oder uns, unsere land und leuth, einander mitgetreuem rath beystendig und beholfen sein, damit ein jeder bey 30seinem stand und land, sovil möglich, angefahrt und unbeschedigterhalten werde. Der irrungen halben aber, so sich zwischen unsden verainigten selbst oder unsern erben in zeit werender unionzutragen und begeben möchten, und dieselbe zu entscheiden, ist fürgut angesehen, das erstlichen etliche negsten mitunirte sich bemühen 3&sollen die vorgefallene misshelligkeiten in der gute hinzulegen, inentstehung aber der gütlichen vergleichung die strittige parrheyenbey den austrägen, wie sie sonsten beym reich herkommen, wanes zu ordentlichem rechten und an gehörige örter kompt, gelassenund inmittelst von den verainigten keine thätlichkeit gestattet werde. $