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an eim ort sorglicher und gefährlicher als zuvor nie erzeigen; da-ner dan wol zu besorgen, wan diesen dingen dergestalt lenger zu-gesehen und nit mit göttlicher hülf dargegen gebawet werden solte,das etliche ausser, auch innerhalb des heyligen reichs bevorab bey5 dieser leuf gclegenlieit nit underlassen würden, dergleichen thätlichund frevenlich fürnehmen hinfüro in viel weg zu vermehren undalso in dem geliebten Vaterland ein Unruhe nach der andern anzu-richten, die fridliebende und gehorsame stend des reichs zu über-ziehen und zu bekriegen und also, soviel es an ihnen, die uralte
■*ß löbliche ganze Verfassung des reichs in einen häufen zu werfen,und dasjlienige, daran man so lang gebawet und gebessert, in dengrund zu legen, daraus dan nichts anders dan endliche Zerrüttungaller guten Ordnung, policey und Wohlstands, auch undergang allesii'idliebcnden wesens im heyligen reich zu gewarten, zu dem auch
15 dem erschollenen geschrey nach in der nachbaurschaft allerhandheimliche und öffentliche kriegsrüstungen fürgehen und zum theil,wie die gemeine Zeitungen mit sich bringen, in vollem anzug sein•sollen, und dann zu vorkommung und abwendung des dannenherobesorgenden unwiderbringlichen nachtheils, Schadens und Verderbens
J0 nit gnug, das im heyligen römischen reich teutscher nation heil-same gute Ordnungen ufgericht sein, sondern wie ein jeder standdarüber zu halten verpflichtet, also auch zum höchsten vonnötensein will, dass dieselbe und sonderlich die fridliebende stend ihrestheils sampt ihren gehorsamen underthonen darüber würcklicli
0 halten, auch zu dem ende sich in eine mehrere vertrewlichere ver-stendnuss und zusaraensetzung miteinander begeben und also insolcher bereitschaft sitzen, damit sie denjenigen, so sie wider solchegemeine recht, reichsabschied und Ordnungen und sonderlich denutgerichten und zum oftermal bestetigten landfriden beschweren
0 oder betrüben wollen, mit notwendiger und erlaubter defensionmannlich begegnen und sich also bey gleich und recht erhaltenmöchten, — als haben demnach wir hernachbenante chur-, fürstenund stend des heyligen reichs in zeitlicher vorbetrachtung underwegung alles dessen und zu abwendung solchen Unwesens, wiea uch aus andern bedenklichen und beweglichen Ursachen, wie ob-gemelt, und gar nit der römischen kayserlichen mayestät unsermallergnedigsten herrn, als dern wir allen undertheiligsten gebürlichengehorsamb zu laisten schuldig, oder auch einigen stand des reichs,So sich dessen Ordnungen gemess erzeigt, als denen wir mit allem
0 guten nachparlichen willen zugethan, auch sonsten keinem menschen