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Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte
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spruch ohne alle weitere reduetion, appellation, oder wie das immernamen haben möchte, allerdings zu beederscits gelassen werdensolle; jedoch mit der lautern beschaidenbait, das ermelte aigen-thumbserben nicht eben von diser zwayer puneten wegen sich desiuris retentionis alsdann zu gefiirlicher fürsetzlicher verlengerung 5zu gebrauchen understehen, sondern vihner schuldig sein sollen dashertzogthum auf begebenden faal dem haus Österreich allerdingsohne gefärlichen auftzug, jedoch mit hernach gesetzter mass un-verlengt würkhlich ahtzutreten, das hergegen auch zu verhüetungallerhandt ungelegenhait, unzimblichen aufhalts oder umtribs das- 10jenige, so man dits orts ihnen den aigenthumbserben vermög diservergleichung zu laisten schuldig, gleich bey apprähension derpossession ins werkh gericht und die sach hierundter bona fidealso befüerdert und angcstelt, damit die einantwortung der heuscrund vestungen und die erkhandtnus der erkhiesten arbitrorum zu- 15gleich und pari passu miteinander fürgenumben und voltzogenwerden solle.

Zum zwölften, nachdem von uns hertzog Friderichen beharlichbegert worden, das das jetziger zeit in khirchen und schuelen derbertzogthumb Wirttemberg und Tegckh angerichtes religionweesen 20nach ausweisung der Augspurgischen confession, wie dicselbigeweilendt kaiser Carln dem fünften anno etc. fünfzehenlmndert undim dreissigisten zu Augspurg auf damals gehaltenem reichstag über-geben worden, darin bestendigelich bleiben und ohne menigcliclisVerhinderung exercirt, auch khain andere religion in ermelten hertzog- 25thumben khunftig eingefüert, desgleichen das es bey der anyetzobefundenen Verordnung der geistlichen gegen anderer herrsehaftenjetziger zeit unstrittigen gefel ungeändert gelassen werden solle,so lassen demnach wir kaiser Rudolf für uns und oftcrmeltes unserlöblich haus Österreich es bey solchem begeren allerdings verbleiben, 30also dass dawider in dem wenigisten nicht gehandlct werden solle.

Weil auch zum dreitzehenden von nöten sein wollen, nebenuns kaiser Rudolfen als diser zeit eltisten und regierenden ertz-hertzogen zu Österreich, auch von unsern gelicbden brüedern undvettern denen ertzhertzogen zu Osterreich dero volkhumbliche rati- 35ficationes und speciticirte consens hierüber urkhundtlich zu habenund desthalber versichert zu sein und aber solche fertigung umbihrer der ertzhertzogen weit voneinander wesenhait und zumal ainesthails weit entlegenheit willen, also in continenti und gleich nachgeschlossenem traetat nicht zu der handt gebracht werden mügen, 40