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Tischen Vertrags beschaffen gewest, an gedachtes haus Österreichfallen, dasjenige aber, so hiertzwischen weiter dartzu erkhauft oderin ander weeg acquirirt worden oder ins khunftig acquirirt werdenmöchte (jedoch woferr es nicht vor alters hcro etwo Wirttembergische5 leiten oder sonsten der caranier haimbgefallen, sondern von newerazum hertzogthumb gebrachte güetter und also der erben recht aigen-tluimb sein) sambt allen mobilien (doch ausser des geschütz undder numition, davon hernach sonderbare meidung beschiecht,sonsten nichts davon ausgenumben) in solche Osterreichische suc-
10 cession nicht gehören, sondern an bemelte aigenthumbserben ohnealle Verhinderung khumben und fallen.
Zum ailften und nachdem auch von uns hertzog Friderichendas in acht gcnuinbcn, das bey gewehrter afterlehenscliaft allerlaynutzliche meliorationes fürgenuinben und ins werkh gericht worden
15 und dann wir, unser posteritet und erben gleichmässige Verbesserungenanrichten möchten und derwegen auf unser anregen und begernfür niclit unbillich erachtet worden, was seither des PassawerischenVertrags bey gewehrter afterlehenscliaft und hernacher bis auf zue-tragenden fal Österreichischer anwartschaft für nutzliche melio-
20 i'ationes und Verbesserungen, die hievor nie gewesen, in vilberüertenhertzogthumben denselbigen zu guetem fürgenumben und angericlitetworden, das deren bey khunftiger Österreichischer succession dieaigenthumbserben nach billichen dingen und befindender beschaffen-liait erkhenntlich wider zu geniessen haben mügen. So sollen
^ demnacli auf khunftigen solclien sich begebenden faal ex parte desliauscs Österreich zwen oder drey und wegen des hauses Wirttem-berg gleichsfals sovil ansehliche unparteysche discr und nechstliernach vermeldter lnunitionssaehen wol verstendige conimissariensambt ainem unparteysehen obman, der khainem thail zuegethonoder verwont sey, erkhiest und verordnet werden, die solche mclio-i'ationes und Verbesserungen, ob und welche nutze und nothwendigsein oder nicht, in augenschein nemben, die Sachen nach billichendingen ästimirn und, da sy die conimissarien sich miteinander nichtvergleichen khünnen, alsdann der obman nach gewissen darinnena »i auspruch thucn, wie es dann mit dem geschütz und der munition,so bey den heüsern und vestungen allenthalben verbanden, auchalso observirt und gehalten, und die refusion derselben auf der-gleichen unpartcyscher personen ästimation und erkhandtnus, wasden aigenthumbserben darfür vor ain erstattung zu thuen gestelt,ind also in ainem und dem andern bey derer wilkhüerlichen an-
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