Druckschrift 
Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte
Entstehung
Seite
128
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

128

zu wort inserirt und darauf gesetzt werden solle, das derselbigedie regierung antretende hertzog zu Wirtteinberg bei fürstlichenwahren Worten und trewen zuegesagt und versprochen solchem allemfür sich, dero erben und nachkhuniben nicht weniger als wir hertzogFridcrich der prineipal contrahent selbsten zu thuen bewilligt und 5schuldig gewesen, würkhlich nachzusetzen und unverbrüchlichenzugeleben, mit angehengter renunciation aller und yeder exce])tionen,wie man solche immer erdenkhen khundte oder möchte.

Also sollen fürs sibende alle alte und newe vertrag sambtdenen declarationen, contirmationen und ratificationen, welche zwi- 10sehen dem haus Österreich und dem fürstenthumb Wirtteinberg, auchdero landtscbaften aufgerieht und diser vergleichung umb die after-lebenschaft nicht zuwider oder nachthailig sein, in iren creften undesse verbleiben.

Verner und zum achten, da auf kbunftigen fal mergemelter 15anwartschaft und des löblichen haus Österreich succession zu disenfürstenthumben Wirttemberg und Tegkh sich auf solchen fürsten-thumben gülten, leibgeding oder erweisliche schulden befindenwuerden, solle ermelts haus Osterreich ohne costen und schadenderen, so darbinder verschriben, solche austzurichten und zu betzalen, 20es auch sonsten bey allen der regierenden hertzogen zu Wirttemberggethonen begnadigungen allerdings verbleiben zu lassen und disfallsdem lautern inhalt mergedachter erection würkbliche volg zu thuenschuldig sein.

Dessgleichen und zum neunten, da zu derselbigen zeit des 25hauses Österreich succession unverheürate frewlein oder töchtervon Wirttemberg ehelich geborn verhanden sein wuerden, solle demanjetzo befundenen noch üeblichen Wirttembergischen landtgebrauchnach alsdann gemainc landtschaft in Wirttemberg ainem yedenunberathenen unausgesteurten frewlein von Wirttemberg zwayund- 3 °dreissig tausent gülden heüratguct, das überige aber der dispositiondes Passawerischen Vertrags gemäss und also nach befundenerantzahl dreyer oder weniger frewlein yedem noch achtundzwaintzig-tausent gülden, da aber deren vier oder mehr, jedweederin nochacht tausent gülden zu ergentzung besagtes heüratguets die suc- ö6(•edierende ertzhertzogen zu Österreich erstatten und richtig machen.

Zum zchenden sollen auf merbesagten fall Österreichischersuccession die hertzogthumb Wirttemberg und Tegckh an landtund leütten anderer gcstalt nicht, dann in solcher qualitet, wiedieselbige bey aufrichtung beeder des Cadawerischen und Passawe- $