246 ALDEBRANDINO Dl SIENAS „REGIME DU CORPS"
Bilsenkraut (d. i. Hyoscyamus), 1 Alraun (Mandragora, Ma-dragore, Mandegloire), 2 und gewisse Pilze. 3 Ähnliche Giftekommen aber auch im Tierreiche vor, z. B. in manchenFischen; 4 als Gegenmittel dient Theriak, triacle. 5
Die angeführten Stellen bestätigen, daß Aldebrandinowesentlich aus den durch die Araber übermittelten antiken,sowie aus originalen arabischen Quellen geschöpft hat; derenStandpunkte, d. h. also eher dem einer mehr oder minder weitzurückliegenden, fremden Vergangenheit, als dem seiner eigenenZeit, entspricht daher der Charakter seines „Regime" nachvielen Richtungen, und man wird deshalb aus diesem Werkenur mit einiger Vorsicht Schlüsse ziehen dürfen.
Wenn z. B. nur die (in Ägypten seit alters her übliche)Minze zum Würzen des Bieres vorgeschrieben wird, nicht aberHopfen, so wäre es irrtümlich, diesen als noch unbekannt voraus-zusetzen, denn tatsächlich stand er, anscheinend von finnisch-lettischen oder slavischen Völkern übernommen, schon zur Zeitder Karolinger in sehr allgemeinem Gebrauch.® Ebensowenigberechtigt die alleinige Benutzung von Essig und Pflanzensäuren,und die Nichterwähnung des Alkohols, zur Folgerung, manhabe es um 1250 noch nicht verstanden, mineralische Säurenund Weingeist darzustellen; dieses Stillschweigen Aldebran-dinos, — der, auch wo er ausführlich von altem und starkemWein und von der durch Wein bewirkten Trunkenheit spricht,allein des „zu Kopf steigenden Weindunstes" (fumee de vin)der alten griechischen Autoren gedenkt —, erweist sich hin-gegen als wichtige Stütze der von mir aufgestellten Behauptung,daß, entgegen der bisherigen fast allgemeinen Annahme, und
1 S. 20. 2 S. 20, 89, 90. 3 S. 170. 4 S. 174. 5 S. 153, 163.6 Kobert, Zur Geschichle des Bieres (Halle 1896); Hartwig, Die mensch-lichen Genußmittel (Leipzig 1911). Das „Capitulare de villis" Karls desGroßen (richtiger Ludwigs des Frommen) von 812, und wohl schoneine Schenkungsurkunde des Königs Pipin von 768, erwähnen den Hopfen.