ausdrücklich vorschreibt. Die Pflanze wird eingesammelt, nachdemdas Wetter vorher sonnig und trocken gewesen und der Morgentauabgetrocknet ist. Die gesammelten Exemplare dürfen beim Einsam-meln nicht fest zusammenliegen und müssen schnell verarbeitet werden,damit sie ihre volle, unveränderte Kraft behalten.
2. Frische Pflanzenteile.
Dieselben Grundsätze gelten für Einsammlung der frischen Pflanzen-teile :
a) die Früchte und Samen werden im völlig reifen Zustandegesammelt (falls nicht unreife vorgeschrieben sind);
b) die Hölzer werden vor Eintritt des Frühjahrs, ehe sich dieBaumknospen entwickeln, eingesammelt;
c) das Kraut wird oberhalb der Wurzelblätter abgeschnitten;
d) die Ein den werden gesammelt:
a) von harzigen Bäumen und Sträuchern bei oder vor Ent-wicklung der Blätter;ß) von nichtharzigen im Herbst;
e) die Wurzel wird zu der bei dem betreffenden Mittel angegebenenZeit gegraben oder, sofern dieselbe nicht genannt ist:
a) von einjährigen Pflanzen vor Reife der Samen;
ß) von zweijährigen Pflanzen im Frühling des zweiten Jahres;
-f) von perennierenden Pflanzen im Herbst;
f) als Zweigspitzen werden die Triebe des gegenwärtigen Jahresbenutzt.
3. Drogen, Metalle, Mineralien, Chemikalien etc.
Die Drogen, Mineralien, Chemikalien etc. werden vor ihrer Ver-wendung zu homöopathischen Zwecken auf ihre Echtheit und Rein-heit nach bekannten Regeln untersucht.
Zur Anfertigung der pharmazeutisch-chemischen Präparate wirdbei dem betreffenden Mittel die nötige Vorschrift gegeben.