Anderes Bück. 4^
welches eine Frau M erst an sich gebracht hat. v.-.k.zo. und da liefen wurden/ so sollen sie zu einer jeglichenLe I.k. If. aöö.Scruv.ä. csp. 4. rk. 17. n. I. Zlryck. Zeit bestellen/daß Uns und an Unsere Feil erkaufft/c»p. 4. /. 4.^ /. Desgleichen sind wir ebenfalls der um einen jeglichen Pfenning geschehe / und würde/Meinung/daKeinemHauß-Vatter besser gerathen/wann ohne Gefayrde. Und Wtr/Unsere Nachkommen/er sich bey dem Kauff eines Lehens ausdinget / daß er oder iLrysiiffr Mainy/ und die Unserm / sollenauchkeine Dienste leisten darff/ so man keucwm krsucum. da seyn und liegen/ befuglich und ohne Schaden derein Frey--Lchen zu nennen pfleget. I.ucIv^eII.p. ic>6. Ihrigen / die dann zu Zeiten »n denselben Schloß8rruv.csp .4. rk. 9. Le8rr?clc.c. 4. qu. zo. Oder/ wann wehrende/ohne Gefährde.VOürde auch das Schloßer sich/a vonallen Diensten nicht frey machen kan/ daß er B. als von der (veffnung wegen in dessen und desdoch wenigstens dahin trachtet/daß ihme die schwehrejlen jLrysilffrs Mainy Sachen und Gerafften/ dasDienst erlassen/ oder nur eins und das andere davon auf- kund wäre/verlohren/ (das Gü)tt nicht wolle/) soerlegetwerde/ in welchem Fall er diejenige Dienst/so nicht sollen wir Uns mit denjenigen/ die es alsö genom^exprimiret/ zuleistennicht gehalten ist. v.I.uclv/.p.s9. men harren/ nicht mit Frieden verwahren oder vet-FöcZrrxck.c. 4.qu. zz. Und dahin gehören dieVurgi sähnenlajsin, wir hatten dann zuvor den bcrnhrtettLehen / Krasst deren der Vslsll dem Lebenherrn inve- von B. oder ihren Lcibs--Erben das vorbeschriebe-tenclir. und Beschützung einer gewissen Nurg beystehen ne Scbloß V wieder gewonnen / oder sdnst darzumuß: Item die Hof -Lehen/ welchezu dem Ende verlies geholffcn / in ihrer Gewalt zu haben / wie vorge-hen werden/ daß der V alsll ein gewisses Hof - Geschafft schrieben stehet / ohn alle Gefährde :c. Zuvorderistverrichten soll. V. >ssurmcclgtt.z.se6t. -I.v^ebn. voc. aber ist einem Hauß-Vatter Rathlich/ daß wann er ,aHofLehen. Ferner können auch hieher diejemgeLehen sich ein Lehen-Guranschassen will/er bey dem Kauffdiesegezogen werden/ bey welchen man an statt derOienst/ Ljzulul mit einrücken lasse / daß selbiges Ihm und al-/ahrlichen ein gewisses Geld abstattet / daher» diese len seinen so wohlLeibes-als Lehens-Erben sie mS-LehenI^snllonsria oderLenluslisgenennetwerden /aul-- gen Nainen haben wie sie wollen / verliehen seynser welchem demnach der Vatall nichts mehr zu thun ver- solle weiche Lehen man leuöa Kerecliraris oder eigen-bundenist. V^urms.cl. z.leät. iz. Wie nicht weniger thümliche Lehen^Gnrer/ nennet/und diesen ha-auch diese/bey denen man an statt der Dienst allein die ben /daß es in denenselben mit derErbefolge wie in den ^l-L.ehen-V?ahr oderdasLehen Geld beyder lnvetticur jociisl - und eigenthumlichen Gütern gehaltenwird/ soerleget / so man tcucla I.suclcmis!is nennet. urml. cl. gar/ hgß ^ auch frembdenErben zu fallen können ; 8rruv.cl.z.lc<A.i8.n .24. Oder bey welchen man an statt der c.4.lb. i z. VVurmi.cisss. ?.8e^.s.n. zo. Le seqq. undDienst die Förstl. Tafel versehen muß / welche man solcher gestalt von dene eigenthumlicbenGürem nur in die-Tafel Lehen zu betiteln pfleget» vmms. 6. i. leK. 1 9. sem einigen unterschieden sind / daß der Vasall in Anse-Oder bey denen man statt derDienst demLehenherrn hung eines solchen Lehens dem Lehenherrn getreu seynzu Rriegs Feiten ein gewissis Schloß zu öffnen ver- muß/ als worinnen die Zutzlisn? oder das eigentlichebunden ist. Welche Lehen aufgibige Lehen benam- Wesen aller Lehen bestehet, v. 8rryck. c 4. qu q 6. Jafet werden/ und von dem )ure ^perrm», oder dem Oess- wann et noch weiter gehen will / kan er auch dieses vdr sichnungs Recht in dem unterschieden sind/ daß dieses von ausdingen/ daß er dasftlbige nach feinem Gefallender Landherckchen Obrigkeit abhanget / in Krasst dessen veräussern / und aufeinen jeden rr-mztenren darff,die Unterthanen zu Kriegs-Zeiten ihrem Landherrn das welche Lehen man ^.liensdMs keuäa nennet, v 2 k.Schloß oder Stadt öffnen müssen; ^mck.äe^ure 'ker. 48.b!2 ?.s2.s66.>x/v>rml ci.z.8eQ .22. Danngleich,ric.c. 4 .N. Z2. öc ;94. weßwegen sie dann auHdenew wiedmch dieoder Vertrag eines jeden Lselben nach dem Eintritt in die Stadt/ die Schlüssel ent- Natur verändert werden kan/ also ist keinZweijfel/ daßgegen zu tragen pflegen. 8rrxck.c.4.qu.4Z .Wiewohln solches nicht auch in denen Lehen angehe/ v.t. iz.iscleli..auch sothane Oeffnungs^- Gerechtigkeit unterweilen ). so sich demnach ein jeder Haich '-Vakter/ der sich ein Le-einen Fürsten in einen frembden Gebieth zu stehen kan/ hen - Gut anzuschaffen wiklens / wohl zu Nutz zu machendavonzu lesen Hlistv. ^rlcsck. Oiis. cle/ureaperrur? per wissen wird.
rar. msxime v. c ?p. i. n. 6. öe c. 2. n. 10. Lc csp. 4. n. 4. Es ist aber bey Erkaussung eines Lehen - Guts NichtLi leqq. an welcher Stelle dieser ^Utkor nachfolgende allein nach der Art und Eigenschafft / desgleichen auchkormul, da von dem Churfürsten;» N7eyny> U?olff-< nach den Beschwerden desselben zu fragen / sondern es hatgang/snno 1599.6.22 Nov.denenGrafcn von Glei, auch über diß ein Hauß-Vatter wohl nachzuforschen/ obchen das Schloß ZSlanckenheim zu Leben gegeben das Lehen/Gut ein oder mehr Lehenherrn habeworden/anfüget: So haben wir Uns/ Unsern Nach-- oder nicht/ in vernünfftiger Erwegung / daß es viel be-kommen/ und Unserm jLrystisst Main? / und den schwehrlicher seye/ mehr als einem dieLehensdienstzu lei-Unsirnvon unstrtweaen/an dieser Leihung vorbei sten/absonderlich/ wann die Lehenherrn selbst miteinan-haken eine ewige Oeffnung an dem Schloß V. an der uneinig sind/ und gegeneinander Gewalt verüben/ daBurgundStadt/ damiesie und ihre Leibs--lLrben dann nach derLehre 8cruv.8.1.?.c.ii.rl>.8. n. 4. derUns auch ewiglich/wann wir die / und welche Zeit Lehenmann nicht zu verdencken/wann er keinem in diesemwir/Unsere Nachkommen und iLry-StiffeMaitty Fall mit seiner Hulffe beystehet! Lonf. 8clirgä.tZsteu6.und die Unsern von unsirtwegen / der gesonnen/ p 6. c.6.l,.22.Lettsrtm.piK l..2.qu.47, n. ?v. ange-fordern und begehren/ gewarten und gehorsam seyn sehen es ohnmöglich ist/wann die Gemeinhertfthaffcensdllen/ zu allen und jeglichen Unsern Sachen / Ge- uneinig sind/ denselben allen recht zu thun / gleichwie wieschafften und Nöthen / wieder allermänniglich/ an einem andern Ort weitlausstiger ausgeführet haben,ausgeschieden wieder Raystrl. Majest/ den Land- Sonsten aber kan ein solches Lehen/ welches mehr als eisgraftn von Thüringen, und Marggraffen zu Meis nen Lehenherrn hat/ ausverschiedeneWeis gemeiMasst-sen. N?äre es auch Sach/ daß VVir/ Unftre Nach^ lich gemacbet werden / theils wann ihrer zwey ihr ei«skdmmen/ UnseriLrystifft Mainy oder die Unsirn / genthümliches Gut diesem oder jenem als ein Le^unsirtwegen/dteOeffnunganZö.obgmannterVurg hen verkauften / v .K .olentks>. <je teucj. c. z. conci.-.undStade/ wie Vdraeschnevenstehet/gebrauchen/ lic.L.kkeioKil,j,6eK..L.öeK.I-ii?.t»cl. f.c.i.n. n.
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