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Francisci Philippi Florini ... Oeconomus prudens et legalis oder allgemeiner, klug- und rechts-verständiger Haus-Vatter : bestehend in 9 Büchern
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404 Deß kluM und Rechts-verftündiM Hauö-VatterS

' Theils auch.'wann einer das Seint'ge zu L.eheuma- getwerden/I. if.§./.Äi'ff.äsLvi<A. i.Sr.äe ^Läi.L>chet/oder sein Erbgut zweyen^errn zu Lehen auf-- I.sI.ff.ösL.L. V. /.^o. Lc 169. äe V. 8. ob eetragec / welches ein aufgetragen Lehen genennet wird/ gleich von solchen Dienstbarkeiten selbsten nichts gewusidavon zu sehen 8cruv. c.7.t/i. lo.n. l.ö: tcczcz. (^raverr. hatte/ gestalten er dasjenige nicht vor frey ausgeben soll/Oni. I I2.N. I.kc k.o/enr/,2l cle feu6.2.cc>acl. 24. sää. von welchem er nicht weiß/ ob es frey oder dienstbar seye.tterc. anomal. 8cki/r. äe feuä. odlsr. und dergleichen V. Lurgunä. äe Lvi^. c.46. n. 8. Sc Lglboll i. 9. n. 6.sind fast alle Lehen in Pommern/allermajsen solches bezeu> L. äe L. V. Absonderlich / wann die Nutznießung ei-qet ^rr^clc. SXZM./^ 5. c. 2. czu. l 6. Worbey nicht UN- nem andern zustehet/angchhe in diesem Fall sich derKauf--billich diese Fragerörtert wird/ wann ein Stand des fergar keines Nutzens aus dem erkauffren Gutzugetrö-ReichssilneeyMthumliche Land-Güter/ einem an- sten hatte/ in welchemFall demnach der Verkauffer belan-dern auftraget/ ob er sich» demselben seiner Persödn getwerden kan/obgleich hiervon nichts erwehnet wordenhalber unterwürffiz gemacher ? Welche Frag mit ware;v. I.66.pr.äe LL.V.I. is.§. 1.1.4z.6^49.ts.clsNem z» beantworten / angesehen es viel ein anders ist LviA. gestalten es viel ein schwerers ist die Nutznießungeinllnterthan/ ein anders aber ein Vslalizuseyn/ welches verschweigen/als von einer kesl- Dienstbarkeit nichtesunter andern hieraus zu ermessen / daß die Valsüen ihren gedencken/ dann jenen Falls kan der Kauffer nicht einmalLehen -Herrn/ getreu/ gewärtig und hold: die Unter- den Endzweck des Kauffs erhalten; Diesenfalls aberge-thanen aber gehorsam/ getreu und hold zu seyn/schwö- het seinem Eigenthum nichts ab / ob gwch ein andererren/ als wordurch angezeiget wird / daß die Vslsllen durch solch erkauffteö Gut zu gehen oder zu fahren berech-nur in Ansehung des Lehens / die Unterthanen aber tiget ist. Gleichergestalten kan der Verkauffer belangetauch ihrer Person halber untcrwürffig seyn. Wes- werden/ wann er sich zweiffelhafftiger und undeutlicherwegen dann ein Valsl! , der wider seinen Lehenherrn sün- Wort bedienet / und den Kauffer also hinterlistigerWeisdiqet nur mit Entsetzung des Lehens/ ein Unterthan aber hinter das Liecht geführet/ in Erwegung ihm sodann seinenach Beschaffenheit des Verbrechens auch mit einer Le- gebrauchte Gefährde keinen Nutzen bringen darft/ v. l. r.

bens-Straff angesehen wird. v.Tscksr. Vier, äe Lxemr. /. i.l. Z9>ff .äe^. L. V. S! srg.l.4z. §.2. ff äeL. L. V.

1mp.(^oncl.2z. 6: Oiilerr. nokr. äe /urisä. Lnmmun. ^ää.LsräiIjäek.eticenris,ejus<j: in )ur. cffeät. rb.77,

c.4.§.6> Übrigens ist beysolchm Lehen-Gütern / da wofern nur dißfalls auch dcm Kauffer keine Schuld

mehr als ein Lehenherr vorhanden / dieses Herkommens/ beygemessen werden kan/ daß er nemlich gewust/ oder doch

daß dem Aeltesten unter denenselben das/ursmenr ange- hat wissen sollen/was es mit dem Gut vor eineBeschaf-

botten/ und von ihm in gemeinen Namen die Investitur fenheir habe/ l. 1. §. 1. in f. ff. äe V. oder woferne

begehret wird/ohngeachtet die Valsllen allen Lehenherrn nur nicht der Verkauffer prvrekiret/ daß/ wann ein

getreu seyn müssen, viä. (Zoläsk I.ib. 1. cle ^ajorsr.csp. ohnvermerckte Beschwerde sich hervor thun solte/

25. Ferner hat sich einHauß -Vatter bey Erkauffung er dessentwegen nicht wolte gehalten seyn/ä. I.

eines Land-Guts dieses zu erkundigen / ob dasselbe nicht oder gar diese Wortzu seiner Sichecheitgebrauchet/ dass

mir einem käeicommiss behafftet / und auf eine gewisse er das Gut verkaufte »nie allen denen Gerechtigkeit

ksmille gesiellet seye/ gestaltsam er in diesem Fall das ten und lLtgenschaffcen/ so daraufhaffcen /1. ,0. Sc

Gut dem Nechsten in derksmiilerekiruiren und wieder 1 r. ff äe »ereä. vel »K. venä. angesehen in diesen Fallen

abtrette« müste: DergleichenGüter auchsonsten Stan,- dem Kauffer nicht mehr ;u helffen ist. ^ää. ?rsn^K.

Güter genennet werden/weil sie bey dem Stamm ver- rir. äe/^.^.V. n. l.surerbscb. säLunä.

bleiben müssen. V.I. t.L.äeV.Sc«..8.l. Z2.§. k. äeleg. in f.n. io. KLsräili ä. viff.rb. /7. Ferner hat 2.) der

2 .I.Z8.S. I. ff.äs!eZ.z .!.69.§. z.äeleZ .2 .ö: l. 77.§. Kauffer nachzuforschen / ob/und inwieweit das Gut

27.ffeoä.^ää. I^snricaäsLonje6t. ulr.vol.!.ib. 8.t!t. von Steuern und andern Anlagen befreyet seye?

12 perror. Wann aber dabey dieses verordnet/ daß Dann wann derVerkauffer ein steuerbahres Gut vor

jederzeit der Aeltest/in der Kamille selbige besitzen und ver- frey ausgegeben hat/ es mag solches wissentlich oder

walten solle/ pflegen sie k^sjorsr, oder Vorschickunge« unwissentlich von ihme beschehen seyn / muß er deßwegen

benamset zu werden / davon zu lesen. Klolin. äs k s. dem Verkauffer vor allen Schaden hassten/Lurgunä. ä.

rom. ?.rr.2. vilp.576. uscz.: visp. 661. Lovsrruv. ^.0.46.^14. welches ebenfalls auch Platz findet/wannVsr. ^.clol. l.. z.c. f. ö! 6. klaurit. in LonM. p. 2erfolches gewust/ hingegen aber mitFleiß demKäuffer/

fegri' udi c,u?g;eine ^lsjorscs-Ordnung exkiber.k.e'm. welcher nichts davon gewust/dasselbige verschwiegen hat.

King, äe k. 8. S: L. 1^. I. cl. 4. c. 17. n. zf. Lc 5eqcz> R.ke> srZ. 1.1 z. pr.!. 21. §. l. ff. äe e. V. Wann er aber selb--

tius in Comment, ^ur. feuä. p. Zic>. n. l r. Srryck. in sten nichts davon gewust/muß er nur soviel an dem Kauff-

xxsm. /.?. c. ls' gu. Z2. Speiäel. voc. K!aiorsru8.L- Schillingschwindenlassenoderherausgeben/umbwieviel

viecksrr Lunä. voc. Vorsthickung. Unterweilen geringer der Kauffer sothanes Gut gekauffet / wann er

aber können solche piäeicommil?- Güter nichts destowe- hiervon einige Wissenschafft gehabt hatte: l. 41. ff. äsniger aus rechtmassigen Ursachen gültig slieniret und V. 1.9.6.eoä.ksrZ.I. i.K.z.äs ^äil. Läiät. Es

veräussert werden/von welchen zu sehen 1.114. §. ^4- rie wäre dann/daß diese Beschwerden erstnachdemgeschlof-

lez.^.>.69§. r.äs leg. i./^ää.Lsrp^.p. z.c.8. äef.?4. senenKauff ausgekommen / »rg. l. n. pr. ff. äs LviK.

z 5. ^6. K leqcz. (Zaii. 2. O. 1Z/. ö! 8anäe äe probibit. Lgrp?. p. c. 34. äef. 19. oder auf allen dergleichen-

rer.-l 'ienar. I-iti. z.cit.z.n. iz. tern/als eine gewöhnliche Beschwerde Haffteten; I. 41. ff.

NM diesem hat auch ein jeder Haus-Vatter bey äe L. V. gestaltsam in diesem Fall der Kauffer sich der-

Erkauffung eines Guts sich aller andern annoch übrigen selben nicht entziehen könte/ !.7.kk.äepublicsn.se veÄi.

Beschwerden^ erkundigen / und insonderheitnachjusra-- 8^^- a.L? z. L.tineLens. sc reliq. funä.<üsrp ?.p.z .c .?4.

aen (1.) ob dasselbige von allen und jeden Dienst, äek. 20. ob gleich der Verkauffer das Gut von allenBet

barkeiten befreiet seye? Dannso der Verkauffer eine sthwerden/wie sie Namen haben möchten/ frey/ledig

solche Beschwerde mit Fleiß verschwiege/ oder wohl gar und guir gesprochen / krsn--k. rir. äe L. V. n.

den Kauffer versichert hatte / daß von den Dienstbarkei- 169. dsrp?. Iib.4. Kesp.79. s?^s v. p. z. äec.

ten nichts ausdem Guthaffttte / könte derselbige nachge- 180. oder mittelst eines ausdrücklichen l'aKs alle Steu-

hends wegen alles daraus entstandenen Schadens belan- nn und Anlagen aus sich genommen hatte / t. 4z. ff. äs

9Ȁ.