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Francisci Philippi Florini ... Oeconomus prudens et legalis oder allgemeiner, klug- und rechts-verständiger Haus-Vatter : bestehend in 9 Büchern
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402
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40 - Des klugen und Rechts - verständigen Haus-Vatters

jetzo gar nicht zugedencken. Woraus dann augenscheinlich sem die Invekimr bey/enen durch den Fahnen / bey diesenerhellet/ daß ein ^iloclisl-odereigenthümlich Guthanzu- aber/ durch den Scepter verrichtet worden; Lrruv. 6.schaffen einem Hauß-Vatter viel nutzer seye/ als wann rk. 7. Si Vukej.c.z.n. 10. Wiewohlen heut zu Tag faster sich mit einem Lehen bewet/mit welchem er nicht wie alle lnvekiruren mit dem Schwerdt geschehen / da dermit seinem Eigenthum schalten und walten kan. v. l. 21. Vatgl! nach abgelegtem Eyd der Treue den Knopf dessel-L. mAn6sc. Wolle er aber ja sich ein Lehen-Guth cm- ben küssen muß. v.^/urmler. cie feu6. impropr. class. 2.schaffen/so würde chm ferner dieses obligen/ daß er sich leÄ.i.n.4i.L?44.S:8rrz,ck. ingppencj.Lxam./.keuck.der Beschaffenheit desselben wohl erkundige / in Erwe- snnex. I>I. i. Da hingegen die ungeadelte L.ehen ohnegung es derselbmmterschiedliche8orreng:ebet/darunter den A8el conkeriret werden / die man dann deßhalbenimmer eines öemHaus-Vatter verträglicher als das an- Bürger oder Bauer-L.chen zu nennen pfleget/ 8cknei.dereseynkan.- Zufordenst nun ist zu wissen/daß es eines clev^. riekeucl. p. 1.0.Z4. weil sie gemeiniglich schlechtenTheils solche Ä.ehen gibt / so die Narur und Eigen- Personen vom Bürgerlichen oder Bauren - Stand ver-schaffe eines rechten Ä.ehenGuths an sich haben/ liehen werden/ wiewolen es nichts ungeraumtes/ daß auchund ieucla propris genennet werden; Anders Theils einer von Adel dergleichen Lehen besitzen kan. Liruv. c. z.aber gibt es andere Lehen / so sich an die Natur und rk. z. n. z.Md hjeher gehören auch in gewisser Maaß dieEigenjwafft der S.ehen-Güter nicht binden laisen/ Ritter-Güter / welche die Rechte des Adels/so der Per-sondern entweder durch die Verordnung drL.eden» son anhangig sind / eben sowenig contcnren / wiewolenRechte ftlbsten/ oder durch sonderbare Vertrag da^ sie die dem Lehen-Gut anklebende Gerechtigkeiten / als davon abweichen / so man eben deßwegen impropris teu- ist die Jagens Gerechtigkeit/die ^urizrliLtion und derglei«62 nennet, v. l.?-7.k2. /.2. ^66. l.u6v^ell. l/-> chen/ dem Besitzer mittheilen; v. 8rruv. c. z.rb. 8- n.2.nopil teu6. P. 6z. Vulrej. cle teuci. c. 8.n. z8. Sc^urm- >X^urm5er. clsll.2. ieci. 1. n. ,0. Lc 8tr^ck. c. z. yv. z8.ser. 6e teuäis impropr. n. l. ö: leqq. Die Natur und Und was noch andere Sorten und Arten jothanerLehenEigenschaft nun eines rechten Ä.ehens bestehet mchrsind/davon diekeucWen weiters nachzulesen/wirhierinnen / daß der Vslail und Ä.ehenmann denE'sd aber in dem andern Theil dieses ^rsciars etwas aussühr-der Treu ablegen/ 2. k. ?. in f. sich zu ungew Zsen licher zu schreiben gelonnensind. Es lst aber von denen Le-Diensten verbinden / 2. k. 2z. in kn. die Invekicur hen insgemein noch endlicbdieses;» mercken/daß einiedesnach dem Tod des L.ehenherm renoviren oder erneu- Lehen im Zweiffel vor ein rechtes Ä.ehen-Gvt/ das dieren/ 2. ?. 24. pr. und dastehen/wann er etwa? ver-> Natur und Eigenfthafft eines L.ehens hat / gehaltenschuldet / sich nehmen lassen muß. l. k. 2 r. Irsm daß werde/ dahero dann derjenige/welcher vorgibt/ daß demeer dasselbige vor sich nicht verandern oder veraus- nicht also seye / sondern daß sich dieNatur des Lehens gc^ftrn darff/ 2.?. fs. daß nur die männliche Erben ändert habe / solches erweisen muß. v. Srruv. c. r s. rk.darinneniucceci>ren/1. k. 8 § 2. ferner/ daß dasÄ.e^ lz,Lc8cryck c.z. qv. 6.

hen nur »n unbewegliche« Gütern / und was denen^ Alle diese Leben-Güter nun / können zwar/ ohne daßselben gleich gehalten wird/bestehe/ 2.5. i.§. seien- sie die Natur und Eygcnscha/ft eines rechten Lehens(jum.idiquelZirlcb. inCommenr. weiter /daß der Va. verlieren solten/auch mittelst desKauff-Lontrsäs an sichlsil oder L.chenmann nur das nießliche Eigenthum gebrachtunderworvenwerden/v.i.k. ,6.^20. Dannhabe! und wasdergleichen Kennzeichen eines rechten Le- obwohln zu einem solchem Lehengut/ das die Natur undhen-Guts mehr sind/davon wir zumTheilhittoben gchaw Eigenschafft eines rechten Gehens an sich habendelt/zum Theil auch hiervon I-uävs'ell. csp. z.p.5. Vul- soll/ erfordert wird/ daß es von dem Lehen-Herrn austej. I.. l. c. 8. n. Z7. und^urmser. c. tr.clsss. z. leÄ. I» wolthatigem Gemüth/und sonderbahren Gunst-Gewo-n. 16. gesehen werden können. Und diese Eigenschafften genheitgegen dem Lehenmann herrühre/ v. 2. 5.2z. in t.oder vielmehr Beschwerden hangen allen Lehen Gütern so kan doch nicht verneinet werden / daß der Lehenherran / so die Natur und Eigenschafft eines rechten Ä.e-- nicht auch durchVerkauffung des Lebens seine Gunst-Ge-hens haben /sie mögen hernach alte Stamm oderAlc^ wogenheit gegen dem Lehenmann bezeugen/und ihm hier--väterliche L.ehen / so von denen Eltern und Groß - El- durch eine sonderbahre Wolthat gemessen lassen könne/tern herrühren/v.z.?. xo.v^urmler. «je feu6. impropr. daß er lieber ihn/ als einen andern zum Vslsl!en ange-c«2ss.2.le<A.8. Kc8crxck.Lxzm.).?eu6. c. ?.qv. ,0. L- nommen/ da dann das Geld nicht sowohl das Lehen zu11. oder neue L.ehen seyn / welche in der Person des Be- erlangen/ als die solchergestalt empfangene Wolthat zusitzers ihren ersten Anfang genommen /und vorhin niema- vergelten / von den Vskilen gegeben zu seyn scheinet, v.len Lehen gewesen sind; Vulrej.c. 8.N.4. l^u^ell. p. 59. omnino 1. k. 20. ( ubi beneticium emiäicicur) gclcl.wiewohl der Lehen-Herz ein solch neues Lehen nach Art Nglryser in HnaIys.)uns/euck.c. z. lir.k. 5rruv.c.4.tK.und Eigenschafft eines alten Stamm-L .ehettS wol «5. n.2. I^uci^el!. p.66- Le Streck, csp. 2.qu.2o.Severleihen kan. l^uäv^ell.c. z. p. zi.8rruv.c. z.rk .z .n.l. csp .4. qu. 14. Oils«nc. Lsil.2 0.159.!!»'^; cirsr .OI).L! Streck, c.z. qv. 16. Ferner mögen diese Lehen geist^ Allein ob nicht viel besser und vortraglicher seye/ von deroder weltlich, v. Vulrej. c. 8- n. »9. l.ucl^ell. p. s s. Natur und Eigenschafft des rechten Lehens unterweilcn8rruv. c. z. ck. 4. ( worunter man jene die trumstäbi-- abzuwcichen / und bey dem Kaufs selbige sich zum bestensche S.ehen / von dem krummen Nischoffssiab zu nen- zu andern / lassen wir billich einem jedem vernünfftigennenpfieget/ V. 8rruv. c. z. rk. 4. n. 2. v^ekn. obs. pr. voc. Hauß-Vatter von selbsten zu bedencken über / halten aber2<rummstab ?c. Lc knicksn. 6e vekie. pa<A. p. 1. c. 4. gleichwolen darvor daß ihme und denenSeinigen viel bes-n .84 .)geadeltoder »geadelt seyn/darunter die Geadel- ser gerathen/ wann er sich bey dem Kauffauch dieses alls-te den Besitzer Edel machen / auch zuweilen die Gewalt dinget/ daß auch seine Tochter in dem Lehen lucceckrmdiek .cgsli »zuexerciren (welche Gewalt aber allein von sollen/ welches ausgewisse Maaß ein N?eiber-ot>erdem Kayser oderLands-Fürsten herrühret / v .8rr ?ck.c. Runckcl --L.ehen: Item ein Schlair --L.ehen genennetz.qv.zi.) demselben mittheilen/ v. Vuleej. c.z. n.ic?. zu werden pfleget / v.Zrruv.c. 4.rk. 17.».?. angesehenund deßwegen insonderheit 5cucis kegzlis , zu Teutsch in diesem Fall das Lehen demLehenherrn nicht sobaldenaber/wann sie welM sind /Fahn--Ä.ehen/ sind sie aber offen wird und heimfallet: Wiewolen in dem eigentli-geistlich/ Scepter-L.ehen genennet werden/weil vor die- chm Verstand dieses ein 5VeiberL.chen genennetwii d/

welches