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Francisci Philippi Florini ... Oeconomus prudens et legalis oder allgemeiner, klug- und rechts-verständiger Haus-Vatter : bestehend in 9 Büchern
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401
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Anderes Buch. 4 or

fien / und mtweder im Kriege / so offt ihm einige Gefahr Men haben könte. Ach^ge mit Fleiß / wann an ^rb--

!uftM't/bc>',leben/ v.-.k./. Lc8rruv.8.^. ?.c. l i. rk. Gutem undPaarlchaffeen nicht lovtelvorhanven:

< n ! ö!leqq oder auch ausser dem Krieg etwas gewis- angesehen IM Gegentheil der Lchensfolger von dem Lehen

ses thun/nachdem dasselbige in den Lehens-Briefen ab- etwas zu erlegen nicht gehalten ist. vich «.ekorm. der

aeredet worden ist. v. 5rrvck. Lxam. /. keuci. csp. l8. Stadt Nürnberg. Tit. z4.il.. ?. /. i^srrm.?i.

^ 7 öc seqq. Über dißhat der Vsssl! oder Lehenmann nur kor. l.. 2. qv. 37. k^ev. p. z. ciec. 3 6z. z 64. L- seqc,. ^.

das nu^bare Eigenthum/ die rechte eigenthümliches- ^ell.^nopl.teu^.p.isf.dtruv.c.i^ck.^.Lc^ryck.

rechtiakei'r aber ist denen Lehm-Herren vorbehalten / weß- c. rr. c. 21 qv. zz. Lc seqq. Sowenig nun nach denen

weaen er dann das Lehen ohne Bewilligung des Lehen- Lehen-Rechten der Vskll eimge Veränderung von dem

Henn/ und (imFall selbiges alt-vätterlich ist/ 8cr/ck. Lchen/demLehenhermzumNach^

Lx l. ?. c. 19. qV. 2. ) seiner Lehens-Erben weder verkauf- kan auch ein Richter eines andern Lehen denen Glaubi,

sen oder verpfänden / noch auch sonsten verändern kan. gern vor ihre Schulden und Forderungen einanrwor,

2.5.9. §. cion^re. Sc 2. ?.s2,Wann aber solches ohnbefra- ten und übergeben / anerwogen Niemand von dem Lehen

aet des Lehenherms beschehen / so verwürcket er das Lehen; einige Schulden zu bezahlen gehalten ist, (. 6 wcu e dann/

So fern er aber ohne Bewilligung und Lodens der daß der Lehensmann dem Verstorbenen auch zug eich .n

^gn-ren / oder Lehensfolger solches gethan / so ist die seinem Erb !ucce6>ret / oder der ^ericol bene nach seinem

Veränderung unkräfftig/ ob gleich der Lehen-Her? darein T od einige Nutzungen aus dem^ chm hinrerlasscn / oc er

sich fordern/ iedoch dergestalren/daß/wann sie bey Leb- man^ehens-SchiUven nennet/ qestalnam in d,.>.en

leiten des Vsklli Elches zu thun gesonnen/ sie nicht allein Fallen entweder tue Schulden mis demLehenzu bezahlen/

inner halb Jahr und Tag/von der Zeit/da sie es erfahren/ oder die Gläubiger an die Nutzungen des Lehens zu ver-

anzurechnen / selbiges thun / sondern auch den von dem weisen waren. v,6. Lcbracler. <le teu6. p, 7. e. 7. n. 32. se

Verkäuffer ausgelegten Kauff-Schilling wieder erstatten seqq. 8ckne>cie^. cieleuc,.p.2.n.zs ö- p.4. n. 40. Lc

nMen/immassen sie dann in Krafft des ihnen zukommen- leqq. ^^s.z.^.67.^a>-.2.U. .54. 8rruv.c. 14^^ z

den ^mstand-Rechcs in des Kauffers Stelle tretten/ öc seqq.Sc 8cryk.c.2i^v 2.8c leqq. Nichtallem aber bat

einsolalick auck dasjenige zu pr^kiren gehalten sind / was ein Lehenmann diese Beschwehrung/ das; er nut dem Leben

iknen^u pr-KIren obgelegen, v. 2. k. ?.§... Sc 2. s. 26. /. nicht nach seinem Belieben vorbesagter Massen schalten

l'irius V Zrruv c rr.c. IZ. rk. 2l. k Streck, cl. rr. c. und walten darff/sondern er muß auch noch uberdiß/so

5 6 Wann sie aber den Tod des Verkauffers erwar- offt ein Fall vorgehet/ das ist/ so offt d-e Person des Le-

ten wollen/können sie das Lehen/welches ihnen zugefallen/ henher:n oder Vgs.llen verändert wird / v. 5cru v. c., 0.

ebne Wiedererstattung des Kauff- Schillings überkom- rk. 1.2. Sc z. die zu ?lnfang erlangte In vett.m^ innerhalb

mm/6 rr 2 5 2 6. (.Sirius. ibiquevO. communicer. Jahrund Tag/von der Aett/da er solcher Veränderung

Es ist d.eses'aber nicht allein von denen Nächsten / son- halben Kundschafft eingezogen / anzurechnen/v, 2.?. 24.

dernauchvondenenweirerenAnverwandrenzuverstehen/ pr. »66. s.u^e«I. .n Synops. keu6.p.z8z. L^rpe. p 2.

gestalten diese so wohl als jene das veränderte Lehen zurück c.4s.6ef.2v. Sc!>cr^ck.c. '712.6c iz. entweder

fordern können / wann .bnen solches entweder zugefallen/ m Person / oder durch emen kchenträger v. Lelolä.

oderdieNäheresolchesgarn.cht habenwoiten. v.5rruv. Tk pr. vor. A.ehentr»ger:c. erneuern und renovwen

02p 1, rk.17. n-2. Ja/wanngleich etliche von ihnen lassen/wofern er mchtdeö Lehms vor sich und seme Km-

in die Veränderung einwilligten, so wäre doch denen an- der beraubet werden will / v. 2. k. 24. pr. welches mit

dem / die ihren Lonlens nicht darein gegeben / sothane sonderbarer Ehrerbietigkeit und gewissen oiean rciten/

Zuruckford rung unbenommen / welche sie / so fern sie mit (davon bey dem 5rryck.o c»p 17. qv 2 l und m ^ ^en.

ßenen andern im ihrem Antheil 6,ce N... öc seqq nachgeleen werden kan) beschchen/

wobl rbun können Srrvclc c tr.c.20. qv. 14. Es ist aber auch davor ein gewisses Geld/so man I.suclemium, oder

d,e Veräusserung'der Lehen-Güter so gar verbotten / daß kelcvium. zu Teutsch^

sie auch kein Lchenmann seiner Tochter zum Braut,chatz nennet/.,nd welches nicht allenthalben eine gewiss- ^

geben/ noch etwas davon weder in LomrsÄen noch in rirat ^e/u!-.5mptixc. (.zrp^ov. p.a. c.z)

denen Testamenten demLehenhmn zum Nachtheil han- I'. öc l. ^esp. 88- 6. leqq. ^oler. 6ec zn. z.

deln oder verordnen kan; V. 5.5 s. -je prokibFeucl. u j. kr.n.k cle m c. 2 z n. I z cl. c-p , 7.

en ver?ricleric ^vns4 c>.«6. v^urmser.obl. I y. r.r. qv. 28. bezahlet werden muß. cont.vo. k.c c.rzr.m sps-

si obgleich der Vas-ll in äusser- ciev?rsn-k.6el^^

wund höchster Noth wäre. V.ksl6. in »p. l. quzlicer oderLehenmann die Inventur begehret / Mithin sich Nicht

vl.mkeucj 2>ien poc. ibique^Ivgr.L! glii. Wiewol es saumseelig erwiesen / kan entwederausdem N1ut^s-t-

mnder Nutzung / die er aus dem Lehen hebet / und welche ml (welcher em von dem Mcherm ertheiltes ^resta.

zu dem Eigenthum geschlagen wird/ eine andere Bewan d- rum ist / und Muthze tm l >. e^egen genenn tt wu d / weil

nuöw v klvns /(!) 86 n. 5. Ja/ was noch mehr ist/ hieraus zu erweisen/daß der Vglsll die kenovsc.on des

so km der Lebenmann nicht einmal Macht eine 8ervicut Lehens dem Lehenhenn an- oder zugemuthet habe) cder

oder^ ausdemAnsinnungs-Zettul/denderVus.Ilvonsichge.

dem Lehmkettn mn Schaden zu bewilligen, v. 2. ?.z. §. Met / oder aus dcm lnttrumem der renov.rten Inve-

e comran». ibiqueNck. Was aber von dem Braut- Mcur selbsten erwiesen werden. v.8iruv.cgp 10. rk. 4.8-

schal; hiebevor aesaact worden / hat heut zu Tag fast durch 6. k Srryck. ä. c-p. 17. q v. 2 z. Anderer Beschwerden/ so

e-ne allgemeine Ge ?vonbeit diesen Verstand überkommen/ denen Lehen-Gutern anhangen / absonderlich «'as den

daß wann an Erb-Gütern und Paarschafften nicht so viel l^x. so man be? dem L.ehen6siuben/ mcht allem bcy

vorhanden / daß die Töchter und Schwestern ihrem anfangs erlangter Invek.mr. sondern auch sei

Stand gemäß bestattet wirden können / solches dem Le- desmaliger Erneuerung derselben / zu entrichten

wisfolger Zuthun oblieget- jedoch dergestalten/ daß er hat/(unddavon bey demSrryck.o .n ^ppencl Lxam.

glei'cbwohlen nickt also geschwächet werde/ daß er seine 1uri5 5eu6.annex.5Ium. f.in specls p. z86. vershterbe'f

Dienst nicht mehr leisten/ oder sM nichts mehr von dem »stzuu-An:c. nachgesehen werden kan) belanget/^