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Des klugen und Recbts-verstÄndigenHauö-VatterS
Das Capitel.
Was bey der SKrheit / GereGttgkeiten und MMwerden/ da-
mit die Güter behafftct /vordem Kauffzubedencken.
Innhalt.
§.i. Warum und wie hievon hie gehandelt werde. H. 2. Vonunterschiedlichen Gerechtigkeiten und Beschwerden. §. z.Der Unterthanen Zustand zu erkundigen.
§. 1.
! Eil diese R.ubric mehr auf eine Adeliche undHerren-Standes Hofhaltung / als einepri var und bürgerliche Haushaltung ihreAbsicht zu haben scheinet / so waren wirderselben Abhandlung in dem andernTheil zu versparen anfangs gesonnen:Nacbdem wir uns aber dabey erinnerten / wie gleichwohlauch bürgerliche undl^ivar Leuthe dergleichen Güter be-sitzen / und wie in diesem Theil von der Haushaltung ins-gemein / wie sieso wohl im privat- als Adelichen und Her-ren-Stand zu führen / zu handeln uns vorgesetzet; So ha-ben wir diese Betrachtung von der ersten zu sondern/ un-sern Zweck eher entgegen als gemäß zu seyn erachtet. Wirwollen aber die Sache hie abermal als in einem Klemo-risl nur berühren / die Erklar und Ausführung aber/ weilsie ohne dem meistentheils in das Recht hmeinläusst/ de-nen angefügten Rechtlichen Anmerckungen überlassen.
2. So soll nun der Kauffer bey dieser kubr-'c be-dencken / ob das Gut / so er kauffen will / frey - eigen oderLehen? Obs ein Sramm-Gur/ dabey er von denen Ver-wandten den Einstand zu besorgen/und ein ?!6eicommilsoder ^ajorsr sey? Obs Lehen geist- oder weltlich? Manns-oder durchgehend Lehen? Ob man mit Kindern beederley'Geschlechts geseegnet / oder bey deren Ermanglung dieVettern und nähere Bluts-Verwandten dem Lehen-Brief einverleiben zu lassen/ von dem Lehen-Herm zugelas-sen werde ? Obs einen oder mehr Lehen-Herren habe?wovon sonderlich dieses wohl zu bedencken und zu scheuen.Ob man in der Lehen-Stuben mit einer leidlichenabkommen könne? Ob das Gut von Steuern / Gülten/Ungeld /Zehendenund dergleichen Anlagen frey sey/ oderdergleichen selbst einzusangen habe ? Obs mit dem ^rsgpel tu! ze oder reterencli, das ist/ mit der Oeffnungs Ge-rechtigkeit beschwehrt sey? Ob auch irgend alte Ausstän-de und Schulden daraufhafften/ oder ob dißfalls allesrichtig ? Was vor alte und neue Lehen- und Kaussbriefe/Saal-Bücher / gerichtliche vocumenr^ und Inltrumen-r» von Frey-Briefen und Erb - Einigungen m originalvorbanden? ObsMarcks-Freyheiten/Stand-Geld/niedergerichtbare Straffen und dergleichen Gerechtigkei-tenhabe? ob sie unansprüchig und geruhig besessen wor-den? Ob auch Brau-Gerechtigkeiten vorhanden? ob dasBier guten Abgang habe ? ob mans in die benachbahrteStädtemd Orte führen müsse/ oder ob das Gut seine ei-gene Hof-Tafernen habe? oder obs sonsten in anderenWirths-Hausern ausgeschencket werden könne ? Masder Wirth Bestand davon gebe ? Ob man in seinen Wäl-dern den Wild-Bahn / oder nur das bloße RäisgeM?ob mans allein oder mit jemanden gemeinscbafftlich habe ?Was man an rothen und schwartzen Wildvrat/ anHaa-sen / Füchsen / Wölffenund derqleicben zulammtdem Fe-der-Wildprat besag derIagt-Register jährlich zu gemes-
sen ? Ob Mahl-Stampf-Sag- Walck- Schleiff- Oel-Polier- Pulver- Papier« Gewürtz- und Loh - MühlenzumGut gehörig vorhanden? Und was der Bestand-Mulleevon der Mahl-Mühle Zinßgebe? ob er auch Schweinein die Mästung zu nehmen schuldig? Wie viel Gänge dieMühle habe? ob sie ober- oder unterschlagtig ? Ob Ziegel-und Glas-Hütten / Kalck-Oefen und Stein-Brüche zuMarmor und Quater-Stücken vorhanden ?
/.z. Gleichwie aber der Herzschafft und derer Un-terthanen Wohlstand zusammen vereinbahret ist/ also istauch dißfalls/ehe die karlticscion undSchluß desKauffsgemacht wird / insonderheit auszuforschen: wie viel der-selben seyen ? wie viel gantzer Höfe / Güter und Tropf-Hauser sich darunter befinden? was sie an Gülten / Ze-benden / Haus-Zinsen/Eyern / Käsen / Fast-Nacht-Herbst- Rauch und andern Hennen/Schar- Werck- Ta-gen/ Fron-Diensten und andern bestandigen Gefallen'jahrlich abstatten müssen ? Ob sie Sterb- An- und Abzug-Geld/Hand-Lohn/Kauff-Siegel und anders Schreib-Geld geben müssen/ und was die gewisse l'sxs drüber sey?Ob sie reich oder arm? wobey ihm insonderheit diese An-merckungen Anleitungen geben können/ wann er sich er-kundiget / wie hoch ihrer Güter Kauff- Schillinge sich er-strecken? wie ihre Häuser ausgebauet und bedacht ? Obdie Höfe mit Brenn-Holtz nach Nothdurffr versehen?Wie viel Heu / Fütterung sie beylaufftig einlegen / undHaupt-Viehes davon wintern ? Ob sie Getreyd zumVerkauffen überley behalten ? Ob sie mit Schulden bela-den / oder ob andere ihnen selbst schuldig ? Ob sie auchvon ihren Grund-Stücken ichtwas versetzt haben ? tt.
ReW-Anmerckullgell.
^ä§. 1.K2.
Nsonderheit ist vor dem Vauff nachzufragen/" was eines Theils des GutesBeschwerden/ an-dern Theils aber dessen Gerechtigkeiten seyen:welches zu erkundigen vor allen Dingen nachzuforschenseyn wird; Ob dasGuth eigenthümlich» <»derÄ.ehense'xe? Dann ob gleich im Zweiffel ein Guth mehr vor ei-genthümlich und sllockal als vor lehnbahr gehalten wird/so gar/ daß / ehe und bevor dieLshenbare Eigenschafft er-wiesen worden / die Tochter und andere ^lloMl-Erbenbillich in dessen Besitz verbleiben/v. 2.5.26. §. 1. vick Kur-rerskus. lib. l. cleieucl. c.2. qv. 20. 8rruv.8./.5.c. 16.rk. 11. Lc 8cr^ck. Lxam. sur. feucj. csp. 2. §. 7. So wirddoch ein jeder Hauß-Vatter am besten thun/wann er sichdessen genau erkundiget / und also die eigentliche Gewiß-heit davon einhohler / anerwogen gleichwohlen dieses zubedencken/ daß die Lehenbare Güter mit vielen Beschwer-den beladen/ davon die eigenthümliche befreyetsind/ dannzugeschweigen/ daß ein Vslsll oderLehenmann dem Lehen-Herm alle Treu zu leisten / dessen Nutzen zu suchen / undden Schaden abzuwenden schuldig ist/ in welcher Absichtdemnach er auch den Eyd der Treu abschwöret / v. 2.6.K7. so muß er insonderheit demselben seine Dienste lei, ' Am/