594 Deß klugen und Rechts - verständigen Haus - V akter s
von der lVüstenan/ und vo» dem Verg Libanon/ sen; VSayd-Stein/ welche den Viehtrieb und WarDundvondemVOasserphrat/bißansäussersteMeer Gerechtsamebedeuten/so auch Trattstein genennet wer»soll eure Granye seyn. :c. Hern ach gibt es auch ge, den. Güter - Stein / die Gärten/ Aecker/ Felder / Wie-ma chte / und durch MenDen Hülffgeseyte Grän- sen / Weingärten / Waider /und andere liegende Güterzen / wohin zum Be-Migehören / die Säulen / B5ui voneinander absondern/so man auch Scheid Stein nen-me/ Gräben/Rrevy/Steine/:c. welche veränderlich net/ die die Weite der Strassen und Weege verziehlen.sind / und mit der M aus denen Augen kommen / oder N?asser-Stem / welche die Fluß / Bach und Fischwasserdoch zum wenigste» also sich verlieren / daß man fast ih- untermarcken. Ä.och-Stein/ die in denen Bergwerckenreu U. 'p^ung nicht erkennen kan. ttieron. 6e!^onre rr. die Fund-und Ertz-Gruben mit ihren Maßen und Wehr-te ün. rsg. cap. 7/. Osrrinz.lik. I. csp. 2. lic. L. ki Xlx- zielen unterscheiden / so auch Schnur - Stein genennetler. 6. csp. 14.57.».^. Heut zuTag sind gemeiniglich werden/ weilman dieGruben undGängmit angeschla-in denen s'rivsr-Gütern nur zwey von dieser Art der genen Schnürlein marscheidet und versteinet. Davon zuGrantzen üblich/nemlich die Väum und die Stein; Je-- lesen L.öhneisen vom Bergwerck. p. 1. rir. von denne pflegen Gräny-Saum over tauchen genennet/und LNarck--undL.och--Sceinen.tol.zz. ^clä. Oeccinger.gemeiniglichmiteinemTreuy bezeichnet/ inderMitten ä.rr.lid. i.csp.2.r,.9.S!^xIer.6.rr.csp. 14. S.g-n. 1.aber ein L.och gebohret zu werden / Lelolcl. rk. pr. voc. Weilen aber zuweilen geschiehet / daß die Marck»Markstein. Oerringsr. c. rr. Üb. s. c. i z- " lz. wie- Steine durch Ackern und Pflügen / durch die Gewalt deswohlen dißsalls auf eines jeden Orts Gewohnheit zusehen: Wassers / durch Erdbeben / oder sonst mittelst anderceDiese aber pflegen insgemein Marckstein / Mahlstein > Ursachen heraus gerissen und verworssen werden / v. 1.8.XVeichbild benamset / und zu Ausmarckungen der Gü- ff. kn. reg. scZch Peer. Gregor. I'kololsn. 8. U. lik. zz.ter/ Fluß und Weyden gebrauchet zu werden. Lrcel. cl. c^p. ,z. n. n.als will einer /eben Obrigkeit gebühren/rr.!.. I. c.6.O.2. S-Oerringer. lib. l. c.2. N .9. Som diese Sache dermassen wiederum in Stand zu richten/da-sten aber gibt es dieser Stein zwölfferley / nemlich die nut einem jeden das Seme wieder zukomme. v.§.z./.6s/.ZSannstem / welche Zwing und Bann / oder die hohe icem §.ulr. /. cle off. juä. Welchem^ Folge dann die-Obrigkeit scheiden / dahero man sie auch ObnLd.it-- selbigevors erste gewisse redliche und beeydigteFeldmes-Stein nennet - Etlicher Orten Heisset man sie auch L.and- ser und Untergänger erkiesen soll / so die Grantzen wiederStein/Ä.and-Gräny undL.and--N?arcken/ dahero einzurichten wissen. Oerringer.c.tr.I. l. c. i6>n.4.ki.u.sie dann gemeiniglich das N?appen ihrer ^>ettschaffc lsnä. 6e cximmiff. p. 2. lib. 6.C. z. n. I f. kl^ler. c. cr. c.mit sich führen; und wo man an denen Grantzen keine i4.§.9.kLrrel. c.tr.cap.6. obl. z. von derenk.equili.Stein setzet/sondern Graben auswirffet/ und dicke star- rlz wir bey dem 2z.Lap. des Ersten Ruchs§. i.gehan-cke Hager ziehet / werden sie L.and--Gräben und L.and- delt haben. Vors änderte solle sie die Grantz - Schei-Wehren genennet / welche zn besserer Sicherheit der dung mit Vorladung aller derer/denen hierangelegen/ge-Land-Grantzen össters mit Soldaten besetzet werden, vicl. schehen lassen, l. z. L ka. reg. 1.8. A eoci. I^o/okn 5 /.R. A. cle »rmo l 548. §. Dieweiiaber gemeiner !c. Lc u. jid. Z9. c. lDrittens solle sie daran styn/ daß dieleqq. Icem 6e snno isjz./. wenn aber immittelst. cle Grantz-Stein mit einem Zeichen / als zum Beyspiel mitsrmo 1570. js.nach erledigtem, öc leczg. L< cle snno einem CreuySchnitt/ oder Runsen/ (so man eineis?6. §. fernerhaben wir :c. Ja wann die Grantzen Schlaiffen nennet) Buchstaben/oder etwas anders be-von grosserWichtigkeit sind/werden garVestungen oder mercket / und solcher Gestalt die rechten von den unrechtenGräntZ-^ättser dahin gebauet / V. l. Z8. L. 6e ltbersl. unterschieden werden, ttieron. 6e k^Ionre. cle kn. reg. c-.ca«s. dahero dann noch heut zu Tag von dem Wort 19. n.4. k^ylsr. c.csp.,4. § 1 ?. S: Oerringer. csp. 17.kNarck / das ist/ Gränyen/ die Marggrafen des R5- lik. i. n. 6. öe leq^. Es ist aber solche Bezeichnung/ so mitmischen Reichs ihren Namen habe»?. V. »orom. 6s einer Runstn geschiehet / entweder gerad oder krumm/verb. feu6al. voc.Xjgrckiones.V^esenb. cle ieucl. c. 4. oder auch eckicht/ wie nemlich die Marckscheidung gehet/o.z.V.einking.6eki..8.ö:L.lib. l.cl. 4.c. iz.n.f. Vu>. daraus zu hauen/damit man sehen möge/wo die Marck--rej. 6e feucl. lib. r. Q 4. n. 14. ö: Gallien, cle d!c>bil, Ksr. Stein hinweisen / welches der richtigste Weeg ist / diecsp. 8 n. 170. Glait-Stein / welche das Glait und die Mai ckstein zu bezeichnen / und von denen Unkergangernglaitliche Obrigkeit bemercken / angesehen auch in einem fleissig in acht genommen werden soll Diejenige Greinfrembden Gebieth die Glaitungs Gerechtigkeit exerciret nun / welche man zu Anfang des Ackers oder Waldes :c.werdenkan;vi6.viss. nokr.^e^urisci. ilial.lerl'ir. cgp. oder auch zu End desselben/oder in ein Eck/oder an das6. § 4.Lc cle luri86i6t.commun.csp.z./.z.Freyhungs- Ort der Marckungsetzet / werden ^>aube Stein/iLckFStein / die sonderbare Freyheiten / deren man sich in ei- und Grt-Seein ; diese aber / so mit anlauffen/ und dar-nem gewissen Bezirck gebrauchen kan/bedeuten. Und hie- zwischen stehen / L.auffer genennet / die etwas klein / undher gehöret unter andern das ^m älyli, Krafft dessen die- nicht gewapnet sind. Otrinßer.cic.cÄp.i7.n.6. Lc seyq.jenige / so einen unversehenen Todtschlag begangen / in Le Xiyler. cl. cap. 14. §. ir. 0. z. Viertens werden de-dasselbige Ort fliehen / und ohne grosse Gefahr von dar nen also bezeichneten Marck - Steinen / etliche kleinenicht herausgenommen werden können. Davon zusehen Steinlein/ als Zeugen mit beygeleget/die gewisse Kund^(-eorß.kirrerskul.Se klyler.sb Lkrcnbscli.cle/ure ssy!. schafft und Zeugnusgeben / daß stz rechtmäßig gesetzkundIcem der Durg--Fried / welchen zu erkennen / an össent- bekrasstiget sind / wcßwe ^aen sie dann von den Teutschenlichen Ontern eine gemahlte Hand / ein blosses Schwerd Zeugen / von den Jtaliänern aber Luzräia genennekhaltend / mit dieser Beyschrifft / Nurg<-Fried / ange- werden und wann in Erhebung derMarckstein keine Zeu-machet wird .vicl. ^rirlck. 6e?sl2t. pr.lmp. c.8.s-12. gen bey denenselben anzutreffen/ das ist/ wann sie ohneForst-Stein /so die Forstliche Obrigkeit und das Jagen ^yersind/ (dahero dann diese Steinlein auch Steineunterscheiden/ heissen auch Jag^Stein/ wiewobl die Eyergcnennetwerden)wiedieU:-!t6rgangerzuredenpfle-Forst-Stein etwas mehrers auf sich haben. Mar- gen/so sind sie unkrafftiq und nicht gültig/sie waren dannckungs-Stein/ so einer Stadt oder Dorsss Zwing und für bekanntliche Mlarcken von Alters her jederzeit gehal-Bann/ die man Marckung nennet/ absondern. Zchcnd- ten worden / und zu diesen Zeugen nehmen etliche zwey/Stein/ die den Zehenden und das Zehend-Recht auöwei- etliche aber drey Steinlein / absonderlich zu den Oreh-
Steinen/