Druckschrift 
Francisci Philippi Florini ... Oeconomus prudens et legalis oder allgemeiner, klug- und rechts-verständiger Haus-Vatter : bestehend in 9 Büchern
Entstehung
Seite
393
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

Anderes Buch.

Gemein-Herzsch-M haben / und die Unterthanen felbi- anhängigen Reckte,» / etwas hergebracht / und endlich

ge vor ihre Herren erkennen n-ussen / welches aber unter- diehsheObrigkeitsich der OberBothmaßigkeir durch

weilen also beschiehet/daß unter denen Gemeinds-Herren Anschlagung der Xlancisren/zc anmaßt Nnv weilen

eine gantz genaue Gleichheit ist / und einer so viel als der dann in einem Ort bißweilen so vielerlei) Herzschafften zu-

andere zusprechen hat / allermafl-n sich offcers lm sam treffen/kan es nicht anders gescheht

^andezuFr ^cken zusagt/da btßweUen 9. oder io. gelegenheiten geben müsse/welche nachgehends die Unter^

Herren die Vogteyltchkett m einem Dorff haben/ chanen zu entgelten haben; und solches trifft absondert

v.V^ekncr.voc. zwe^oderdrey-herrtgeHcnschaffc hierinnenein / wann in einem Ort oder Dorff die Ge-

zc. bißweilen aber also gehalten wird / daß eitler mehr / der mein-Henfchaffc dermassen eingerichtet ist/ dak kein Ge-

andere aber weniger besitzet/welches bsschiehet/wannzum meinds-Herz ohne den andern etwas zu thun /c sr -.1 b^

Beyspiel in einem Dorfs die vier hohe Wände! oder fehlen vermag / sondern alles und jedes ( nur all^m die

Meinem allein/dem andem abe? die fliefftndelVuw Nothfall ausgenommen/I.s.S.i <^> )

denzu bestraffen zngehören / das übrige aber uncer von ihnen zugleich / oder mit aller Lonlen; und Einwillr-

ihnen gemeinschafftllch ist. Was aber eigentlich unter gung / verrichtet werden muß; welchensalls dann off-

denvierFallenenthalten/kan mittelst eine? Univerlal-Ks. termals sich zutraget/ daß denen Unterthanen von einem

xu! inchc beygebracht / sondern muß aus denen sonderbare diß / von dem andern aber etwas anders anbefohlen wird/

Gewohnheiten der Qerrer erlernet werden. in. voc. da sie doch zwey widriae Sachen zugleich nicht thun kön-

Sent. Unterweilen wird diejer Unterschiedgehalcen/ daß nen/und da nicht beedes geschiehet / gemeiniglich die Un-

in zwey - herrigen Dorffjwafften e.« ,eder Ä.ehen- terthanen Haar lassen müssen / und die Herzschaffren heff-

Her:/ die auf seinem Lochen begangene Verbrechen tig aneinander kommen. Wie nun in diesem Stück die wi-

abstraffet / was aber auf der Gemeind geschehen/ derwartige Herzschafften wieder zur Einigkeit zubrinaen/

das straffen sie insgemein und miteinander ao / wei- davon besihe 8pe>6e!. voc. Gemein - Henschaffc / Lc

lensie die gesummte Dorff--Henschaffc haben, vicl. Oilp.nottr^elurischÄ.commun.csp.6.

V^ekner.voc. zwe^herrig zc. Hinwiederum geschiehet , , cv?.- ^ . ....

es'Mveilen/daß in einem Ort einer die L.ands Fürst!. ^ z UNd

Obrigdeir / der andere die Geleits^Gerechtigteit/ der NtNMg.

dritte den 'lvild-Vahn/ der vierte die Horstliche VI Ber diß ist bey denen Nachbahren höchst-nöthig /daßObrigkcie/ der'iffce die hoheFraH und Cent/der ^die Rain und LNarckstein richtig seyn/ anerwogenslchj^e die Vogtey und Erd-Gerichc / der siebende sonsten unter ihnen des Streitens und Zanckcns kein En--noch andere Regalien und Gerechtigteiccn herge-- de ist; davon wir an unterschiedlichen Orten gehandeltbracht; in welchem Fall ein jeder zwar bey deme/was er baben/vicl. not. juri6.sclcsp. 16. lib. i.§. z. verl^eigentlich besitzet verbleibensoll: Es mag aber auch nicht lerm-isten. ubi 6e enormicsre criminis rermini moci,gelaugnet werden/ daß nicbtzum öfftern unter so vielen eju^uepoens. Ircmsclcsp .2z .§.l.^ib.i.ubiclenecelli-Herzschafften mancherley Eingriffe geschehen / und einer tZte ö: urilirsre(ZeomerrjX, nec nan cls sgrimenlor».den andern in seiner Gerechtigkeit tvrbiret und anfichtst, bus eorumcjue reczuiliriz > irem 6e k.enuncisrione fs!llV. Lssp. ?iegl. in §.Landsaffen. concl. I. n. 7s. 8^ seqq. mocii, ejuscjue pcens. s6cZ. ^l^ler. ab Lkrenbsck. in me.prax.LsIvol.X1eicblncr.rom. 2. öec .4. n .20. öc teqc^. rro!og.csp. iz.öc is. Nee non »6 csp. ^4. üb. i. §.7.8ixcin.6ek.eAs1. csp.4.n.82.Lsspsr.^eipo!cl.6eLon- vecs. oder auchvon der^lachbarschaffczunahe ge-current.juris6.qv. I2 .ksso16 .1'k. pr.voc.zwe'sherng. ackert/ und ein Marcksiein verrücket/:c. ubi plura6c l)iss. nokrs 6c ^uris6iÄ. in al. ^err'.r. per ror. lrcm (ts 6^ enormirsre crimims kujuz, ejux^ue pcens , ticuc Lcsuris6i<A. commun.csp. I.§. s. Ebenfalls begibt es sich 6e iu6ice,L<^u>6jz in iu6>cic>kinium reZunci. oblervsn.offrmalen heut zu Tag / daß einer m einem Dorff alle 6um bsbcsc ? Hier wollen wir nur dieses annoch mir bey--diefenige Stück exerciret / die die Gemeinde betref- fügen/ daß die Setzung der Marchfem undandere Aus-sen welchem lu^olge er dan alleranderiiHerischaffc niarckungen / so fern die l^/vsr Güter hierdurch unter,Unterthanen über behorigeGemeine-Aemrer beeydt> schieden werden/ der Nieder-Gcrichebaröeir anhangigget/Rechnungen von ihnen fordert/ ftlbige anh<5- seye/v.öiclemksck.qv. nobii.uir.XVekner .vczc .Vog-ret/ und / rvo sie unrecht befunden werden / sie ge-- tey.kLrrel.^junsä. infei-. lib.« csp. 5. Wann aberbnhrend abstraffec; ferner nimmt er zu Folg dieses von solchen Grantzen die Frag ist / dardurch gantz-.'Gemein - Henschafftl. Rechtens die Spital- Z5ur- vincien undLander unterschieden werden / in die'em Fallgermeisters- und Gott6-^,auß-Rechnungen an/ stehet die Setzung der Marcksteine allein denen Ä..mds--(wiewohl diese letztere an etlichen Orten allem zur Herren vermöge der L.andsherrl- Obrigkeit zu.pfan gchoren) oder prXtenäirt doch den VeysilZ da- 1er. sb Lkrenbsck. in metroloZ. c. 14.5 16. Es beste«bc's-, ferner verpflichtet er dieBurgcrmeisier/Gotts- hen aber die Marckungen aus zweyerley ß)attungen:^auspfleger/Schulmeister/Gemein-Hirten/Amt- iLrstlichglbtsnatürlicheGranlzen/voNGOttundder2<nechr/Fluhrer und dergleichen. Er befihlet den Natur selbst gesetzet/und dahin gehören die D-rge/ Hn-,Glocken-Srreich/ commsnöiret über rveeg und gel/Thäler/Ä.andstrassen/Brunnen/Felstn/Flü'ste/

Gteg^ Brücken/ ^irchhoff/ Schul - Häustr / Rath VOälder und dergleichen. Vicl. OsrinZ. 6e)ure I^i mir.

und Gememds-Häufer ; Er macht Gemein-Ord- lib. i. c .2. lir.^. (Zrypbisnch 6elnluliz. c. 24. n.yi.öe

nungen und verpflichtet die Unterthanen darüber U7ler .sbLkrenlzsck.in metroIoA.czp. 14. §.7. n. i.k

zu halten bc^ gewisser ?cen und Geld-Straff; die 2. wordurch meistentheils gantze Königreich ">nd Hm--

Gemeinde darff ohne VOisicn und Willen nichts schafften unterschieden werden/ gleichwie dasNakchii

vornehmen / nichts bauen/ keinen Gemeinds-Diener sche Mleer Teutschland von den Nordischen Rel>

annehmen und beurlauben / und was dergleichen chen; das Alpen--Gebürg/Franckreict) von Italien:

mehr ist. V. Lrrel. 6e Iuris6. inf .lib. I.csp. 11. Wel- diePyrenäifcheGebürg aber Spanien von FranckF

ches alles demnach dem Gemeinds-Herren zustehet: reich abschneiden. v,6. tüluver. InrrnäuÄ (Zevßrgpk.

Da im Gegentheil ein anderer nur auf gewissen Untertba-- lib. z. c. z. 8. L? ? 2. ^66. Osurr. csp. 1 r. n. ,4. ibi : Alle

nen als iLllgen -Her! / in denen der tSigen-Herrschaffc Oerc ^r/daraufeure Fußsohlen tritt/föllen euer seyn/

Ddd V0tt