Anderes Buch. Z95
Steinen / die sie aus einem breiten Stein oder Blatten wachet/vor der HierzuverordnetenObriakeit dlßfallsKlaqvoneinander schlagen/ daß sich/ wann man dieselbe suchet/ einwenden/ und wann er anders diele «vcn H uvckuck/die Stück recht wieder zusammen fügen ; Und selbige le- nemlichdie l>ossettion aufSeiten seiner/ und die^urda-get man im eingraben also bey undneben die Marckstein/ ri^on aus Seiten des Beklagten erwiesen hat, v Kivnfdaß man wohl sehenund urtheilen kan/wo sie hin zeigen. Lons. ,6.n. z.paurmeik.cje ^urisci. c. 29.NOerrinser.6.csp. 17. lib.^/Icr.ci. cap. 14. §. iz. n. ^enäorp. QslI. sA.clals.z.sA. 10. durch Ricktttlckm2.Le5peicie/. voc. Marckstein. An einigen Orten wer- Ausspruch so Vielerhalten kan/ daßer in seiner pusscllw'den anstatt dieser Steinlein / oder zu denselben Ziegel- higgelassen werde/der Beklagte hingegen allen verursachStein/Glaser/ Rohlen/zerknirschte E'ferschaalen/ tenSchadenerstatte/ zugleich aber auch Lautionemcisoder Ralch geleget/ und dieses wegen der ewigen Wah- nonsmpliu, impokerumcurbsnäc», prsettire/ und lobrung/welches auch vor Alters also geweftn; dahero wann chergcstalt versichere / daß er künfftighin den Besiizer inman in vielen Iahren zu den Marcksteinen räumet / und seiner possess nicht mehr rurbiren oder anfechten wolledie Men Und Kohlen siehet / pfleget dieses als ein unvers v. t. r. ibiq; Lommenrsror. ff. vti poMcler. Aclcj.werffliches Marckzeichen gehalten zu werden. Oerrmg. leQd.scl ci.rir.n.s.LeiZgjl.116.N.4.tj.csp. 17. N.20. k^yler. ci. csp. 14. §. 14. n. I» Li Lrcel. Wann er aber gar aus dem Besitz seiner Güter ne-ck csp. 6.ot,s. z. Und endlich muß vors fönffre dieses walthatigvertrieben worden/ in diesem Fall kan erqlei-alles/was bey der Grantzscheidung vorgangen/ nebst dem chermassen / (so fern er anders seine verlohrne posseilionOrt und seinen Umfang/ desgleichen auch denen Grantz- nicht auf frischer That von selbsten wieder zu erlangensteinen und Anstössern in das Ä.äger oder Marckbuch weiß/v.I.^.ff. 6e vi Le vi srm.Lc Orcl.Lsm. p.-.rir.eingetragen/und umstandiglick beschrieben werden: Wie- 9. §» 2. in t^sclcl. K!in6sn. l.ib. 2.6e manägr.c. 5 6. k Ol>wohlen auch zu Zeiten gewisseBriefund Vertrag auf- <iencjo^.c!ass.A.sÄ. i v.n. 6.) die verlohrne pusseM ngerichtet / und dieses alles denselben einverleibt zu werden durch Richterlichen Ausspruch wieder erlangen / wannpfleget/ so man Fertigung» ?ZSnef/ Item »ezirck, ernurvorhero diese zwey Stück erwiesen/ neinlich daß erZSrief nennet, v. Oerrinzer. 6. rr. csp. 14. lir.Vieler, m pcsssllionegewesen / und derselben gewalthäng entse-c.cr.c. i4.js 1 s. n. 1. ö?2.L!krrcI.ö.cgp. 6.Vds. z in l. tzet worden seye. >. l.§.2z.ts.c!e viL!vi»rm.sclci.cs >.f.Und diese Stück werden bey Setzung der Marckstein x.cle reMr. lpvlisr. csn. rerümetzrsncis. csul. querfordert/dahero / wann eines von denselben abgehet/ ibiq;Lslpar^iesIer in5pecial.1r.a6 6i<A. csn. kpfleget der Stein nicht vor einen lUlarckstein / sondern ^ x. 6e reltir. spolisc. Ja wann diese Enrse'-vor einen Feldstein gehalten zu werden. K-ulanö.6s tzung unter denen st dem Reich ohne Mitte! unrer-LomriMsr. p. 2. lib. 6. csp. XI. n. i. 8pei6el. voc. worsfen/ Mit gewaltthätiger That/ oder offene!^!1?arckstein öeXl/Icr.6.rr.cap. 14.5. rz.n. 2. Denen cherGewalt/ desgleichen auch mit gewehrter^>.mö/Steinen aber/ so mit einem Zeichen versehen / muß man farstylich/ gefahrlich und freventlich geschehen/ kanGlauben beymejsen/ob gleich die streitende Partheyen sel- entweder am Kayserl. Cammer-Gericht/oder am Reichs-bic;e nicht gesetzet/ oder sie nichrvor Grantzsteine gehalten Hof- Rath aufdie poen desÄ.andsfriedensgeklagethätten.!, i l.tf. kn. reg. Paris 6e pureo 6e6n. reg.csp. werden. V. vrcl.Lsm.p.2. rir. ic>. Und weilen es beyl.n.2l. »c csp.z.n, io. ttier.cie Xlonre. csp.!?. n. dergleichen Personen sich offtermahlen begiebet/ daß einl.ö:». ^zlcsrc! 6e probst. Loncl. 400. n. 2.614. jeder sich vor den Besitzer des strittigen Guts oder derOerrinker.I^b. l.csp. 17. k Xtyler. 6. rr.czp. 14. §.l z. Gerechtigkeit halten will/ und aber zu vesorgen / es möch-0.2. Wofernsienur meiner geraden Linie aufeinander ten hieraus sorgliche Weiterungen/ Aufrukr und Weit-gerichtet sind / und miteinander zu treffen, ^lyler. cir. laufftigkeuen entstehen/ als geschiehet es / daß bißweilen
csp.l4.§. 19. S: Krrel.rj.cap.s.obl.4. Weiches von ex oKcic» und von richterlichen Ambts halben/wann sol-
denen Marckungen vor dißmal genug feye. cher strittigen?osselijon halben Klag erhoben worden /
äc! verb. Ob die Strittigkiten von einer solchen sich der p^eMo 'AÄ an
Wlchtlgkelt seyen/ tt. statt des Verbochs die poikwon so lang / biß er sich
t^Ernerweicig soll unter denen Nachbarn dieses wohl Summarischer Weiß erkundigethat/ wem unter diesen
(^beobachtet werden/ daß sie sich alles Streites enthal- beeden strittigen Partheyen die posseckon unterdessen zu
ten/ und so was unter ihnen strittig ist/ selbiges entweder sch'u^cirenseye. DavonzuschenOr6.Lgm.p.2.rit.2l.
gütlich/oder durch denWeeg Rechtens ausmachen/kei- sc!6.(-ail.i.O. s.Leseqq.^lncjzn.l.. i.cie process.czp.
nesweges aber ihre eigene Richter seyn und mit Gewalt ^.k seqq.Lckwannmann.proceC Lsmer. cgp. 15 sc
zufahren/und den andern entweder in derpolleMonsei- Llum.proc. esm .cir .Zl. Ja/wasnoch mehr/ sopfle-
ner Güter rurbiren / oder gar derselben entsetzen sollen / gen auch bisweilen / wann sich ein Theil nicht ohne Ursach
eingedenck/ daß solche Gewalthaten in allen Rechten ver- beforchtet / er mochte wider den Landfrieden gewaltha-
bottm seyn. V./. I.^. cle vi.bon. rspr.F.6.1.6e^nrer> tiger Weise von seinem Nachbarn angegrijfen werden /
6>Ä.I.i2.§.uIr.ö!l. 1 z.K.czuoclmer. csuf.t.7. I^anclsra cle noo otkencienclo 6ecernirt und erkandtzu
^ul.äe vi priv.l.6.<I!. cle psgsn. 1.4. L.kn. reg. I.7.L. werden/ darinnen der Cammer-Nichter bey Straft der
»6 u Zul. äe vi put,!, ^cicl. Raystrl. s.andfriev zu Acht gebiethet/ daß man wieder den Landfrieden nichts
Augspurg /äe^nno I f48. §. l .k leqq. Orc!. Lsm. p. verhengen/sondern wann man einen rechtmasslgen An-
2.t>c. io.öiinKr.pgc.Lg?lI8uec.art. 17. §.6.Sl7. Da- spruch widereinen andern zu haben vermeinet / solches
hero dann ein solcher Hauß-Vatter / welcher in der Po5 vor Gericht anbringen/ und den rechtlichen Ausgang der
lellion seiner Güter oder Gerechtigkeiten von einen an- Sach erwarten solle. v.Lsil. l.0.4. Ll^ib.i.öe p.p.
dern turbiretund angefochten wird / als zum Beyspiel/ csp. 2.Sc?.Xiincian I.!b.2.6ernaoclzt.csp. 3Z.Lc5e<zq.
wann man ihm in seinem Wald die Holtzweegs Gercch- Le LIum. äe proc. Lsm. cir. 29. n. 249. S: leqcz.tigkeit/ oder auch das Jag-Recht/ auf seiner Wiesen die verd. Ob daö Gut zum wenigsten nicht zwoWasserungs/ oder andere Gerechtsame; auf eines an- Meilen!t.
dern Acker oder Feld denZehenden/welchen er von langen I RBer diß hat ein Hauß-Vatter / der ein Gut zu
Zeiten hergebracht/und was dergleichen mehr ist/ strittig ^kauffen willens wohl nachzuforschen/ ob dafselbiae
Ddd » Gne