Z9<? Des k lugen und Rechts - verständigen Haus - Vatt erS
Freunden gar nicht zukommt: v. c>'ontt. z i. p. 2. in von dem Inhaber des Lehens so wenig als von dem Lehen-verd. Und die andere Blutsfreund/Lollsrerslez ge-- herm benommen werden kan. kickt, c. l. n. 98. k sec^q.nannt / solches Recht nicht haben/ und darzu nicyc Wann aber ihrer zwey concurriren / denen das Ein-»aelassen werden sollen. v.Uocielrin. ?-üor. l- cont. stands-Recht entweder Pacts-oder Testaments - weiseZ6.N.28. Lsrp?.p.2.c.z/.6. l;.n.7-ki leqq. öc^lcac. zukommt/ in diesem Fall können sie zwar die theiibarec. l. n. z2. weiches doch m Thüringen anders rst.. v. Loier. Guter unter sich zertheilen; wann aber die Güter untheil-ljLc.2z.n.2.Lc«.ic/it.c.l.n.Z4. Deßglelchen auch m den bar/ oder der^ekirergewolt / daß sich beede Erben desBayrischen Rechten/ nach welchen sorhanesRcchtnur ^orkauffs wegen miteinander freundlich vergleichen sol<-biß auf den vierdten Grad/ weltlichen Gesetzen nach zu len / der Vergleich aber unter ihnen nicht verfangen will/rechnen/verMmetist. v.Cyurba^r.^attbssrdtt.c>r.l4. müssen sie solches demLos anvertrauen wann sie aber§. z. vert damit nun in solchem Lall :c. das ^dclb auch dieses zu thun sich weigern/ist dem/enigender Vorzugaber kan ihres Manns Verkauffung nicht umstossen/noch dißsalls zu gönnen / von dessen Vorfahren die Güter Her-sich tM's Rechtes anmassen. c.olek. ciec. 12. n. 7. Sc eq. kommen / angesehen zu Muthmassen / daß der ^ettirer dasObgleich nach Sachsen Recht der Mann solches zu thun Migegewotthabe/ was dem Gesetz / oder der Gewohn-befuaet ist / angesehen ihm diese Freyheit im obberuhrren heit conform. welches auch von denen Lonrrskenren alsoRecht deßwegen vergönnet / weil das Weib lemer Ge- zu verstehen ist. v. kickr. cj. ciec.76. n. ivs. öc leqq.walt unterwürffig wird / und ihre Güter nach besehener Bißhieher haben wir erörtert / welchen PersonenHeimführung / dessen ^urel oder Beschirmung übergie- das sogenannte Näher-gelrungs-iLinstands--Aus--bet.LoIer.6.6ec.i2.n.4.Ü-k.jckt.c.I.n. Z7.dczz. iosungs--oder Abtriebs--Recht zukomme. JftnochJndemewir aberzudemiLinstands-Rechr/ wel- übrig/ daß wir auch kü- tzlichvon denen fenigen Umsiän-ches den nächsten Blutsfreunden zukommt/Srammgu- den undK.eczMris etwas melden / welche bey diesemrer erfordern / die von Eltern oder Groß-Eltern herkom- Recht zu beobachten stehen. Erstlich wird demnachmen/ Larp?. P.2. c.zi. ci. l4.kk.ictn. c. j.n. Z9- als erfordert / daß ein Rauff vorhergegangen/ ^arrk. cj<-schliessetsichs vonselbsten/daß in andern Gutern die nach- ^Ki6t.ciejureprocxmis.§.z.n!6.in5.LsrpT.p.a.c.zi.sie Blutsfreunde sich dieses Rechtes nicht anmassen kon- cl.i7.^c>liersct6.conli!t.z2.n.,2.kickr.cl.cjec.76.n.i76.nen. Es wäre dann / daß irgendwo durch eme Gewöhn- Lc leqcz. angesehen dieses Recht sonst in Seinem andernheit auch dieses recipirt worden/ allermassenvon?i)ü-- LcnrraÄ.und also weder im Tausch/LarpT.c.I SikicKt.ringen bezeuget kic kr. chl. n. 41. öc 42. Und von ibicl. noch in einer Oonsrion oder (Zchänckung. »am-ZSayren die Lhurbayr. L.andsordn. an vorberuhrrer mzn. 6. ciilp. rk. 6. lie^ s. noch auch in l_ocstionü. Lon-Stelle. Nachdem wir ferner derer nächsten Blues- 6uüione, Bestand-oder Mieeh-Lonrrzä: viZel. infreunde Meldung gethan/ als ist zu wissen/daß wir hier- weckoci.juris conrrov. Iib,6. csp. 1. except.21.Lc z 1.durch diejenige verstehen/so dem Verkäufer am nächsten L-Lsrp2.p.2.c.zl.6.8. noch auch in der legten rvil-sind / ob gleich andere / so dem Stamm naher / vorhan- lens-Verordnung oder einem VermächtmA V7ge/.denwaren/ davon zu lesen Lerlick. p.2.concl. Z9.N.27. chexcepr.24.8cLs^.6.conffz-.6. r6. nochauchend-Likickt. c. I. ».29.8! zO. Übrigens hat diesesReche lich in einer Tr-mssÄion oder anderweitiger noch,nichtPlatz/ wannderVerkaufferdasGut nichtvonsei- wendiger Veräusserung/ Larp? 6.conK.zi.6ef. 17.nenVorsahrenerworbenzLvlcr.äec.is.n.z. gestalten n. s.k6. Icem kickr. c.l.n.i 8 5.Platz findet/ wonichtnicht genug/daß das Stammgut mAnsehungdessen/so auch dißfalls irgendwo durch die Lrsruren oder sonderba-dasEmstands-Rechthabenwill/ vondenenVor-Eitem re Gewohnheiten der Qetter etwas anders verordnetherkommt / sondern es muß auch in Ansehung des Ver- worden. Nsmmsn. 6. Oilp. rk. 6. lir. s. in kn.kauffers also beschaffen seyn. v. Lonttir. Ltett. 8sx., 2. Vors andere wird erfordert / daß derjenige / soP.2. 8: kickt, c i. N.4Z. K44. Aus welchem dann zu sich dieses Rechts bedienen will/den von demRauf-schliessen/daß dieses ein Perlonal-Recht/und m Ansehung fer ausgezahlten Rauffschilimg / x>em rechten unddes Geblüts zugelassen seye/ wohlsolglich einem Fremb- gemeinen Taxgemeß / aufeinmahl/ an bestimmtenden nicht ceä.rt oder abgetretten werden könne, ^arck. Ort und Zeit / dergleichen auch tn gucertt7»ny er-6e jure proc^m. §. l. n.4. voller. a6Lon- seye.cgp.9.X.clsmmr^r.re/tic. Dann weil der kecrs-kir. LleÄ. 8ax. zz. p.2. n. s8. öerlick. p. 2. concl.zz. kent, oder/ derdas5Linstands-Recht gebrauchet/ Mn.4Z. LarpT. p.2.c. z 1. cl. 19. kickt, c. l. n.45. K46. des Kauffers Stelle tritt / als will die Billigkeit ersor-s- Virgil. pingiTer. czuxk.8ax. zo. per tot. dern / daß er dasjenige pr«ttire / zu was sich dieser an-Nachdem sich auch offrermahlen begibt / daß die heischig gemacht hat. v.Qsil.-.o. i9.n.7.Sc«Amman.Blutsfreunde mit andern / fo gleichermassen dieses Rech- rl.vi lp.rk. s.lir. b. Bey welchem Umstand wir i)destesfähig sind/ concurriren / als ist zu wissen/ daß insge- rechten und gemeinen Taxes Meldung gethan / dermein jene diesen / was das Einstands-Recht betrifft / vor- zwar in dem gemeinen Werth bestehet / nach welchem diezuziehen / welchem zu Folge dann die Blutsfreunde vor Sachen pflegen geschahet und angeschlagen zu werden/denenNachbarn hierinnenfalls denVorzug haben; wann surk. Koc jus porreÄum. L. cle 88. Lccles.!. 4. §. l' ff. cl,aber zwey Blutsfreund von einerley Grad zusammen- in cliem s^iH. l. zs. ff. «1 l^. /^ui!. grici. (Zzil. cl. () rtreffen / darunter einer noch die Nachbarschasst vor sich n. 8. k k'ckt. cl. 6cc. n. 1 z 2. öc 5eqcz. Es ist aber hier-hat/ und mit seinem Gut an das verkauffte Stuck flösset/ bey zumercken/ daß der gemeineTax hier also zuverste-in solchemFall ist diesem / der noch über diß d«e Nachbar- hen / wie selbiger in denen Kayserlichen Rechren angenom-schafft hat/vor jenem der Vorzug zugonnen: k.ickt. c.l. menwird / das ist / ob er gleich den rechten Werth dern.85. k leq^. Ferner haben auch die Blutsfreunde vor Sach überschreitet / wann es nur nicht über die HMediesen den Vorzug / so sich das tLinstands-Recht im geschiehet. 1.2. S? 8- L. 6e relc. vencl. Gestalten in unse-Verkauffenvorbchalten/kickc. c. l. 0.96.^97. Deß- remFall dieses vor einen rechtmassigenPreiß m halten/gleichen können sich auch dessen die nächsten Insten vor was ein anderer gebotten oder bezahlet hat/ Lslc/. in 1 .2.dem Lehenherm anmassen/ wann nemlich das Lehen einem in f. L. cie retc. venci. liraqueli. p. 1. §. i. zl., 8. n. 4Frembden verkaufft worden / angesehen sie durch die kickr.c. I. n. 11 z. s- leqq. 6-^rrm l.z.czu .12 n 9'^Lnsrion ein erworbenes Recht haben / welches ihnen k »s. Es wäre dann Sach / das entweder betrüglicher
Weis