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Francisci Philippi Florini ... Oeconomus prudens et legalis oder allgemeiner, klug- und rechts-verständiger Haus-Vatter : bestehend in 9 Büchern
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389
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' Anderes B uch» z8?

Die Obrigkeit aber selbst kan sich des Vorkauffs nicht be- 5. iz.kqq. j. 14. c). c/sc?.n.v. I.zz. lk.clek.V. 1.22«dienen / falls ein Bürger dem andern ein ligend Stuck verk.necvero.L.ciegctmm. rue. Und dieses Recht wirdverkauffen wolte / gleichwie wir bereits oben dargschan: insonderheit l<Lrra6tu>i (Zenri/iciuz oder ^inesrk genen-welches wider einige von Adel zu mercken / die die beste net / davon zu lesen /^nc!r. DrzczueiZ. rerrnü. linear.Güter ansichUibringen trachten/ und hernach die Frohn k vilp. lasuzur. 1c>K. sac. Nammsnni ksriskon. sn.oder andere Beschwehrden ihren Unterthancn liicht er- ,650 ^enT lud pr^lici. Lkrittopk. ^KiK'ppi kickrerlk».leichtem, vicl. Liciemb^ck. czuzzk. nobil. 19. Lc I^incien- dir. /V6cj. Loniik. Lls<A. 8.,x. z l. p. 2. ibiczue dzrp?. Sctpürmecimmenr.2c!jus?i'ovinc.V^iireemberZ.koI.86. Lhurdayr.^andsordn.rir. 14.§.z. verl. damitnunn. z. Ja/ dieses Auslosungs-Recht ist in Thüringen in sölchcmFaU zc. Nachdem es abcrderer Blutsfreundund einigen andern Orten dermassen exrenclixet / daß sich offermahlen viel gibt / als ist zu wissen/ daß in dem Naher-dessen so gar diejenige bedienen können / die bereits einen kauff unker denselben die Kinder den Vorzug haben / an-Theil von dem verkaufen Gut besitzen / welches man )u5 erwogen sie gieichermassen in denen Erbschassten vorgezo-LonZrui. das Gelplldcnennet/und diesen Endzweck ,at/ gen werden. p-:r t>lov. 1 iz.c. >. v.Lsrp?.p.2.c. z i.^ek.daß man desto leichter die Steuren von einem solchen Gut 10. se k.ictir. clec. 76. n. 12. Nun aber ists ausgemacht/einfordern könne / so geschiehet / wann dasselbige nur einen daß dieses Emsiands - Recht nach der Ordnung derBesitzer hat. V. Uzttk. Lo!er. p. 2 6ec. 229. LsrpT. 0.2. celkon sich msinstens reZutire/ V. I'iraczueü. cle kerraÄ.c.Zi. ci. z. 8^kilr.m Inkir.^ur. Liv. tit.cie Lmt. ven6. kn. §. l. ZI. 9. n. 21. Lc seczcz. sie mögen hernach gleichtb. 14 K? kickr.cl.6ec.76. n. 59. -d-czue cirsr. Fürst!. anfangs ehelich gebohren / oder durch die folgende EheGachs^andsordn. ^rr.z 8. in verb. Da desverkauff-- isAirimiretwordenseyn. v. dlov.z?. Sc csp. tancz.X. ^uiten und zertrennten Guts etwas feil wird/ so soll der- Kl. knr lcgir. ac!6. Lsil.z. (). 141. iki^ue cir. vl). welcheienige / m des Gur es gehöret / und desGespilocs aber gar nicht/oder vondemKayser oder einem Lomicshat / denVoröauffvor andern daran haben, iüon- paiarino Isgicimiret worden / Habensich dieses Rechtestenr. Churba^r. Ä.andsord. cir. 14. §.2. /. wir ord- nichtzu erfteuen; 89. c.4. ^9. 1.9.L clenacurul.nen. :c. cum seq. lki: Im Faü aber dergleichen zusam- lidcr. wie nicht weniger auch diese/so sichvon einemFremb--,nen gehorme Güter und Lorpors allbereit zcrtren- den an Kindes statt haben aufnehmen lassen. I. psn. §. 1.ner worden / so sollen dieselbe Stück jederzeit/ wann vcrl. ö: icleo szn^imus. L. 6s s6opr.k §. 2. /. eo6.»eines oder mehr wiederum verkaufst/ diellViederloF xen aber mehr Kinder an derZahl vorhanden/ stünde zujung haben auch sonstenaufanderemögliche^tvege erkundigen / ob sich einer allein unterihnen / oder ihrerwiederum zusammen gebracht werden. :c. mehr dieses Rechtens bedienen wolten. Im ersten FalkVors dritte können auch hiehcr die Nachbarn ge- muß sich derselbe dessen gantz / und nicht nur vor feinenzehletwerden/per LonKic.kricj. s.?eu6. I4.gestalren de- Antheil gebrauchen. V. t'aclünse. 2. Lontroveri!2.ks/>nenfelbenhaubtfachlich daran gelegen/ daß sie lieber selbst ^er.in ikelkur.^ur. voc.)us proc/mi^eoz. n.i z.Lc kickr.ein ihnen am nechsten gelegenes Haus oder Gut kaussen/ cl. cjec. 76. n. 18- Im andern aber / muß das Gut/als sich einen unfriedlichen und bösen Nachbarn über den wann es anders theilbar unter ihnen zertheilet / wann esHals ziehen. v.Lvrbmänn.cons.^.r?. io. V.2. Irsli. aber nicht theilbar/diesen allein zugesprochen werden/vonrsqueü. jn pr?lar.1>.6e^ure prorymis. n. IZ. Lc (!ail. deren Vorfahren es herkommen, van. voller t^on»2.Ü.19.N2. Wiewohl diese Lonliirurion oder Satzung Kir.kleiH 8ax. ZI. n. s. P.2. c. ZI. 6. lv. N.4.de s Kaysers kri6er>ci heut zu tag nicht oblerviret wird/ Irem kr. 6.6cc. 76. n. 19. Weiln aber diese MeinungwonichtsülchesentwedermK:asi'tder8rarurenodersonft sich auf gegenwärtigen Fall deßwegen nichtwohi reimet/einer bewehrten Gewohnheit hergebracht worden ist. lrs indem alle Stammgüter / darvon hier die Frag ist / vonLarp?. p. 2. c. zl. 6ek. 2. Lorkmsnn. V. 2. cons. 42 n. z. den Vorfahren herrühren / als halt Larp?oviu5 in vorbe-Lc I^lckr. cj. 605.76. n. 64. öc leqq. idigue pr«ju6ic. in rührter Stelle n. 6.S.' 7. davor / daß im Fall ein Solchesverti. Obwohl».!. s. ric. I s. raricme vicinilZlis Gut untheilbar/ dasselbige dem/enigen unter denen Kin-(in ÄnsthlMA der Machbarschafft) das k.errsctus dern zuzueygnen/der am ersten sich angeqeben / und wannoder 5!nttsian06^ Recht nachgelassen,- wirddoch «lle zugleichsich angegeben/ dieseSach durch dasLos zuin Ermanglung einer sonderbaren Gewohnheit schlichten sepe. ^66. ^ii-squel!. §., 1. gl° 10. n. 4. Ob-oder staruri darauf hentlges Tags nicht gesprochen wohln aber sonsten in Erbschassts-Fallen das repr^-noch erkannt: darum / wo nicht andere erhebliche lenrsrioms, Krasst dessen die Kinder in ihrer Eltern MatzUmstände vorhanden / ihr den zwischen v°l-und N. tretten/ und solcher gestalt die Enicklen mit ihrer Vattervitroffenen Rauff/ ex jure Vicimlans, oder bloß der Brüdern in die Stamme lucceckren / Platz findet / aller«Nachbarschaft halber zu hinterziehen nicht bcrech- massen wir solches an einem andern Ort weirlausstig dar,tigce. v.R.w. Oder wenigstens andere Umstände mit gethan und erwiesen haben ; so wird es doch in dem Ein-concurriren und vorhanden sind: V. kickt, c. I. n>7l. stands^oder Nahergeltungs--Recht nicht arrenäi.int.idi: Demnach frechen wir vor Recht / ob^ ret. v.k.ickr. 6.6ec.76.n.26.8:le^.ibique pr«ju6.wMn das angezogene Nachbar--Recht vor sich Wann aber keine Kinder vorhanden / so können sichzur N 'cherge 'tung nicht genugsam; dennoch / die, sonsten die nächste Blutsfreund dieses Rechtes gebrau-weil die angedeutete Feuers ^ und andere Übels - Ge- chen /doch dergestalt /daß jederzeit der nähere den weiternfahr dadurch / wann chr in den Raufftrettet / abzu^ ausschliesset: Und dieses zwar ohn Unterschied / sie mö-genden; ss wird er von Beziehung gemeldten Hau- gen mannlichen oder weiblichen Geschlechts seyn / vi6.ses gestalten Sacken nach nicht unbillich abgeha!-- ^acrk.öe äKiä. rr. Äe^urs procymil? §. 7. n. 6. I'irs.ten / und dasselbige euch geschlossener Massen nach^ quell, gl^. n. 1 99. »amman. 6.vi5p. 6e rsrrsL^.lin. rd .4.gelassen:c. v.R.w. lir.c.in kn. biß aus den io.Grad/v.K.ulr.1. 6e cognzt«Endlich können auch vors vierdte die nechste succels.L:§. i.). ösleglr.aZnsc.mccels. k^ickr.6.6ec.76>blutsverwandte hicher gezehlet werden / welchen das n. z f. Wiewohln in diesem Stück die GewohnheitentLinffands-oder N^hergeltungs-Recht deßwegen derer Oerter über die massen sehr unterschieden sind/zugelassen / daß die Stammgüter bey der ?smille blei- gleichwie dessen einBeyspiel in denen Sächsische,,Rcch-bm / und dieselbe hierdurch erhalten werden möge. v./. teutschen / als nach welchen dieses Recht dMn Seiten,

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