z8t Des klugen und Rechts- verständig en Haus-VatterS
rken / daß obwohlen die Rechte zugeben / daßderKauff- ist/auch die Tram im Keller/als zugchörigeGtüSschilling in einer dritten Person Willen gesetzet werde/ sei- des erkausscen Guts / dem Rauffer folgen zu las-bige doch nimmermehr erlauben / daß der Kauffer oder sen. VOas aber bloßlich angeschraubet /und an an-<Äerkauftcr selbst denselben bestimmen könne / i.j. dereOrtsorvolalszudemverkaufftenGut magge-6s Lmr. ven6. öc I.»z. cie c.. V. gestaitsam in einem braucht werden/ als Tresoren/angeschraubte Hand--jeden Lonr^ü dieOantraKenren zu was vei kindlich ge, faß unvanoeleSchräncke/VOeinLaltertt. die sindmaä)?t werden/ SIA pr.^. äe odliZÄr. weiche Verbind- jteine Zugchörunzen: Es wäre dann imKauffan^lichkeit aber sehlet/wiMn man derenselben freyen Willen/ ders dedittget/ abgeredet und Vorbehalten worden :c.etwas solches'/ föM' und dem Wesen des (^on. vicl.omnino nocar. scl csp.^. §.s. Kujus libr. ö! sci c»p.i4»rra5ts gehöret/ lediglich anheimstellet. 6. i. iz. L. cie §. z n. i. S<2. Sonsten isisogar in einigen Orten ver-V.Ich sage mir Fleiß/ ecwasjölches/ sozudem botten/dieZugehörungender Häuser abgesondert zuver-ZlVesen des LoncrgÄs gehöret n gestalten es eine an- kauffen / damit nehmlich selbige durch sothane Zertheilungdere Beschaffenheit in den zufailigsnSachen hat; welchen nicht in Abgang kommen / und geringert werden mögen,zu Folge dann derer L<znr--»Kenten Willkühr wohl über- Davon zu sehen Lhurbayr. L.and-Rp.i .ric.z.§.8. nach-lassen werden kan / an welchem Ort der Kauffschillmg zu dem sich auch zc. ur öc LVürtenberg. L.and <-R. p. 2.zahlen /oder/wo die verkauffre Sach zu behandigen seye/ foi. z6i. lrem ^.etorm. der Stadt Frankfurt p. -2»v. §. pen. 6e^r»,r.venci. t. 7. pr. ff. eoci. üc örunn. 26 rir. z §. ,6.
1.1 z. e. ci. r. »ctci. Churbayr. Land. R. c. I. §. Sonsten Vor allen Dingen aber soll der Kauffer dahin be«
aber :c. dacht seyn/ daß er den Augenschein in der gekavfftm Sach
selbst einnehme / mithin nickt irriger Weis den Kaufs^§-4« . . . schliesst / eingedenck/daß er sich hierdurch leicht gefahrenEiters soll sich der Kauffer / absonderlich bey Kauf- kan. Worbey wir demselben dieses aus den Rechten zur^^fuug eines Guts vorsehen/ daß ernach geschlossenen Nachricht geben/ dasiwanneinInchumindemA?e-der ?erlinenci'en und Zugehörungen halber sin oder der 8ubksnz des Kauffs vorgegeben / sol-mit dem Verkauffer oder dessen Erben nicht erst in Streit chen der Kauffer zu halten nicht verbunden seye/ wel-undZanck gerathe; dann obwohlen sonsten die Zugehö- ches geschiehet / wann er sich zum Beyspiel in der Personrungen mir dem Gut zugleich vor verkaufst zu halten: qeirret/indem er darvorgehalten/er conrrskiremitdemweiln aber noch nicht allerdings ausgemacht / was unter 5irio, da solcher der Lsjus gewesen/ srz.l. 2. pr.ff.cieju.die percinenrien und Zugehörungen zu rechnen/ als wird riic. oder wann er in dem Kauffschilling gefehlet / indemdas beste Mittel seyn / wann die jenige Stück / so noch im vielleicht der Verkauffer 1 ooo. der Kauffer aber nur 8oo.Zwe-ffel stehen / ob sie vor percinencicn zu halten oder Gulden verstanden hat. !. 9. pr. ff 6e L. x. V. Ferner/nicht / dem Kauffbrief einverleibet / und insonderheit be- wann in der verkauften Sach selbst ein Inthum vorge-nannt werden/ welches absonderlich vonnorhen ist/ wann gangen / als wann zum Beyspiel des Lewpronii vor desin denen lisruris von der Zugehörung der verkaustren Gü- ^irij Gut verkauffet worden. 6. l. 9.P5. Weiters/wannter nichts zu finden. Und halten einige darvor/ daß es hier- sie sich in dergantzen msreri» geirret / indem der Kauffermit ausgemachet seye / wann man sich mit dieser clsuM! Ah vor Gold / ein Glaß vor Edelgestein gekauffet hat/verwahret/ daß dem ^iüo das Haus/und alles, was xz j ^ §.2. l. 14. ff. 6eL.L.V. Ein anders wäre es/darinnen erd - niet ^ und nagelvest ist / verkaufst wann nur in der Reinigkeit oder einem Theil derMateriewerde:c. Allein weil diese claulu! sich ohne dem still, ein Jrtthum vorgegangen / als wann zum E.rempel dasschweigend verstehet / vi6.(^arp? p .2. c. zz. 6.20. n.e. Geld mitErtz Vermengerware / gestalten in diesem Fallals ist dem Kauffer zu rathen / daß er nachfolgende Wort der Kauff dessen ohnangesehen seine Richtigkeit behielte/mit beyfügen lässet: Und alles / was zu dem Gut ge<- 1.10. öc 14. ff. 6eL.L. V. Ich habemitLleiß zuvorwidmet ist: allermassen solchergestalt nicht allein das je-- von der 8ubttsn^ oder dem Wesen des Kauffers Mel-nige / was erd - niet - und nagelvest ist / sondern auch/ dung gethan: Dann wann nur in zufälligen Dingenwas der vorige Nesiyer zum Nuyen des Guts be, ein Irühum geschehen / so bleibt der LonrraÄ dochstimmet / dem Kauffer folgen muß ; weiln aber mit ei- richtig / wiewohl der KauMhiiling gemindertnem solchen Gut auch zugleich die Gerechtigkeiten verkauf- M ,rd: als wann znm Beyspiel Essig vor Wein / der vor«fetwerden / als ist rathsam mit nachgesetzter clauiul sich her Wem gewesen/verkaufet worden ist/!.?. §.2.ff 6s "zu verwahren: Mit allen Zugehörungen/ Recht und L. L. V. k !. 21. §. 2. ff. L. V. gestalten dieser Jr^Gerechtigkeiten / so / wie ;?ch der Verkauffer der-- thum den Konsens nicht allerdings ausschliesset. Welchesselben gebrauet / auch von Rechts wegen gebraw um so desto eher angehet / wann auch der Verkauffer diechenkännen/ sollen oder mögen ?c. v.Lrryck. ciecsu. Beschaffenheit der Sach nicht recht gewusizc. dannwannrel.LontraH. fsot 2.c»p.7. § 7. Was indenNürn- er wissentlich etwas solches dem Kauffer angehandelt/kanbergFarutis von den Zugehörungen der verkaufften Gü- er auch ausdas Inrere/se belanget / cl.1.21. §.2. ja bißwei,ter verordnet/davon besiehe kel. der Stadt Nürnberg len der Lvncra<A wohl gar aufgehaben werden, i. 1,. §. s.I'ir. 16. l.. 6. ^66. ki.es. der Stadt Franckfurt p. 2. ff. 6e L. V. Und weiln dieses in dem Churbayr.7ir,?.§ - 9. iu>: UOanneine Nchausung/HoffRaith/ L.and-R. noch um etwas deutlicher erklaret wird / alsoder dergleichen bewohnlich Gut vcrLaufft und ge- habe selbiges hieher zu setzen vor nöthig erachtet: Es lau-liefertwird/ soiirdcr VerNaufferfchuldig (obgleich tenaberi?ieWortdarvon p.r.l'it.F.§. Dieweil dannzc.solches imRauffausdrücklich nicht wäre betheidi- also : Dieweil dann so wohl in diesem als andern (^on-get worden) dem Rauffer alle Documenta, Schein/ rrsÄen eine gewisse der Partheyen Vcrgleichung er»<Brief/ und^ircanzen / über solch Gut sagende/ fordert wird / darneben aber mancherley Inchumdeßgleichen die Schlüssel zu Tkoren / Thüren und vorfallen mögen: als nemlich da sich die PartheyenGemachen / aucb die Nrunnensi»!/ Ketten/Eymer am LonrraÄ irren / und es vereine für eine Schan-und Brunnendeckel / springende 5Vasterwcrck/ ckung/der ander aber für einen Rauff verstanden-eingemauerte und eingezimmerte Behälter und oder si> sich im Rauffschilling ein Missverftand Ne'Schrancke / samt allem / was niet->undnagclvest Feben/ indem der eine einen geringern/ der anderes
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