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Francisci Philippi Florini ... Oeconomus prudens et legalis oder allgemeiner, klug- und rechts-verständiger Haus-Vatter : bestehend in 9 Büchern
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383
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Anderes B ück. zSZ

nen grösser», N)erch gemeinet; oder daß jle jlch »n rhan : Und Hicher geboret / was sonsien im gemeinendem verkauffcen Dmg selbst / oder desselben N?ejm/ Sprichwort gesaget wu b / daß ein zcder seine VOaar8udstsr>2 und <9e/t^)lcche geirret, Als da emerver^ löbe: W5aun aber der^<5er^auffer von eine? verborge-meinet / erhaere den N. Äcker gekauffc / der anoer nen inwendigen unsichtbaren (^usj-tät undEyMschasfiaber einen andern verstanden ; und das i^rrz für in Preysung seines Kauffguts geredet / und dieselbeher^Gold : oder eine Geuc für einen Hengst verkaufst ausgestrichett hätte / in diesem Fall 5an er/ solches in derrvorden. Damit oann in solchem Lall unnsch- That dem Kauffer wahr zu machen / angebaZten werden.dürffcigemGezänck und Hadervorgekommen wer- DieserRechtssatzistenthalten in l.4z. pr. ix (I.L V.de/ wotlenwir/ daßnichc einjeder')r:chum / oder Lonlenc. Churbayr. L.and--R. p i. rir. §. /)ätttUnwlMnheit/dieLonrrabirendenleichriichentschul- aber der Verkaufter :c. Hinwiederum gibt es andere/digm /oll / sondern allein derjenige / so auch wohl welche die Wort dermassen äusdie Schrauben setzen/ undeinem Fleissigen hätte widerfahren mögen. Dann dergestalt dunckel reden / daß der Kauffee offt nicht weiß/nicht ein jeder grober Inehum und Uberseyen einen wie er selbige verstehen solle. In welchem Fall demnachAaufsbald hintertreiben tan/ sondern / sö darge-- zu wissen / daß der LontraÄ nicht alsobald vor nichtig zuchan wird / daß der Lonrrskemkindisch/Unverstand achten / sondern / wann man von der Meinung und demdig / nicht bey seinen Ginnen / blind / kranck und Willen der Lomrskentcn anderswo eine Gewißheit Her-blsd gewesen / allerhand Schery--Reden und ?rocs- haben kan / muß man demjenigen folgen / was unter ihnenilzciones und ohnmögliche Dinge vorgegangen/ abgehandelt worden. I.Z4. ff. cle li.^.l.t'.L. czuze res pi'ZNtFurcht und dergleichen mit untergelausfcn / oa^ od'iZ. gc!6. Oinner. cle Inrerpter. LontrsÄ. concl. t.vurch derVerstand und Erklärung freyen Willens n. 1. Wann man aber hiervon nichts gewisses habengehindert worden / gibt dieses altes genügsame 2ln-- kan / muß man sich insgemein an die Worte halten / l.7.zeigung / daß im conrrakirenIlrZthum/ Unwissend KI supel!.leZ.I.6y. clelcg. z. l. 126. §.2. in l. cje V. U.hsit und kein Lontens fürgangen. Dergleichen/ UnddieselbigedemLonrexcgemas/v.1.8 pr.ff.msntlLt.wo auch) indem geirret worden / daß man vermeid I.z. üc i-.ff cle8Lr. ^Z»ceci. insonderheit aber nach dernct / das verkauffre Gut seye zu seit des LonrrsÄs Natur und Eygenschafft des Lonrr-icts / i. 4. pr. ff. clevorhanden / aber sich hernacher befunden / daß söl-s uiur. Oinner. ci. rr. concl. 2. Li concl. 7. n. 7. Icem nachches nicht - wie angegeben / beschaffen gewesen/ und eines jeden Orts Gewohnheit und der Personen Redens,nicht mehr gany oder zum incyrern Theil geliefert Art auslegen. 1 34. ff 6e K. 1.6. ff. cie LviÄ. Wannwerden k5nreAls da einer dem andern seine Schaum man aber solchen Zweiffel und Dunckelheit aus diesen undsung / welche doch über den halben Theil abge? anderen dergleichen Umstanden nicht heben kan / mußbraune/ vor gany/ oder einen Acker/ U?iese Garten man die Auslegung wider den machen/welcher diese zweij-und dergleichen / sö mehrentheils sllmsm oder ge- felhaffteund dunckele Wort vorgebt acht / und in dessenmein / wiederfällig / oder sonsten über die Helffi Machten es gestanden wäre / deutlicher und klarer zu re-de beschwehret / oder Untergängen / und gleich-» den oder zu schreiben. I. Zs.ff.öepziA. I. zz.ffcle L.K.V.wohln beyden Theilen / oder doch dem Rauffer i.172. cle^.^.I.zz. §.18.^99. rleV.O. ^clcl.^rsn^k.nichts darvon bewust gewesen/für gany oder cygen sclrir.^. cleL.L. V. n.70. Oiriner. 6. concl. 7. n.4, ^und frey anfangs verkaufst hätte: 'In diesen und Lrruv.Lx. 6. rb.sz. Lonlenr^Churbayr.Land-R.dergleichen Fällen / stlles demZxaufser frey stehen/ p 1. ric. XI. §. wann ein Inthum :c. Insgemeinden Aaufszu halten / und den Verkaufs«? mit ^.ccht aber ist von sothaner Auslegung dieses zu mercken / daßdes übrigen VOerths und Interesse halben darunter selbige 1.) geschickt, mithin das Aachen so wohl auffürzuwenden / oder darvon gar abzustehen / und sei«- dieWort / als auch auf diePersonen/ Ursachen/ Ort undnen ausgelegten Rauffschillma wiederum zu fori- Zeit gerichtet seyn solle/ arß> cap. uk. X. 6e rrsnzs^dern. Woraus dann klar erhellet / daß die Einneh- ^scir. k-mbiA. convenr. lik. 7. rir. 17.mung des Augenscheins dem Kaufferhöchstnöthig seye/ -.) Daß,ie solle vollkommen und also beschaffen seyn/damit er allen begegnenden Schaden von sich vorsieh- daß der LonrrsÄ vielmehr bey Klafften erhalten als zer-tiglich abwenden möge. wehtet werde. ^ 12. ff cie red. cjuk. z.) Daß sie mild

seye/mithln dieErbarkeitundgutenLcimmuth/dlßgleicl en

^6 §. s. auch die Rechte selbsten ausrech? erhalten helffe. v. (Zce66

M?Eiter soll sich der Kauffer erkundlgen / odderVer- »61.125. n.z. 6s V,8. 4) ^lichc wetthergcsncht/

^kauffer ein solcher Mann seye / daß seinen Worten sondern daß sie sich vielmehr nach der vorhandenen Ma<

Glauben beyzumessen/ und daß man mit ihm zuHandeln terierichte/^nlic.^.ivjib.l.tit. ,7 5 .)Nicht

sicd unterstehen darff. Dann unterweilen gibt es etliche/ Hart/I.2.§.i.ff.ciecultocl.reo>-. 6.) Niä'tungcraumt/

welche dem Kauffer die ausdem Gut hafftendeBeschwer- ^Ier.cons.61. n.4.I>b.l. gestalten so gar von dem ey-

den und anders mehr verschweigen / davon wir bey dem genen Wortverstand / eine ungeraumte Auslegung zu

?.Cap.des ersten Buchs §.4. gehandelt haben / auch in- vermeiden / abzugehen erlaubet ist. I, t z. §. 2.' ibmue

sonderheilhieruntennochserners zu handeln willens sind: z! ffäeexcul'.l'uc. Endlich aber soll selbige 7.)alssbe-

Hingegen gibt es andere / welche die Beschaffenheit des schaffen seyn / daß sie dieser LlsuluZ wohl wahrnehme/

Guts im Verkauften trefflich herausstreichen und loben/ kebus lic KsnuKus: das ist / wann die Sachen sich

damit sie nur dasselbige desto eher und theurer hinausbrin- noch im alten Stand befinden : allermaffen wegen ei>

gen mögen. In welchem Fall demnach zu wissen / daß/ ties neuen Zufalls neue Hülffe zu suchen / und von dem

wann der Verkauffer solche Dinge gelobet/die der Kaus- LonrracI abzuweichen wohlerlaubt ist/1.11. § 8. cleln^

serauswendig/ vv demselben also seye oder nicht / wohl terrog.injur.tsc. ^clci.?incke!rkul.vl>s.88.n.2. wM

sehen können / solches den Verkauffer nicht binden möge/ auch gleich jemand sich allesRechtes verziebcn hatte/ v.

welches zum Beyspiel geschiehet / wann er das verkauffte K.icbcer.6e Interpret. LoncrsÄ.tK. 10. L^lirz^e l.scs

Haus wegen seiner Echönbeit und zierlichen Gebäudes pr. !.8.<^.6e rcv.6onzr.n. 166. gestalten eine solche ^e-

herausgestrichen / allermassen sich derKauffer selbst die nuncisrion oder Verzicht nicht auf dasjenige zu ziehen

Schuld ju geben / daß er die Augen nicht besser aufge- ist/woran man nicht gedacht hat.l.9-in 5mF.cls 2'

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