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Francisci Philippi Florini ... Oeconomus prudens et legalis oder allgemeiner, klug- und rechts-verständiger Haus-Vatter : bestehend in 9 Büchern
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381
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lall-Adern gefunden. srZ. i .69. cie«.. V. I.z.§.z. ff.cis Chnrbavr. ^and-R. p. 2. tir. 8. §. Und obgleich.

!.6z. §.l. ff! v.I'ulci. sä cir. L. äs ZlVürtenberg. Ä.and--R. supr. c. 1. Lhurf. SachsVeaci. n. 8. Ll ^iolin. cle. /. öc rr. 2. V. z s z. n. 12. Lonttirut. p. 2. Lonff. 54. Reform, der Stadt VOsrmsoder/so derMige/dersichmitroOO. Guldeneine Psründ supr. c. I. Item kelorm. der StadcLranckfurt p. 2.gekaufft/ wider Verhosssn noch lange Zeit gelebet hätte/ rir. 2. §, g. ö? 9. wiewohln an einigen Orten diese 8larur»gestalten auch dessen Erben nichts heraus gegeben wor- in der Lompursrion nicht so wohl auf die Heisst der Ba-den / wann er alfobald darauf gestorben wäre. v. 5sn6. chen selbsten / als vielmehr auf die Helfft des Preises undsi. 1. z. rir. 4. rief. 17. Lesoicj. I't,. pr. voc. L.eibIedmg. Kaussschillings sehen / mithin dieses Mittel schon verstat-

Zn5 LcLaii.2.0.8. tNie einem LVore / so offt man ten/ wann einer vor eine Sach/welche io. Gulden werth

zur Zeit des LonrrsQs von einem grossen Gewinn oder ist / 16. Gulden gegeben hat. v. XVnrtenb. L.and

Schaden nichts zuverlässiges haben kan / so osst mag die- lupr. c. I. ibi: über den dritten Theil des Rechten

ses Rechtsmittel nicht Platz finden. v .Lonlil.ärßen- n?crchs: L! k-eform. der Stadt 5Vorms c. l. ibi:

ror .25. N.Z2 .V .2. öc(Zsil. rj .Obs.z. N.2. Ausser die- über den halben Thetl des rechten Werths ?c. welches

ftn und andern dergleichen Fällen / kan entweder der aber den gemeinen Rechten nicht beykommet/ v. /. 2. L.

Verkaufter oder der Kausser/ (jawohl auch andere con- cle Ii.esc.Ven6. als nach welchen alsdann erst dieses Mit-

rrskirendePersonen/ v. Lommenrarores acl tir. cle tel hervorgesucht werden kan / wann zum Beyspiel der

Kelc.ven^. Le nocar. lupr .lib. 1. c. 17. §. i.) welcher un- Verkausser von einer Sach / die io. Gulden werth ist/

terihnen über die Heisst/ v. Lackov. zcllreuri. V.2.V. 2. nur 4. empfangen / oder derKauffer 21. Gulden darvor

rk. 9. lir. L. darp?. p. 2. c. Z4. cl. 8. in f. ?inell. scj!. 2. L. bezahlet hat. vici. omnino krariTk. I. z. kes. z. n. XI.

lie^. V. p. 1. c. 2. n.7. leczcz. ^rumse. esnci. l. l). i. Lc lec^cz.

lk. 8. aliique plures: wann es auch nur einen Pfennig Aus welchen allen demnach abzunehmen / wie sehr

austrüge/ arg.!. 2. Lc 8. L. lie k. V. ^rumse. l). I. rk. 8- sich in diesem LonrrsÄ der Verkausser sowohl als der

in t'. ö: XZyns. 4.0.7?. n. I. (welches nach dem 5Vürtcn>- Kausser / der in dem Text beschehenen wohlgemeinten

derI.L.and-R. p.2. fol. 169. schon bey dem dritten Theil Vermahnung zu Folge / vorzusehen haben / daß sie nicht

des rechten Werths also verordnet) verletzet oder ver- betrogen / hintergangen / verletzet oder verkürtzet werden/

kürtzet worden / sich dieses Mittels bedienen / und entwe- oder auch durch ihre eigene Schuld sich in Schaden stür-

der auf die Ersetzung dessen / was ihme alsVerkürtzten tzen ?c. davon wir hier unten hm und wieder noch weitere

abgehet / oder gar aus die Aufhebung des LonrrsHs kla- Anmerckungen anfügen wollen,gen/ ci. t. 2. L. 6e K. V. worbey dann der Beklagte / was

er sich am vertraglichsten zu seyn erachtet / erwählen mag. -^6 §. 2. K. Lap.

6. j.2. Leg. L.äek. V. c. z.Sc PLN.X. cleLmpr. Vencl. ^AAs ein kluger Hausvatter bey dem Kauffen zu beob-^clcl. Kickr. 6.1.0.198. Lsrpx. p. l. c.2. ct.8. Lc p. 2. c.z4. "Yachten habe/ dessen ist er zum theil in den obigen be-tt. 7. wofern er nur diese Veikürtz - und Verletzung/ reits erinnert worden. Hier wird ihme nochmahlen die-durch verständige Leute / welche solche Sachen zu schätzen ses recommencliret / das er bedachtsam gehen / und sichwissen/v.^anci.l. z.clec. ric>4.6e5. z6.in5. Kückr.cl.cjec. nicht übereilen solle/ srg. csn. pen. csus. 7. qo.r. einge-99. n. 15?. oder durch Gezeugen/ v.Larp-. p. 2. c. Z4. denck / daß die Übereilung in allen Dingen schädlich seye/6.6. k k.ickr. c l. n. l s2. oder auch durch briefliche Ur-- vici. omnino perr. Xluller. vilp. 6e keliinsr. ö! pr-ecipi^kundten/ ^ckr.6.l.n.,6z.in t. sich zu erweisen getrauet; rsnr.anno i685.1er,ze kgbit. Wie er aber hierinnenfallswiewoblen er auch bißweilen dem Beklagten dessen ei- sich zu verhalten kabe / soll ihme von Stuck zu Stückennen Eyd zumuthen kan. «.ickr. 6.1. n., 55. Wann aber hierunten angezeiget werden,im Gegentheil ein Gnaden-Aauffvorgegangen /und ^hierdurch etwas an dem Kaussschilling mit Fleiß nach- Z. z. kujusgelassen worden / 2^. l. z g. lf. 6e (>. L. V. 1.6. ö! 7. t kNd zwar kan er sich des in rexru berührten Vor-e. (leLoncl. ob csul^ p.2. c. Z4. ch Z.N.2. ^ Schlags bedienen / und durch einen vertrauten Freund5? z.S!»Ärppf.sct§.ulr. f.cleLmt. Vench n.l L/.Sc seqci. die Gedancken des Verkaussers ausforschen lassen / aller-oder einer wissentlich eine Sach geringer verkaufst/ oder Massen auch ossrermalen geschiehet / daß von einem solchentheurer eingekausst/ »rg. l. fz. 6e v. Vmn. 1. ; 6. Feinde so gar der Kaussschilling clererm iniret und benam-«.ickr. c!. I. n. 66. oder der '7ekirer um einen gewissen set wird/ wann sich nehmlich zum Beyspiel diePartheyenPreiß einer Person etwas zu verkaussen / oder von einer also miteinander vergleichen / daß das verkaufte Gut sogewissen Person um ein benanntes Kaussgeld zu kauffen viel gelten soll / was ein anderer oder dritter / auf den siebesohlen / I'inell. sc! cl. 1.2. p. I. cap. I. n. l 9. Oder auch sich insonderheit vereiniget haben / vor billich erachten/jemand sich dieses Rechts-Mittels insonderheit verziehen/ oder es sonst nach billigen Dingen würdigen möchte / ge-»rz.!. pen^ L. c!e P2Ä. oder den LonrrsÄ mit einem Eyd-- stalten in solchem Fall der Lon crsÄ gantz gültig ist/ so fernsä)wur / oder bey ffürsik'chen «Lhren zu halten verspro- nemlich der dritte / in dessen Willen vorgedachter Massenchen hätte. v.R.ickr. ck j.n.77. öc 98. öc krsnxk. l.2. der Kaussschilling gesetzt worden / dieselben als ein ehrli-k,el. n. Z7. Oder endlich den gemeinen Rechten cher Mann bestimmet hat; wann er abergarzu unbillichnach zo .Jahr/ v.!.z .Lc4.L. cle prse5cr.zO.snn. Ssncl. geschatzet/ kan dasselbige mittelst des Richters wieder ver-I. z. «r.4. 6ef. XI. nach Sachsen -Recht zo.Iahr/ bessert werden. v .H .l.l .cieLmt.vencl .l .uIr .L.cjeL.L.V.Jahr undTaq/ v.8.icbt. 6.!. und nach dem 5Vürcen- ^ars.I.76. cum rrib. leqq. ff. proloc. Lc l. l8 .ff.juckc.berg.S.and-R. deßgleichen auch nach der ketorm. der lolv. ^6c!.CHurbayr.Land-R .p.i .cit.8. § wie auch zc'Stadt rvsrms zehenAahr / v. Würtenberg. Ä.and- angesehen die Partheyen / indem sie solchergestalt die dril-Recht p-2.rir.14.pr. Irem K.e5orm. der Stadt Worms te Person erwählet / und in dessen Willen den Kau/sschil-I.. f .p. 1. rit .z. tz. Da aber der Verkausser ?c. nach be- ling gejetzet / sich ohneZweissel nicht gar ohnendl/ch oderschehenem Verkauff oder Kauss verstrichen waren / in übermässig verbinden wollen/sondern vielmehr darvorge-solchen Fallen allen / könte mit Bestand Rechtens dieses halten haben / daß diese dritte Person billigmGg und ge-Mittel nicht Ml'hr gebrauchet werden. Und dieses Mit- wissenhasst einen Ausschlag machen wurde, v. 5rsnxk. 26tel ist auch heut zu tag noch üblich: wie zu sehen aus dem §. l. cle Lmr. vencl.»., 0. Darneben aber ist zu mer-

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