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2 (1840) L - Z. Supplemente A - Z
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1055
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VERLETZUNGEN DES MENSCHL. KÖRPERS 1055

Leben unmittelbar abhängt, am wenigsten in einem lebhaften physiologi-schen Wechselverkehre stehen, so stützen und befestigen sie nicht allein alledie einzelnen Glieder des Organismus, sondern sind auch eben dadurch,dass sie die edelsten Körpergebilde schützend in sich e'inschliessen, mit die-sen selbst in eine enge anatomische Beziehung gebracht. Daher sind dieKnochenverletzungen, welche in den genannten Störungen des Zusammen-hanges bestehen können, an und für sich zwar von geringerm Einflüsse aufdas Leben, aber sie erhalten nicht selten durch die Nebenbeschädigungen,welche mittelbar die ihnen naheliegenden Gebilde erfahren, eine hohe Be-deutung (s. Fractur u. Luxation). Die grössere oder geringere Ge-fahr hängt bei Luxationen ab: von der Verschiedenheit des leidenden Ge-lenks, von der längern oder kürzern Zeit ihrer Entstehung, ob Kunsthülfaerst spät oder noch gar nicht angewendet worden, ob Complicationen:Commotio, Blutung, Nervenverletzung etc. zugegen. ( Sedillot I. c. p.«242.)e) Die Verbrennungen und Erfrierungen, d. h. die Veränderungennnd Zerstörungen des organischen Baues durch ein Übermass einwirkenderWärme, oder durch Entziehung derselben. Auch hier richtet sich die Ge-fahr vorzüglich nach dem Wärme- und Kältegrade, der den vorhandenenZustand verursacht hat; ferner nach der Dauer seiner Einwirkung und demUmfange des Körpers, welcher betroffen worden ist, sowie bei der erstemVerletzungsart nach der Beschaffenheit des brennenden Stoffes; denn «ogehören z. B. Verbrennungen durch Schiesspulver, um der Bestandteiledesselben willen, zu den schlimmsten fs Scheintod u. Tod durchErfrieren, und Verbrennung). Orfila (Traite de Med. Mg. T. 2.p. 488) rechnet zu den Verbrennungen nicht allein die durch Feuer und er-hitzte Körper, sondern auch die durch Caustica bewirkten Verletzungen.Die verschiedenen Verletzungsarten lassen sich auch nach der objectivenWahrnehmung ihrer Wirkungen in äussere und innere Verletzungen(Laesionei exlernae et internae ) unterscheiden. In die erstere Classe ge-hören die Wunden, die Verbrennungen und Erfrierungen, sowie grössten-theils die Quetschungen, in die letztere aber die Erschütterungen, sowiedie Verrenkungen und einfachen Knochenbrüche, und in gewissem Betrachteauch die Vergiftungen, zumal wenn man ihnen die blos mechanisch wirken-den Mittel, z. B. gestossenes Glas, Quarzspitzen, Gvps u. s. w., beizählt.Es versteht sich von selbst, dass die innern Verletzungen der Regel nachdie gefährlichem sind, und dass der Gerichtsarzt auch deshalb, weil ihrerichtige Erkennung meistentheils mit grössern Schwierigkeiten verknüpft ist,In seinem Urthcile über sie und ihren Erfolg um so behutsamer zu Werkezu gehen hat. — Übrigens wird die Gefahr und die Tödtlichkeit der Ver-letzungen in ihren verschiedenen Arten, bald durch die unmittelbaren Wir-kungen, bald erst durch die frühern oder spätem Folgen derselben, welchenamentlich in Blutungen, Entzündungen mit ihren Ausgängen, in Eiterungund Brand, und in partieller oder allgemeiner Lähmung des Nervenlebensbestehen, bedingt. Zweiter Bestimmungsgrund: Verschieden-heit der verletzten Theile. Es liegt in der Natur der Sache, dasadie grosse Mannichfaltigkeit der einzelnen Theile des menschlichen Leibes,sowol des anatomischen Baues und der davon abhängigen Verletzbarkeit,als auch der physiologischen Verrichtungen und vitalen Geltung wegen einhöchst wichtiges Momeat für den Einfluss abgiebt, den eine Verletzung aufden Gesundheitszustand und das Leben des betreffenden Individuums hat;denn während bekanntlich manche Glieder ganz verloren gehen können,ohne dass dadurch wesentliche Störungen in den normalen Functionen desGesammtorganismus hervorgebracht werden, sind bei andern Theilen zuwei-len schon an sich geringe Beschädigungen hinreichend, um das Leben zuvernichten. (S. unten Verletzungen des Kopfs, des Halses, derBrust etc., und Sedillot, „Etat de la gravit£ des blessures, selon lesorganes qui en sont le siege", 1. 1. c. p. 245.) — Diese im Allgemeinennicht wegzuleugnende Erfahrung war es — sagt Siebenhaar 1. c. Th. II.S. 56 — welche die altern Lehrer der gerichtlichen Arzneiknnde zu der