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2 (1840) L - Z. Supplemente A - Z
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UNTERRICHTSANSTALTEN

von nur die Gymnasien auszunehmen, welche mit einem Alumnate verbunden,und somit verpflichtet sind, sich statt der Eltern der Sorge auch für diekörperliche Ausbildung ihrer Zöglinge zu unterziehen. Von den Gymnasienkann nur verlangt weiden, dass sie die körperliche Gesundheit ihrer Schü-ler während der Lehrstunden möglichst vor jeglichem nachtheiligen Einflüsseschützen und bei den Aufgaben für die häuslichen Arbeiten ihnen die zurErholung und zu körperlichen Übungen erforderliche Müsse übrig lassen.Dieser Ansicht ungeachtet ist das Ministerium weit entfernt, dem löblichenEifer aller der Gymnasialdirectoren und Lehrer entgegentreten zu wollen,welche ihre treugemeinte Sorge für das Heil der ihrem Unterrichte anver-trauten Jugend auch auf die körperliche Ausbildung derselben auszudehnen,besonders für räthlich und nothwendig erachten, damit durch zweckmässigeEinrichtung körperlicher Übungen dem verderblichen Einflüsse einer ver-weichlichenden häuslichen Erziehuug gesteuert, der rechte Sinn und diowahre Achtung auch für körperliche Ausbildung geweckt und gewonnen,und die Gymnasialjugend sowol mit den Mitteln, dieselbe auf eine vernünf-tige Weise zu fördern, bekannt gemacht, als auch durch Warnung, Beleh-rung und Beispiel von alledem, was auf die Gesundheit des Körpers schäd-lich einwirkt, abgezogen und für aufgegebene unzeitige Genüsse durchFreuden und Erholungen, die dem Jugendalter entsprechend und erspriess-lich sind, entschädigt wetde. Es ist hierbei nicht zu übersehen, dass auchohne künstlich veranstaltete Leibesübungen schon durch angemessene Krho-lungen der Jugend in der freien Natur für die Entwickejung ihres Körpersund selbst zur Erreichung noch anderer die ganze Bildung fördernderZwecke sehr viel geschehen kann. Indessen bei dem sehr günstigen Ergeb-nisse, welches die schon seit längerer Zeit bei mehreren Gymnasien wiedereingeführten körperlichen Übungen nach dem Urtheile der königlichen Pro-vinzialschulcollegien gehabt haben, trägt das Ministerium weiter kein Be-denken, auch bei den übrigen Gymnasien die Einführung geregelter körper-licher Übungen unter Leitung und Aufsicht eines hierzu geeigneten Lehrersund unter Verantwoitlichkeit des Gymnasialdirectors hierdurch ausdrücklichzu gestatten. Jeden Schüler, der seine Untauglichkeit zu solchen Übungennicht durch ein ärztliches Zeugniss nachweisen kann, zur Theilnahme andenselben zu verpflichten, scheint ebensowenig räthlich, als auf den Erfolgdieses Unterrichts selbst in dem Zeugnisse der zur Universität abgehendenSchüler Rücksicht zu nehmen. Vielmehr genügt es für den beabsichtigtenZweck, wenn den Schülern bei jedem Gymnasium Gelegenheit zu regel-mässigen körperlichen Übungen unter Aufsicht und Leitung eines Lehrersgegeben und die Theilnahme von der freien Wahl der Schüler und von derZustimmung der Eltern abhängig gemacht wird. Zur Bestreitung der Ko-sten, welche aus einer solchen Einrichtung erwachsen, sowie des den Leh-rern billigerweise zu gewährenden Honorars, ist entweder ein angemessenerausserordentlicher Beitrag von den an diesen Übungen ^teilnehmenden Schü-lern zu erheben, oder nach Befinden der Umstände das vierteljährige Schul-geld für alle Schüler etwas zu erhöhen, wenn sich nicht durch eine freieÜbereinkunft, besonders mit den städtischen Behörden, der Aufwand ganzoder grösstentheils decken lässt, wie solches nach vorliegenden Beispielenbei gehöriger Einleitung und möglichster Beschränkung der Anforderungwohl zu erwarten ist. Über die Art und Form, in welcher diese körper-lichen Übungen zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks in den verschie-denen Gymnasien einzurichten sein werden, enthält sich das Ministerium fürjetzt der nähern Vorschriften, und überlässt den königlichen Provinzialschul-collegien nach dem noch zu erfordernden Gutachten der Directoren und Lehrerund unter Berücksichtigung der verschiedenen örtlichen Verhältnisse dieweiter nöthigen Massregeln zu ergreifen. Nur muss der Zweck dieser Lei-besübungen, die Gesundheit der Jugend zu stärken und ihren körperlichenAnlagen den hinreichenden Grad der Entwickelung zu verschaffen, überallmit Strenge als wesentlichste und unerlässlichste Bedingung ins Auge ge-fasst und den Directoren und Lehrern der Gymnasien, bei welchen die Ein-