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2 (1840) L - Z. Supplemente A - Z
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UXTERRICIITSANST ALTEN

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Iität des einzelnen Schülers schärfer ins Auge zu fassen und durch Erfor-schung und Anwendung der zweckdienlichsten Mittel ihrem Unterrichte ei-nen bessern Erfolg zu sichern. Nicht minder wirksam wird sich das zudiesem Zwecke angeordnete Probejahr bewähren, wenn die Directoren undClassenordinarien die Pflichten, welche ihnen in Bezug auf die zu einemgelehrten Schulamte sich ausbildenden Candidaten durch die Circularverfü-gung vom 24. Sept. 1826 auferlegt sind, mit Liebe, Treue und Hingebungerfüllen, und besonders die erstem eine Ehre darin suchen, das ihrer Lei-tung anvertraute Gymnasium zu einer Pflanzschule auch für Lehrer zu ma-chen. Damit eine bessere Methode de» Unterrichts je länger je mehr in denGymnasien einheimisch werde, haben die königlichen Provinzialschulcollegienbei ihren Vorschlägen zur Wiederbesetzung erledigter Lehrstellen die Can-didaten, welche ausser deu übrigen erforderlichen Eigenschaften auch einausgebildetes Lehrtalent und Einsicht in das Wesen der Methode besitzen,vorzüglich zu berücksichtigen, die Abfassung und Einführung zweckmässigerLehrbücher und Sprachlehren auf alle Weise zu fördern, für die richtigeAbgränzung der Lehrpensa in jeder Classe zu sorgen, und bei der Revisionder Gymnasien, bei der Prüfung der Abiturienten wie bei jeder anderaschicklichen Gelegenheit Missgriffe und Ungeschicklichkeiten einzelner Leh-rer in der Methode nicht unbemerkt zu lassen. Zu gleichem Zwecke unddamit allmälig in hinreichender Zahl für die Gymnasien Lehrer herangebil-det werden, welche sich die Kunst des Unterrichtens theoretisch und prak-tisch angeeignet haben, wird das Ministerium Bedacht nehmen, den schonbestehenden pädagogischen Seminarien sobald als möglich eine noch Zweck-massigere und dem allgemein anerkannten dringenden Bedürfnisse der Gym-nasien immer mehr entsprechende Einrichtung zu geben. 9) Endlich willdas Ministerium noch der körperlichen Übungen gedenken, deren all-gemeine Einführung von der Mehrzahl der königlichen Provinzialschulcolle-gien und von fast allen Directoren und Lehrern der Gymnasien nicht nurlebhaft empfohlen, sondern auch als ein unabweisbares Bedürfniss der Ge-genwart dargestellt wird. Gewiss verkennt das Ministerium den vielfachenNutzen regelmässiger, gehörig geordneter und mit Einsicht geleiteter Leibes-übungen nicht, und tbeilt die Ansicht aller unbefangenen und erfahrenenFreunde der Jugend, dass die körperliche Ausbildung der Schüler in denGymnasien ebensowenig als die geistige dem Zufall zu überlassen ist, unddass, wo unvermeidlich die meiste Zeit geistigen Übungen gewidmet werdenmuss, es desto notwendiger wird, die für die Körperbildung erübrigtenStunden sorgfältig auszukaufen. Auch kann für die allgemeine Einführungder Leibesübungen bei den Gymnasien geltend gemacht werden, dass derStaat, während er einerseits durch seine gesteigerten Anforderungen bei derPrüfung seiner künftigen Beamten die Jugend schon in den Gymnasien zurGewöhnung an eine erhöhte geistige Anstrengung nöthigt, andererseis voneben dieser Jugend, um den Beschwerden während des pfliebtmässigen Dien-stes im königlic hen Heere gewachsen zu sein, einen gesunden, rüstigen undwohlausgebildeten Körper verlangt, und dass es folglich sehr rathsam ist,diese beiderseitigen Forderungen durch eine passende Massregel, die allge-meine Einführung geregelter Leibesübungen, zu vermitteln und auszugleichen.Aber nicht ohne Grund kann gefragt werden, ob die körperlichen Übungenihrer Natur nach in den Kreis der Gymnasialbildung gehören, ob nach derallgemeinen bis jetzt bestehenden gesetzlichen Verfassung des öffentlichenUnterrichts den Gymnasien und nur ihnen die Verpflichtung obliegt, wiefür die geistige ebenso für die körperliche Erziehung und Ausbildung ihrerSchüler zu sorgen, ob sie Vermögen und Mittel besitzen, die Schwierigkei-ten ihrer ohnehin verwickelten Aufgabe noch durch durch diese neue Sorgezu steigern und zu vermehren, und endlich, ob die Behauptung sich alswahr bestätigt, dass die körperliche Ausbildung der Jugend in den Gymna-sien dem Zufalle überlassen ist, wenn sie auch künftig, wie bisher, derpflichtmässigen Sorge der Eltern anheimgestellt bleibt. Das Ministeriumnimmt keinen Anstand, diese Frage im Allgemeinen zu verneinen, und hier-