Gebahren mit seinem straflosen Nichtsthun verlockend undansteckend auf Leute, denen der Ausfall der täglichenPflichterfüllung nicht denjenigen sittlichen Widerstand be-lässt, den Arbeitsamkeit zu verleihen vermag.
Wie indess für eine erfolgreiche Behandlung des Krankendie Individualisirung eine unentbehrliche Vorbedingungbildet, so lässt sich auch das buntscheckige Heer derSpiegelfechter nicht über einen Kamm scheeren. Mussdoch so manchem, der in Verdacht stand, seine Ehrewiedergegeben werden, weil sich sein Leiden zwar nichtbei der ersten Untersuchung, aber im Laufe der Zeitdoch noch herausgestellt hat! Ja es kommt nicht zuselten vor, dass ein Mann, der von Haus überhaupt nichtkrank war, erst später (z. B. durch fortgesetztes Liegenan Schwund etc.) wirklich erkrankt, oder dass, wie esauch beobachtet ist, eine vorgetäuschte Krankheit, wiez. B. Fallsucht, in wirkliche übergeht. Das sind Er-fahrungen, die den Arzt zur Vorsicht in der Versagungdes Krankenhauses gegenüber Verdächtigen veranlassenmüssen.
Wenn solche Krankheiten in der Wohnung des Krankenvoraussetzlich oder thatsächlich nicht heilen, sondern sichverschlimmern, auch wohl, wie Geisteskrankheiten undKrämpfe, dem Kranken nicht nur, sondern auch der Um-gebung unmittelbaren Schaden bringen können, so ist mitder Verordnung des Lazarethaufenthaltes nicht zu zögern.
Die Beköstigung eines Verdächtigen anlangend, ent-steht die Frage, ob der Arzt, wenn er trotz gewissenhafterlängerer Beobachtung sich nicht die Ueberzeugung ver-schaffen kann, ob er einen Kranken oder Spiegelfechtervor sich habe, berechtigt sei, um eine Entlarvung oderselbst ein Geständniss herbeizuführen, eine Hungercur zuverordnen. Diese Frage führt zur Betrachtung der Grenzezwischen erlaubten und unerlaubten Entlarvungsmittelnüberhaupt.
Schon Galen empfiehlt, um Kranke zu entlarven,ausser Einschnitten und Brennungen (Moxen) bei vor-