Druckschrift 
Vortäuschung von Krankheiten
Entstehung
Seite
9
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

_ 9

geblich äusseren Leiden, Hungercuren. Zacchias, geb.1584, der Begründer der gerichtlichen Median, berichtetüber einen angesehenen zeitgenössischen Berufsgenossen,dass dieser jedem der Vortäuschung einer Geisteskrank-heit Verdächtigen zuvörderst eine erkleckliche TrachtStockprügel verabreichen Hess. Und so giebt es heutenoch Verfechter des Gedankens, dass gegenüber hart-näckigen Spiegelfechtern ein schmerzhaftes, inquisitorisch-grausames und selbst nicht - ärztliches strafendes Mitteleine erlaubte ultima ratio sei.

Diese Ansicht ist glücklicherweise vereinzelt undfalsch. Abgesehen davon, dass die Nothwendigkeit, zusolchen Mitteln zu greifen, heutzutage nur ausnahms-weise eintreten könnte, ziemt es sich nicht für den Arzt,seiner wissenschaftlichen Aufgabe untreu zu werdenund den Betrüger zu einem Geständnisse zwingen zuwollen. Seine Aufgabe kann nur darin beruhen, dass eram Ende angelangt dem Untersuchungsrichter, der Be-hörde etc. seine ärztliche Meinung ausspricht und inZweifelfällen sein Unvermögen, eine bestimmte Krankheitzu erkennen oder zu verneinen, freimüthig eingesteht.

Der Arzt hat nicht das Recht dazu, Entlarvungsmittelanzuwenden, die Schaden bringen können, und die erdurch das Wesen der Krankheit zu rechtfertigen nichtim Stande ist. Vielmehr müssen die Entlarvungsmittelentweder Heilmittel sein, die gegen die Krankheit, wiewenn sie wirklich vorhanden wäre, gerichtet sind, alsoindicirt sind, oder scheinbare, indifferente Mittel ohneWirkung.

Zwar darf man sich für die Entlarvung viel von den-jenigen Mitteln versprechen, die die geistige Thätigkeit,insbesondere das Selbstbewußtsein vorübergehend trübenund herabsetzen, wie es die Hypnose, das Chloroformu. v. a. thun. Allein es ist zu bedenken, dass dieseMittel nicht zweifellos unschädlich sind, und dass sieohne die Gegenwart eines zurechnungsfähigen Dritten denArzt in eine verantwortungsschwere Lage bringen können.