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Zum Zeichen, wie volksthümlich dieser Betrug bis indie neuere Zeit geblieben, werden dem Dr. Eisenbartfolgende drastische Verse in den Mund gelegt:
Im Lager zu CapernaumDa ging's Kanonenneber 'mm.Ich gab den Kerls ein Vomitiv,So dass die ganz' Armee entlief.
Den Gerichts- und Militärärzten, die sich früher mehrals heutzutage mit der Entlarvung vorgespiegelter und er-künstelter Krankheiten zu beschäftigen hatten, ist neuer-dings die Classe der Krankenkassen-Aerzte hinzugetreten.Ja ihnen scheint die Aufgabe zuzufallen, den Ausbaudieses Gebietes fortzusetzen. Dies erhellt beispielsweiseaus einem im Januar 1895 veröffentlichten Aufrufe desVereins der freigewählten Cassenärzte von Berlin, in demder Vorstand die Mitglieder angesichts des rapiden An-steigens der Krankenziffern bei einzelnen Krankenkassendringendst ersucht, jedem Simulationsversuche auf dasEntschiedenste entgegenzutreten und bei Bescheinigungenvon Arbeitsunfähigkeit mit der grössten Vorsicht undStrenge zu verfahren.
Ob Androhungen strenger Strafen dem Betrüge merk-lichen Einhalt thun, lässt sich nicht mit Bestimmtheit be-haupten. Im Militär fehlt es freilich an solchen nicht.
In § 82 des deutschen Militärstrafgesetzbuches wirdder mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht, der inder Absicht, sich der Erfüllung seiner Militär-Dienstver-pflichtung ganz oder theilweise zu entziehen, ein aufTäuschung berechnetes Mittel anwendet. Und in § 81desselben Buches wird derjenige mit Gefängniss von 1 biszu 5 Jahren bedroht, der vorsätzlich durch Selbstver-stümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung seinerDienstverpfiichtung sich selbst oder durch einen andernuntauglich macht. Ingleichen beschäftigen sich §§ 11 und12 der Kriegsartikel und §§ 142 und 143 des DeutschenStrafgesetzbuches mit den eben bezeichneten betrügerischenHandlungen.