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Erg.-Bd. (1884)
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1231
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Vinuui. Weinfarbe. Weinholz.

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Begutachtung dürfte Anerkennung finden. In dem Gutachten findet sich auchfolgender Passus (Archiv der Ph. 1882, 1. Hälfte, S. 626):

Die Gesund heitsschädlichk ei tgegypster Weine, welche selbstmehr als 2g Kaliumsulfat im Liter enthalten, ist bis jetzt durchzweifellose Thatsachen uicht erwiesen."

Dass bei fortgesetztem Gebrauche sehr stark gegypste Weine sich Gesundheits-schädlichkeit herausstellen könne, wie die Commission angiebt, ist wahrscheinlich,und deshalb sollten sie für den Verkauf, aber nicht als Lagerweine, um sie zumVerschneiden anderer Weine zu benutzen, verboten werden.

Um Wein weingeistreicher zu machen, wendet man gebrannten Gyps an,welcher dem Weine Wasser entzieht. Durch diese Manipulation kommen nurSpuren Kaliumsulfat in den Wein.

Ueber die Prüfung der gegypsten Weine vergl. unter Schwefelsäure S. 1229.

Die Asche der gegypsten Weine entwickelt beim Uebergiessen mit verdünnterSalzsäure gewöhnlich einen Geruch nach Schwefelwasserstoff.

Nach Mabty (l'Union pharm. XIX S. 168) kann nur ein Wein, der mehrals 0,328 g Schwefelsäurehydrat oder 0,583 g Kaliumsulfat im Liter enthält, alsein gegypster Wein oder als ein mit gegypstem Weine verschnittener Wein an-genommen werden.

Ansichten über die Zulässigkeit des Gypsens der Weine finden sich ph.Central!). 1881 No. 27 ausgesprochen. Da findet sich auch die Behauptung, dassder Weinsteingehalt ein wesentlicher Umstand des Weincharakters ist, und dieserdurch Eintritt von Kaliumsulfat zerstört werde. Die physiologische Wirkungbeider Salze in kleinen Gaben ist eine und dieselbe und andererseits kann beieinem Genussmittel doch wohl nur der Geschmack der entscheidende Factor sein.Drittens dienen die stark gegypsten Weine zum Verschneiden und Gesundhaltenanderer Weine. Wenn dies nicht zulässig sein darf, dann müsste in gleichemMaasse das Schwefeln, das Zusetzen von Salicylsäure, von Schwefligsäure u. dgl. m.für unzulässig erklärt werden. Was kostet es auch den Chemikern, wenn derWeinbauer und Weinhändler Millionen Liter Wein als verdorben und ungeniess-bar weggiessen muss? Dies würde geschehen, wenn die Ausbesserung und Be-handlung der Weine verboten wäre.

Weine, verfälschte. Mit dieser Bezeichnung sind diejenigen Weine zu belegen,"Welche als Naturweine Behandlungen erfahren, wodurch der Weincharacter chemischund physikalisch zerstört ist, oder die Weine, welche mehr denn über 10 Proc.Zusätze erhielten, die den Bestandtheilen des Naturweines entweder fremd oder alsgesundheitsschädliche bekannt sind. Gegypste Weine sind nur dann als ver-fälschte Weine zu erachten, wenn sie als Naturweine abgegeben sind. DieCharakterisirung der verfälschten Weine, wie sie S. 390 und 391, ph. Centralh.1878, hingestellt ist, kann nur zum Theil als richtig anerkannt werden.

Weinfarben wurden von W. Stein 3 Sorten untersucht. Sie hatten Syrnp-consistenz und enthielten zwei davon bis zu 18 vol. proc. Weingeist. Die eineFarbe hatte den Farbstoff der Malvenblüthen {Malva arborea) zur Grund-lage, war aber frei von Zucker. Die andere Farbe war eine FnehsinlösnngMit Zuckersyrup, die dritte eine Mischung von Zuckercoulcur mit Jodgrün(C^öH^NaOJ,). Letztere muss als eine giftige Farbe aufgefasst werden, dennsie enthält die Bestandteile der Pikrinsäure.

BLANUHARD'sche Weinfarbe besteht aus einer Lösung des Grenats (Kalium-isopurpurat) in Melasse. 1 Liter dieser Farbe genügt, um 2 Stückfässer Weiss-wein in Rothwein zu verwandeln.

Weinholss (von Nessle« eingeführt) dient als Conservationsmittel des Weines.Es sind kleine Stäbchen aus weichem trooknem Holze oder Korkstückcheu, welche