Der Zolltarif.
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dürfen." Da diese Bestimmung ausdrücklieh alle vom Ankaufoder Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossenen Gegenständeumfaßt, muß angenommen werden, daß auch alle Geheimmitteldieser Beschränkung unterliegen.
d. «er Zolltarif.
Der neue deutsche Zolltarif, über dessen Inkrafttreten zwarz. Z. noch nichts bestimmt ist, enthält unter Nr. 389 auch einePosition „Geheimmittel". (Zollsatz 500 M pro Dz. s. Seite 8).Wie dieser Begriff bei der Einfuhr von Waren in das deutscheZollgebiet künftig gehandhabt werden soll, läßt der Entwurf einer„Anleitung für die Zollabfertigung" bereits erkennen. Nach denAngaben dieses Entwurfs kommen für die Zollbehandlung alsGeheimmittel im Sinne der Nr. 389 des Zolltarifs nur die zurVerhütung oder Heilung von Menschen- oder Tierkrankheitenbestimmten, zubereiteten Arzneimittel oder sonstigen zubereitetenpharmaceutischen Erzeugnisse in Frage, und zwar hauptsächlichdie im Verzeichnis A der Kaiserliehen Verordnung über denVerkehr mit Arzneimitteln genannten Zubereitungsformen. „Bei-spielsweise" sind als zollpflichtige Geheimmittel die !)."> Präparateder vom Bundesrat am 2!i. Mai 1903 beschlossenen beiden Listen(s. Seite 2) angeführt.
Weiter bestimmt der Entwurf der Anleitung jedoch folgendes:„Außer den vorstehend aufgeführten gibt es noch zahl-reiche andere Geheimmittel, die überwiegend teils nur eineörtliche Bedeutung haben, teils verhältnismäßig selten im Ge-brauch vorkommen. Für die Zollbehandlung einer Zubereitungals Geheimmitte] ist nicht erforderlieh, daß ihre Zusammen-setzung und ihre tatsächlich "der angeblich wirksamen Einzel-bestandteile für jedermann geheim gehalten werden; es ge-nügt, wenn die Verbraucher über wesentliche Eigen-seh al'ten eines Mittels im Dunkel gehalten oder in den irrtüm-lichen Glauben an eine im besonderen Maße wirksame geheimnis-volle Heilkraft versetzt werden sollen. Daher können nebenZubereitungen, deren Zusammensetzung nicht bekannt ist odernicht ohne weheres feststeht, auch solche Mittel als Geheimmitelbehandelt werden, bei denen erfahrungsgemäß die Zusammen-setzung bäufig wechselt, bei denen von einer Heilwirkungüberhaupt nicht oder doch nicht gegenüber den in den An-preisungen angegebeneu Krankheiten die Rede sein kann, beideren Verhieb täuschende Angaben über die Heilkraftgemacht werden, in denen starkwirkende Stoffe in nicht ganzUnbedeutender Menge enthalten sind oder deren Preis im Ver-hältnis zu den Herstellungskosten außergewöhnlich hoch ist.