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[Hauptbd.] (1904)
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Verkehr mit Geheimmitteln.

Feilbieten in qualitativer und quantitativer Be-ziehung vollständige und gemeinverständliche An-gaben gemacht werden".

Ein Urteil des O.L.G. Jena vom 22. November 1898 (K.G.A. II,S. 290), welches den Begriff Geheimmittel auch im Sinne des§50" der Gew.O. auf Heilmittel beschränken will, kann nachvorstehenden Ausführungen nicht als zutreffend anerkanntwerden.

Der § 56 der Gew.O. schließt jedoch die daselbst genanntenWaren nicht von jedem Verkehr im Umherziehen aus, sondernnur vomAnkauf oder Feilbieten". Das Ankaufen, d.h.laut § 55Waren bei anderen Personen als bei Kaufleuten, oderan anderen Orten als in offenen Verkaufsstellen zum Wieder-verkauf ankaufen," kann für Geheirnmittel kaum in Fragekommen, um so mehr jedoch das Feilbieten.

Als Feilbieten von Waren im Umherziehen hat das K.G. inmehreren Entscheidungen (26. September [889 Joh. X, S. I!)(i,

4. Juni 1894 K.G.A. I, S. 81) übereinstimmenddas käuf-liche Anbieten von Waren, welche der gewerbetreibende Umherzieher mit sich führt" definiert. Danach ist das bloße Auf-suchen von Bestellungen auf Arznei- und Geheimmittel aus§56' der Gew.o. nicht strafbar (K.G. (..November 1884 Golt. 42,

5. 152, 4. Juni 1894 K.G.A. 1, S. 31, 25. Juni 1894 Reger XVI,S. 19, 6. Juni 1901 Pharm. Ztg. 1901, Nr. 48).

Da die Gew.O. laut § 6 auf den Verkauf von Arzneimittelnnur insoweit Anwendung findet, als sie ausdrückliche Be-stimmungen darüber enthält, können auch diejenigen allgemeinenAnordnungen dieses Gesetzes, welche Ausnahmen von den Be-stimmungen des §56 festsetzen, für solche Geheirnmittel, diezugleich Arzneimittel sind, nicht in Betracht kommen.Eine derartige Ausnahmebestimmung enthält insbesondere deri? 67, welcher besagt, daß auf Jahrmärkten Verzehrungsgegen-stände und Fabrikate aller Art feilgehalten werden dürfen. DieseZulassung kommt ans dem erwähnten Grunde für Arzneimittelund arzneiliche Geheirnmittel nicht in Betracht: E.G. L0. Oktober1898 (K.G.A. II, s. 319).

Anders verhält es sich dagegen mit dein § 42 a, welcherbestimmt, daßGegenstände, welche von dem Ankauf oder Feil-bieten im Umherziehen ausgeschlossen sind, auch innerball)

des Gemeindebezirks des Wohnorts oder der gewerb-lichen Niederlassung von Haus zu Haus oder auf öffentlichenWegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Ortennicht feilgeboten oder zum Wiederverkauf angekauft werden