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Gewerbebetrieb im Umherziehen.
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das K.G. angeschlossen und seitdem stets in diesem Sinneerkannt. So in folgenden Urteilen: 17. Juli 1902 (Pharm. Ztg.1902, Nr. 59), 22. Januar und 30. M8rss 1903 (Pharm. Ztg. 1903,Nr. 9 und 27). Kbenso O.L.G. Celle 29. Mai 1897 (Reger XVIII,S. 80).
Da somit Arzneimittel im Sinne des tj 56" der Gew.O. alleMittel sind, denen eine Heilwirkung beigelegt wird, folgt hierausvon selbst, daß die daneben angeführten Geheimmittel in vor-liegendem Falle nicht, wie es das K.G. hinsichtlieh der An-kündigungsverbote in dem Urteil vom 16. Dezember 1901 (Seite 86)konstatiert hatte, nur eine Untergruppe der Arzneimittel seinkönnen. Ihre gesonderte Erwähnung wäre sonst um so unver-ständliche]', als die Geheimmittel an dieser Stelle nicht von vorn-herein in der Gew.O. gestanden haben, sondern erst durch dieNovelle vom 1. Juli 1883 aufgenommen worden sind. Der Be-griff Geheimmittel muß also hier in anderer Hinsicht einweiter gehender sein, wie der der Arzneimittel. Daß einesolche Fassung des Begrifl'es vom Gesetzgeber tatsächlich beab-sichtigt war, ergibt sich aus den der erwähnten Novelle bei-gegebenen Motiven. Dieselben besagten hinsichtlich der Geheim-mittel folgendes:
„Das Verbot des Hausierhandels mit „Arzneimitteln" und die Be-stimmungen der kaiserl. Verordnung vom 4. Januar 1875, den Verkehrmit Arzneimitteln betr., genügen nicht, um den Betrügereien zu steuern,welche von umherziehenden Händlern durch den Verkauf von Waren, dieals Geheimmittel, seien es Kur- oder Schönheitsmittel, dienen sollen,tagtäglich veriihl werden. Gerade auf diesem Gebiete liefern Leichtgläubig-keit und Unverstand den umherziehenden Händlern, deren marktschreierischeAnnoncen die inseratenspalten der Zeitungen füllen, zahlreiche Opfer. Ge-heimmittel werden allerdings meist zu jenen Zubereitungen gehören, derenVerkauf nur in Apotheken gestattet ist. Allein unter den Begriff „Ge-heimmittel" fallen doch auch noch andere Dinge, und ohne weiteresleuchtet ein, da.« es den kontrollierenden Polizeiorganen oft recht schwer,ja unmöglich ist, zu erkennen oder nachzuweisen, daß die Präparate, diesie vnr sich haben, zu jenen, den Apotheken vorbehaltenen Zubereitungengehören."
Aus dieser Begründung ergibt sich, daß der Gesetzgebermit dem Verbot auch Schönheits-, d.h. kosmetische Mitteltreffen wollte. Der Begriff eines Geheimmittels wäre demnachunter Zugrundelegung der in den früheren Kapiteln gegebenenDefinitionen für den vorliegenden Fall dahin zu erweitern, daßunter einem solchen zu verstehen ist:
ein zu Heil- oder kosmetischen Zwecken beiMenschen oder Tieren bestimmtes Mittel, über dessenNatur und Zusammensetzung nicht spätestens beim