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Verkehr mit Geheimmitteln.
Die im preußischen Allgemeinen Landrecht §46] Teil II
Tit. 8. Abschnitt <i und in § (1 des Medizinal-Edikts vom
27 September 1725 enthaltenen Bestimmungen über die An-fertigung bezw. Abgabe sog. Arcana (Geheimmittel) sind gegen-wärtig naturlieh längst bedeutungslos.
c. Gewerbebetrieb im Umherziehen.
Die einzige z. Z. geltende reichsgesetzliche Bestimmung, in derdie Geheimmittel Erwähnung gefunden baben, ist das in § 58Abs. 2 Ziffer 9 der Gew.O. enthaltene Verbot des Ankaufen* undFeilbietens von Geheimmitteln im Umherziehen*). Eine Definitiondes Begriffes Geheimmittel ist auch hier nicht gegeben, sie er-gibt sich aber mit einiger Sicherheit aus dem Wortlaut derbetreffenden Gesetzesstelle von selbst. Diese besagt folgendes:
„Ausgeschlossen vom Ankauf »der Peilbieten im Umherziehen sind:9. Gifte und gifthaltige Waren, Arznei- und Geheimmittel sowie Bruch-bänder."
Es sind also hier die Geheimmittel in unmittelbarem Zu-sammenhang mit Arzneimitteln genannt und daraus folgt, daßeinerseits zwischen beiden Begriffen eine nahe Verwandtschaftbestehen muß, ohne daß anderseits der eine Begriff völlig indem anderen aufgeht. Der Begriff Arzneimittel im Sinne desij 56* der (lew.l >. ist längere Zeit umstritten worden. Während dasK.G. früher (6. Januar 1881 8p. S. in:', und L3. Juli 1899 K.G.A. II,S. :'>2:i) darunter nur die im Verzeichnis A der kaiserl. Verordnungttber den Verkehr mit Arzneimitteln genannten Zubereitungen,welche als Heilmittel dienen sollen, verstanden wissen wollte,hat das O.V.G. in einem Erkenntnis vom 17. Dezember 1894(K.G.A. I, S. 55) überzeugend die Unhaltbarkeit dieser Anschauungdargetan und sich für eine erweiterte Ausdehnung dieses IVgriffe auf alle Mittel, „welchen beim Handel die Eigenschafteiner Heilwirkung beigelegt wird, und zwar auch dann, wenndie Mittel nicht zu den in den Verzeichnissen A und Bder Verordnung vom 27. Januar L890 aufgezählten ge-hören, und wenn sie nach ihrer Zusammensetzung fürden Heilzweck vollständig wirkungslos sind," ausgesprochen.Dieser allein berechtigten Anschauung hat sich denn spater auch
*) Der Gewerbebetrieb im Umherziehen erstreckt sieh Dach 8 55der Gew.O. auf eine solche Tätigkeit, die „außerhalb des Gemeindebezirkeodes Wohnorts »der der durch besondere Anordnung der höheren Verwaltungs-behörde dem Gemeindebezirke des Wohnorts gleichgestellten nächsten Um-gebung desselben ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung undohne vorgiingige Bestellung in eigener Person" erfolgt,