Druckschrift 
[Hauptbd.] (1904)
Entstehung
Seite
147
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

Die älteren Bestimmungen.

147

E.G. 5. September 1901.

Das Feilhalten der in den Verzeichnissen A und B aufgeführtenArzneimittel darf betreffs eines Teils derselben, insbesondere der Geheim-mittel, soweit es reichsgesetzlich gestaltet ist, Dämlich in Apotheken,landesrechtlieh zwar geregelt, aber nicht verboten werden. Somitsind landesrechtliche Vorschriften, welche das Feilhaltenvon Geheimmitteln, abgesehen von den Giften, verbieten,rec li t sniigültig.

Man kann diesem Standpunkt beitreten. Danach wärenalle landesrechtlichen Verordnungen, welche die Abgabe oderdas Feilbalten von Geheimmitteln schlechthin verbieten, rechtsungültig, da diese Materie in §367' St.G.B. erschöpfend be-handelt ist, dagegen müssen Anordnungen, die den Verkehr mitGeheimmitteln in Apotheken nur regeln wollen, als Ausführungs-bestimmungen zu t;3(>7 6 St.G.B. als gültig angesehen werden,sofern sie nicht mit Verordnungen einer höheren Instanz odermit späteren Verordnungen derselben Instanz in Widerspruchsieben. Hieraus ergibt sich auch ohne weiteres, wie weit die inSachsen-Weimar, Lübeck und Hamburg bestellenden älterenBestimmungen über den Verkehr mit Geheimmitteln noch als rechts-wirksam gelten können. Soweit diese Verordnungen die Abgabevon Geheimmitteln in Apotheken ganz allgemein von einemärztlichen Rezept abhängig machen wollen, sind sie nach demGrundsatz ,lex posterior derogat priori' zweifellos durch diespäteren dem Entwürfe des Bundesrate entsprechenden Be-stimmungen überholt und daher in dieser Richtung nicht mehrwirksam.

Daß der formell nicht aufgehobene preußische Min.Erl,venu 17. August 1880, welcher über den Verkehr mit Geheim-mittein ganz ähnliche Bestimmungen enthielt wie der § 30 derfrüheren Apothekenbetriebsordnung vom l(i. Dezember 1893, ausmateriellen Gründen heute keine Bedeutung mehr haben kann,stellte das K.G. in einem Urteil vom 7. Mai 1903 (K.G.A. IV,S. 807) fest.

Zu bemerken ist noch, daß auch für die Herstellung vonGeheimmitteln jetzt lediglich § 1 der Gew.O., bezw. § 367' St.G.B.maßgebend ist. Die früher in Bayern erteilten Gewerbs-konzessionen zur Darstellung und dem Verkauf von Geheim-mitteln sind seitdem durch Min.Erl. vom 10. Mai 1878 auf-gehoben. Ebenso dürfen in Preußen Konzessionen zur Bereitungund zum Verkauf von Geheimmitteln nicht mehr verliehenwerden (Min.Erl. vom 12. Oktober 18G7).

10*