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Verkehr mit Geheimmitteln.
Apotheken einschränkt. Die Kaiser]. Verordnang vom 2 7. Januar ts'ioli;ii jedoch diese Tragweite nicht; sie hat das den Landesregierungen undLaoadesgesetzen durch § 867 Nr. 5 B.St.G.B. eingeräumte Hecht, Vorschriftenüber die Ausübung der Befugnis zur Feilhaltung von Arzneien zu er-lassen, nicht antasten wollen und nicht antasten können, (vergl. v. Landmann,Gewerbeordnung Anm. 4, 15 und 18 zu § (>, S. 71, 80, «4 der 3. Aufl.).Die §§ 2 und 3 der erwähnten beiden Verordnungen stehen daher, soweilsie sich auf das Feilhalten und die Abgabe der unter die VerzeichnisseA und B fallenden Gohciiiiiiiiltel beziehen, mit der Reichsgesetz-gebung nicht im Widerspruch. Dagegen sind sie, soweit sie dasFeilhalten und die Abgabe der zuletzt erwähnten Geheimmittel auch inApotheken schlechthin verbieten, durch den erwähnten § 36 des Mmisterial-erlasses von 18Ü3 beseitigt, nach welchem auch der Handverkauf von Ge-heimmitteln, also auch das Feilhalten derselben zum Handverkauf, denApothekern unter gewissen Umständen gestattet ist. Demnach sind alsomit dem ersten Richter dir §§ 2 und 3 der erwähnten Regierungs-verordnungen auf den vorliegenden Fall nicht für anwendbar zu erachten,aber nicht, wie der erste Richter annimmt, weil sie in dieser Beziehung mitder Reichsgesetzgebung in Widerspruch ständen, sondern weil sie inso-weit durch die spätere Anordnung einer höheren Instanz ab-geändert sind.
(iiuiz analog lautet ein Urteil des K.G. vom 16. Dezember1901 (Joh. XXIII, C. S. 56) hinsichtlich einer jetzt allerdingsschon außer Kraft gesetzten Verordnung, welche das Feilhaltenvon Geheimniittelu schlechthin verbot. Auch das O.L.G. Hammhat unter dem 10. Juni 1901 (K.G.A. III, S. 478) betsügliobdieser Verordnung in dem gleichen Sinne entschieden.
Kie Apothekenbetriebsordnung vom 16. Dezember 189)5, aufwelche sich vorstehende Urteile beziehen, ist jetzt allerdingsdurch die vom 18. Februar 1902 ersetzt, und diese gibt in§ .'!(i nicht wie die frühere eine spezielle Regelung der Abgabevon Geheimmitteln, sondern beschränkt sich auf die kurze Be-merkung: „Der Verkehr mit Geheimmitteln regelt sieh nach denhierüber bestehenden Bestimmungen". Da diese Bestimmungenaber von dem Minister unter dem 8. Juli 1903 erlassen wordensind (Seite 8 Nr. 6), werden dadurch, wenn auch die An-ordnungen der Zentralinstanz jetzt materiell andere sind wiefrüher, die Urteile des K.G. in ihrer Tragweite nicht beeinflußt.Auch jetzt können neben der Ministerialverordnung vom 8. Juli1903 über den Verkehr mit (ieheimmitteln die älteren lokalenPolizei Verordnungen nicht mehr als gültig angesehen werden.Übrigens hat das K.G. in einem weiteren Urteil vom 5. Sept. 1901einen Standpunkt eingenommen, der dem vom U.G. vertretenenschon außerordentlich nahe kommt, Ea hat hier die folgendenFeststellungen getroffen: