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[Hauptbd.] (1904)
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Die älteren Bestimmungen.

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weil diese mit <ler in § 36 der preußischen Apothekenbetriebs-

Ordnung niedergelegten Vorschrift einer höheren Instanz (desMinisteriums) in Widerspruch stehen. Sehr ausführlich hat dasK.G. diese Anschauung im folgendem Urteil begründet:

K.G. 10. Juni 1898 (K.G.A. II, S. 239 und 270).

Allerdings kann dem Vorderriohter darin nicht beigetreten werden,diil.1 die SS 2 und 8 der genannten Verordnungen deshalb in vollem Um-fange ungültig seien, weil sie mit der ßeichsgesetzgebung in Widerspruchständen. Das Reichsgericht hat zwar in den vom Vorderrichter angeführtenbeiden Entscheidungen vom 21./28. November 1887 und t.'i. Februar 1893(Entsch, Bd. 16, S. 359, Bd. 23, S. 428) angenommen, daß neben derBnwärtig geltenden Reichsgesetzgebung für landesgesetzliche Bestim-mungen über den Verkauf von Geheimmitteln kein Raum mehr bleibe;diesen Entscheidungen ist jedoch nicht durchweg beizu-treten. Der §867* St.G.B. straft denjenigen, welcher ohne polizeilicheErlaubnis Gifte oder Arzneien, soweit der Sasdel mit denselben nicht frei-gegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft oder sonst an Andere überläßt.Die Bestimmung darüber, welche Arzneimittel dem Handel freizugebensind, ist gemäß So Alis. 2 der Gewerbeordnung durch die kaiserl. Ver-ordnung vom 27. Januar 1890 erfolgt. Darnach dürfen die dort in denVerzeichnissen A und li aufgeführten Apothekerwaren, also auch die untereine dieser Kategorien fallenden Geheimmitfel, nur in Apotheken verkauftwerden. Damit ist gleichzeitig ausgesprochen, daß die nicht in einem dieserVerzeichnisse aufgeführten Waren, also auch die unter keine der heidenKategorien fallenden Geheimmittel dem freien Verkehr zu überlassen sind(ebenso Olshausen Note 8 zu S 867' St.G.B,). Die Landesgesetzgebungist daher nicht berechtigt, das Feilhalten oder die Abgabe dieser demfreien Verkehr überlassenen Waren ganz oder teilweise zu verbieten oderzu beschränken. Soweit sich daher die erwähnten Verordnungen auf Ge-heimmitte] beziehen, welche nicht unter die Verzeichnisse A und 1! fallen,stehen sie im Widerspruch mit der kaiserl. Verordnung vom 27. Januar1890 und sind deshalb rechtsungültig.

Im vorliegenden Falle handelte es sich aber nach den Feststellungendes Vorderrirhters um ein Geheimmittel, welches unter die Nr. 10* desVerzeichnisses A fällt. Betreffs dieser Mittel hat die Kaiserl. Verordnungvom 27. Januar 1890 ihrem klaren Wortlaut und Sinn nach nichts anderesbestimmt und nach § 6 Abs. 2 der Gewerbeordnung nichts anderes be-stimmen können, als daß diese Waren nicht dem freien Verkehr zu über-lassen, sondern dem Verkauf in Apotheken vorzubehalten sind. Die Ver-ordnung hat also nicht bestimmt und auch weder bestimmen wollen nochbestimmen können, daß der Verkauf dieser dem freien Verkehr entzogenenMittel in Apotheken unbeschrankt solle stattfinden dürfen. Wäre dies derfall, so dürften die Landesgesetze und die Landesregierungen auch den Ver-trieb schädlicher unter die Verzeichnisse A und H fallender Mittel in Apo-theken nicht verbieten; auch der § 86 des preußischen Ministerial-Erlasses'"in 10. Dezember 1893 würde demnach ungültig sein, weil er den Ver-trieb der in den Verzeichnissen A und li aufgeführten Waren in denUrban, Geheiiniiultel. 10