Druckschrift 
[Hauptbd.] (1904)
Entstehung
Seite
144
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

IM

Verkehr mit Gcheiinmittcln.

beides reichsgesetzlich gestattet ist, willkürlich zu verbieten. Daß landes-gesetzliche Bestimmungen, welche die Anpreisung von Arzneien unterder Form von Geheimmitteln untersagen, nicht ohne weiteres auch, insoweitsie den Verkauf solcher Geheimmitte] prohibieren, noch rechtsbeständigsind, ist vom R.G. anerkannt (vergl. Entsch. des R.G. in Strafs. Bd. 6,S. 32!), Bd. 16, S. 359).

Das erstere Urteil bezog sieh auf den damals auch in derRheinprovinz, jetzt nur noch in Elsaß Lothringen geltenden Art. :S2des Gesetzes vom 21. Germinal des Jahres XI, der somit, daGew.O. und St.G.B. in vollem Umfange jetzt auch in den Reichs-landen in Kraft sind, materielle Gültigkeit nicht mehr hat.

Aus den gleichen Erwägungen ist auch der den Verkaufvon Geheimmitteln verbietende Artikel 342 des hessischenPolizeistrafgesetzes nicht mehr rechtsgültig, wie dasauch mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des R.G. das L.G.Darmstadt am 10. März 1899 (K.G.A. II, S. 286) anerkannt hat.

In Preußen ist die Rechtslage im Effekt zwar die gleiche,allein das K.G. ist hier zu diesen Standpunkt durch eine andereBegründung wie das R.G. gelangt. Es hat die Ungültigkeit derdie Abgabe von Geheimmitteln verbietenden Verordnungen mitR ücks ieh t auf die Reichsgesetze nur für die dem freien Ver-kehr überlassenen Geheimmittel angenommen. Bezüglich derden Apotheken vorbehaltend! Mitteln hat es dagegen einenKonflikt der Verordnungen mit dem Reichsrecht nicht geltenlassen. In erster Beziehung liegt eine frühere Entscheidung vom28. Juli L898 (K.G.A. II, S. 240) und namentlich eine spätere vom4. Mai 1899 vor:

K.G. 4. Mai 1899 (K.G.A. III, S. 378).Nach § 6 Alis. 2 der Gewerbeordnung wird durch kaiscrl. Verord-nung bestimmt, welche A.pothekerwaren dein freien Verkehr zu überlassensind. Dies ist durch die Verordnung vom 27. Januar 1890 geschehen.

Diejenigen Apothekerwaren, die dort in den Verzeichnissen A und II nicht

aufgeführt werden, sind daher dem freien Verkehr überlassen, gleichvieloh sie sieh als Geheimmittel darstellen oder nicht. Bestimmungen, welche,wie der erwähnte §2, des Verkauf und das feilhalten von GeheimmittelnSchlechthin untersagen, sind daher betreffs der nicht unter die Ver-zeichnisse A und B fallenden Geheimmitt el rechtsungültig. Dieshaben das R.G. (vergl. u. a. Urteil vom 21./28. November 1887, Ent-scheidungen Bd. 16, S. .'S. r >'.>), sowie 1 das K.ti. in feststehender Rechtsprechungangenommen.

Bezüglich der unter die Verzeichnisse A und B fallenden Geheimmitte], die also den Apotheken vorbehalten sind, kommtdas K.G. jedoch aus anderer Erwägung schließlich zu demgleichen Ergebnis wie das R.G. Es nimmt die Ungültigkeitder in den Polizeiverordnungen enthaltenen Verbote deshalb an,