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[Hauptbd.] (1904)
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Die älteren Bestimmungen.

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Stettin, Erfurt und Hessen ganz allgemein gehalten sein. Der-artige Verbote können neben den reichsgesetzlichen Bestim-mungen, über den Verkauf von Arzneimitteln (insbesondere § 'M'ü 3St.G.B.) nicht mehr bestehen. An diesem Grundsatz hat dasR.G. in feststehender Rechtsprechung festgehalten. Von Bedeu-tung sind hierbei namentlich die beiden folgenden Entschei-dungen geworden:

R.G. 21./28. November 1887 (E. XVI, S. 359).

Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich sagt im § G: Aufden Verkauf von Arzneimitteln findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung,als dasselbe ausdrückliche Bestimmungen darüber enthält, und gibt einesolche im Absatz 2 dahin:durch kaiserliche Verordnung wird bsstimmt,welche Apothekerwaren dem freien Verkehr zu überlassen sind". Nachdemdie Verordnung vom 25. März 1872 betreffend den Verkehr mit Apo-thekerwaren im § 1 bestimmt hatte:Das Feilhalten und der Verkaufder in dem anliegenden Verzeichnis A aufgeführten Zubereitungen zu Heil-zwecken ist ausschließlich in Apotheken gestattet," ordnete die dieselbeaufliebende Verordnung gleichen Gegenstandes vom 4. Januar 1875 im § 1anohne Unterschied, ob diese Zubereitungen aus arzneilieh wirksamenoder aus solchen Stoffen bestehen, welche an und für sich zum medi-zinischen Gebrauch nicht geeignet sind". Damit (vergl. Reichslagsverhand-lungen 1872/3 Bd. 3, S. 152) sind auch die Geheinimittel, welche nichtunterArzneien" des § 3ti7 Ziffer 3 St.G.B. undApothekerwaren" des§ G Gewerbeordnuug fallen, dem Strafverbot des St.G.B. am angegebenenOrte unterstellt. So haben auch die früheren höchsten Gerichte, dasfrühere preußische Obertribunal und der oberste Gerichtshof in Münchenerkannt, und das R.(J. hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vergl.Entsch. des K.G.'s in Strafs. Bd. 5, S. 416). Das St.G.B. enthält seit1875 eine ausdrückliche Strafbestimmung auch für den Verkauf, nichtauch für die Anpreisung, solcher der Form nach nicht freigegebenen Zu-bereitungen, welche sieh als Heilmittel bezeichnen, ohne von der ärztlichenWissenschaft und von der Gesetzgebung als solche anerkannt zu sein, undes bleibt nun für die "Wirksamkeit der gedachten fran-zösischen Gesetze kein Raum mehr, soweit sie den Verkaufvon Geheimmitteln unter Strafe stellen.

R.G. 13. Februar 1893 (E. XX11T, S. 428).Wenn auch § 6 der Gewerbeordnung dieAusübung der Heilkunde"undden Verkauf von Arzneimitteln" nicht generell regeln zu wollen er-klärt, daneben also der Erlaß medizinalpolizeilicher Vorschriften derLandesgesetzgebung unbenommen ist, so haben doch die §§ 29, 147 Nr. 3Qew.O. sieh tatsächlich auch mit der Heilkunde befaßt, den gewerbsmäßigenBetrieb der Heilkunde als solchen freigegeben, und daneben ist für denVerkauf der Arzneimittel" nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 ßew.O. ausschließ-lich die kaiserl. Verordnung vom 27. Januar 1890 bezw. § 367 Nr. 3Kl. ti.lt. nonngebend. Der Pai'likulargesetzgebung ist nicht gestattet, etwa<li<- Kurpfuscherei als solche oder den Verkauf von Arzneien, insoweit