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Verkehr mit Geheimmitteln.
handlungen verkauft werden, während in allen übrigen Staatenund Bezirken sich gegebenenfalls auch Drogisten und sonstigeGewerbetreibende nach der Verordnung zu richten haben.
b. Die älteren Bestimmungen.
Ältere Vorschriften über den Verkehr mit Geheimmittelnbestehen nur in wenigen Bezirken und Staaten. Dieselbengliedern sich ganz von selbst in zwei Gruppen,
1. solche Verordnungen, welche den Verkauf von Geheimmittelnschlechthin verbieten und
2. solche, die lediglich die Abgabe dieser Mittel in Apothekenregeln.
Vorschriften der ersteren Art bestehen in den preußischenRegierungsbezirken Stettin und Erfurt durch Polizeiverord-nungen (Seite 10 Nr. ;S8, bezw. Seite 26 Nr. 60), ferner inHessen und Elsaß-Lothringen (Seite 41 Nr. 112, bezw.Seite 54 Nr. 171). Bestimmungen die nur eine weitere Regelungdes Geheimmittelverkehrs in Apotheken bedeuten, sind noch inKraft in Sachen -Weimar, Lübeck und Hamburg (Seite 42Nr. 117, Seite 51 Nr. 101, und Seite 54 Nr. 170).
Was unter Geheimmitteln im Sinne dieser Bestimmung zuverstehen ist, ist für den Geltungsbereich der Stettiner undErfurter Polizeiverordnungen in diesen selbst genau gesagt, fürdie in Fisaß-Lothringen geltenden französischen Gesetze ist derBegriff mit Rücksicht auf die besondere dortige Entwicklungdieser Materie auf Seite 105 ff. auseinandergesetzt worden, und inallen übrigen Fällen muß die Definition Platz greifen, die aufSeite 86 hinsichtlich der Ankündigung von Geheimmitteln ge-geben wurde, mit dem einzigen Unterschiede, daß an Stelle von„Ankündigung" das Wort „Abgabe" zu setzen ist, d. h. esmüssen hier, wo es sich um Feilhalten und Verkaufen der Mittelhandelt, „spätestens bei der Abgabe" erschöpfende Angabenüber Natur und Zusammensetzung des Präparats gemacht werden,sofern der Begriff eines Geheimmittels ausgeschlossen sein soll.Besondere Bedeutung für den vorliegenden Fall haben dieseErwägungen indessen nicht, da eine Betrachtung der Rechtsgültigkeit der über den Verkehr mit Geheimmitteln noch be-stehenden älteren Verordnungen zu dem Ergebnis führt, daß diemeisten dieser Bestimmungen nicht mehr als maßgebend ange-sehen werden können. Das ist zunächst der Fall bei allen VorSchriften die ein einfaches Verbot der Abgabe oder des Feil-haltens von Geheimmitteln enthalten, mag dasselbe wie in Elsaß-Lothringen, sich lediglich auf Apotheker beziehen, oder wie in