^HHH^HH
Abgabe im Handverkauf. 141
Ordnung erlassen worden, so daß er hier ohne jede Beschränkungauf einzelne Gewerbetreibende ganz allgemein gilt. In Preußenist dies jedoch, soweit die §ij 1—3 in Frage kommen, nur in denProvinzen Ostpreußen, Brandenburg-Berlin, Pommern, Posen,Hannover, Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau und Hohenzollerndurch Polizeiverordnung geschehen. In Westpreußen, Schlesien,Sachsen, Westfalen und der Rheinprovinz ist nur ein An-kündigungsverbot erlassen worden. In diesen Provinzen giltfür den Verkehr mit Geheimmitteln also lediglich die Miuisterial-verordnung vom 8. Juli 1 '.)<).'! (s. Seite 8.). Diese hat aber,wie schon aus ihrer Bezugnahme auf § 36 der Apothekenbetriebs-ordnung hervorgeht, nur für Apotheker Gültigkeit. Zudem wäreder preußische Minister nach dem Gesetz vom 30. Juli 18.N3über die allgemeine Landesverwaltung auch gar nicht in derLage, über den Verkehr mit Arznei- bezw. Geheimmittelnaußerhalb der Apotheken Verordnungen zu erlassen. InBaden und Hessen ist der Bundesratsentwurf in seinen erstendrei Paragraphen überhaupt nur in die dortigen Apotheken-betriebsordnungen eingefügt worden. Nun ist aber der Verkaufder !)."> Geheimmittel nicht ausschließlich den Apothekern vor-behalten. Vielmehr sind nach den Bestimmungen der im An-hang abgedruckten kaiserl. Verordnung vom 22. Oktober l'.HMfolgende in den Geheimmittel-Listen angeführte Mittel dem freienVerkehr auch als Heilmittel überlassen:
1. Amarol (auch Ingestol) als künstliches Mineralwasserlaut Urteil des K.G. vom 5. Februar 1903 und desL.G. II Berlin vom 10. September 1908 (Pharm. Ztg.L908, Nr. 85.).
2. Antiarthrin als chemisches Präparat.
3. Eucalyptusmittel Heß, i
4. Homeriana, j als Drogen.
5. Weidemanns russischer Knoterichtee, |
Von diesen Bind die drei letzten zwar vom 1. Januar 1904BD durch die zu diesem Zweck erlassene Verordnung des Reichs-kanzlers vom 1. Oktober 1903 (s. Anhang) dem freien Verkehrentzogen worden. Die beiden ersten bleiben jedoch freigegebenund ihr Verkehr ist in Baden, Hessen und den preußischenProvinzen Westpreußen, Schlesien, Sachsen, Westfalen und Rhein-provinz, soweit er in Drogenhandlungen stattfindet, dendurch die Geheimmittelverordnung festgestellten Beschränkungenhinsichtlich .1er Aufmachung und Ausstattung der Gefftße nichtUnterworfen. Gleiches g'ilt aber in diesen 7 handern und Be-zirken für sämtliche !)."> Mittel der beiden Listen, wenn sie, wasnicht verboten ist, lediglich zu Vorbeugungszwecken in Drogen-
MBMMMMH