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Verkehr mit Qeheimniitteln.
Verfügung vom 23. Januar 1904 gleichzeitig eine nähere Erläuterungerfahren, aus der auch deutlich hervorgeht, daß die Verschärfunggegenüber dem Bundesratsbeschluß den Absichten des (hessischen)Gesetzgebers durchaus entsprach. Die Verfügung lautet:
Hess. Min.Erlaß 23. Januar 1904.
Zur Erläuterung des § 2 der Ministerial-Vorordnung yoiu 23. De-zember 1908, betreffend: Abänderung der Vorschriften vom 14. Januar1897 über die Einriehtung und den Betrieb der Apotheken des Groli-herzogtums bemerken wir zu Ihrer Kenntnisnahme und Nachachtung, daßauf den für den sogenannten Handverkauf bestimmten Arzneimittelnund Spezialitäten nur die allgemein gebräuchlichen und volkstümlichenBezeichnungen, wie Abführpillen, Brusttee, Hustentropfen, Kropfsalbe,Lebensessenz und dergl. mehr nebst zugehöriger Gebrauchsanweisung an-gebracht werden dürfen, daß jedoch Anpreisungen (wie „vorzüglichesMittel gegen Husten, Heiserkeit" oder „bewahrt gegen Gicht, Rheumatis-mus" und ähnliches), durch «reiche Seilwirkungen gegen bestimmte Krank-heiten in Aussicht gestellt werden, verboten und strafbar sind.
Ebenso ist, wie gesagt, die Rechtslage in Baden.
Die unter Ziffer 1 und 2 behandelten Vorschriften über dieäußere Aufmachung der Mittel gehen zwar in erster Reihe dieEabrikanten an. Als verantwortlich für die richtige Verpackungund daher strafbar bei eventuellen Verstößen wird indes zunächstder Wioderverkäufer angesehen werden müssen.
Ad :( stellt, der Entwurf, wenn auch mit etwas umständ-lichen Worten, in § :5 den Grundsatz auf, daß die Abgabe der95 Mittel in den Apotheken den Vorschriften über die Abgabestarkwirkender Arzneimittel unterliegt. Diese auf Grund einesBundesratsbeschlusses vom 13. Mai 1890 in allen Bundesstaatengleichlautend erlassenen Vorschriften sind im Anhange abgedruckt.Sie besagen, daß bestimmte namentlich genannte Drogen undPräparate, sowie die solche Drogen oder Präparate enthaltendenZubereitungen nur auf ärztliche Anweisung verabfolgt werdendürfen. Demnach dürfen, was sieb schon aus diesen Vorschrifteneigentlich für alle Spezialitäten von selbst ergibt, auch diejenigender 95 Mittel, welche starkwirkende Stoffe im Sinne jener Vor-schrift enthalten, nur auf ärztliche Anweisung abgegebenwerden. Die C.eheiiinnittelverordnung formuliert diesen Grund-satz jedoch etwas schärfer, indem sie sagt:
„Diejenigen Mittel, über deren Zusammensetzung der Apo-theker sieh nicht soweit vergewissern kann, daß er die Zu-lässigkeit der Abgabe im Sandverkaufe zu beurteilen vermag,dürfen nur auf schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene An-weisung eines Arztes. Zahnarztes oder Tierarztes, im letzleren falle jedochnur heim Gebrauche für Tiere verabfolgt werden."